Verpackungslexikon · Verpackungsgrundlagen

Packmittel: Definition und Abgrenzung zu Packstoff und Packhilfsmittel

Packmittel sind die aus Packstoffen gefertigten Erzeugnisse, die ein Produkt aufnehmen oder umschließen, etwa Beutel, Dosen, Gläser, Flaschen oder Faltschachteln. Nach DIN 55405 unterscheidet man sie von Packstoffen (dem Rohmaterial) und Packhilfsmitteln (etwa Klebeband oder Etikett). Zusammen mit den Packhilfsmitteln bilden sie die Verpackung.

  • Begriffe sauber getrennt: Packstoff ist das Rohmaterial, das fertige Erzeugnis heißt Packmittel, das Zubehör Packhilfsmittel (DIN 55405)
  • Recht im Blick: Die PPWR gilt seit 12.08.2026 und betrachtet die Verpackung samt Etikett, Lack und Klebstoff
  • Format mit Mindestmenge: von 500 Stück beim Standbodenbeutel bis 10.000 Stück beim Sachet, jeweils je Format genannt

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

Packmittel im Überblick: Standbeutel, Dosen, Faltschachtel, Glasflasche, Sachet und Stickpack
3Begriffe nach DIN 55405:
Rohstoff, Erzeugnis und Zubehör
12.08.2026PPWR gilt unmittelbar,
das VerpackDG gilt seit demselben Tag
100 mg/kgSummengrenze für Blei, Cadmium,
Quecksilber und Chrom VI je Verpackung
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was sind Packmittel?

Wer Packmittel bestellt, bestellt nicht „Verpackung“ im Allgemeinen: Die Norm trennt Rohmaterial, Erzeugnis und Zubehör, und das Verpackungsrecht betrachtet am Ende alles zusammen.

Der Begriff ist in DIN 55405 (Verpackung – Terminologie – Begriffe, Ausgabe 2014-12) genormt. Er bezeichnet das Erzeugnis, das aus einem Packstoff gefertigt wird und das Packgut aufnimmt oder umschließt: Beutel, Sack, Dose, Glas, Flasche, Tube, Schale oder Schachtel. Im Sprachgebrauch begegnet Ihnen dafür auch Verpackungsmittel.

Drei Begriffe gehören zusammen. Der Packstoff ist der Werkstoff, etwa Folie, Karton, Glas oder Weißblech. Das Packmittel entsteht daraus, etwa als Standbodenbeutel. Das Packhilfsmittel ergänzt es, etwa als Klebeband oder Etikett. Beides zusammen ist die Verpackung; kommt das Packgut hinzu, spricht die Norm von der Packung.

Die drei Begriffe der Norm im Vergleich
BegriffBedeutungBeispiele
PackstoffWerkstoff, aus dem Verpackungen entstehenKunststofffolie, Papier, Karton, Glas, Weißblech, Aluminium
PackmittelErzeugnis aus Packstoff, das das Packgut aufnimmt oder umschließtStandbodenbeutel, Sachet, Dose, Glas, Faltschachtel
PackhilfsmittelHilfsmittel, das Erzeugnis oder Packgut verschließt, schützt, sichert oder kennzeichnetKlebeband, Etikett, Polstermaterial, Umreifungsband
VerpackungErzeugnis und Hilfsmittel zusammenStandbodenbeutel samt Etikett
PackungVerpackung und Packgut zusammenbefüllter und etikettierter Beutel

02 · Abgrenzung

Abgrenzung in der Praxis: Verpackung, Verpackungsmittel und Packhilfsmittel

In Anfragen und Lastenheften verschwimmen die Begriffe schnell. Drei Fälle, in denen die saubere Trennung Projekttage spart.

Verpackung ist mehr als das Packmittel

Die Verpackung umfasst Erzeugnis und Hilfsmittel. Wer nur „Verpackung“ schreibt, lässt offen, ob ein Beutel, eine Folie oder auch Etikett und Versandkarton gemeint sind.

Verschlüsse sind ein Grenzfall

Fest zum Behältnis gehörende Verschlüsse wie Schraubdeckel oder Zipper werden meist dem Packmittel zugerechnet, lose Verschließmittel wie Klebeband gelten als Packhilfsmittel. Legen Sie die Zuordnung in der Spezifikation fest, statt sie vorauszusetzen.

Packstoff ist nicht Packmittel

Eine Rolle Folie ist ein Packstoff, der fertige Beutel das Erzeugnis daraus. Beim Packstoff fragen Sie nach Werkstoffeigenschaften und Lebensmittelkontakt, beim fertigen Beutel zusätzlich nach Maßen, Siegelbarkeit und Aufbau.

Ein Beispiel für eine eindeutige Anfrage: „Wir suchen ein Packmittel für 250 g Pulver: Standbodenbeutel mit Zipper, Folienaufbau noch offen, Etikett stellen wir.“ Darin sind Erzeugnis, Packstoff-Frage und Hilfsmittel getrennt benannt. Eine Anfrage wie „Wir brauchen ein neues Verpackungsmittel“ lässt dagegen offen, ob ein anderer Beutel, eine andere Folie oder ein anderer Verschluss gemeint ist.

03 · Packstoffe

Packstoffe: Aus welchen Materialien Verpackungen entstehen

Verpackungen aus vier Packstoffen: Glas, Kunststoff, Aluminium und Karton nebeneinander
Verpackungen aus Glas, Kunststoff, Aluminium und Karton

Vier Werkstoffgruppen decken die meisten Packmittel für Lebensmittel und Nahrungsergänzung ab: Kunststoff, Papier und Karton, Glas und Metall. Jede Gruppe bringt eigene Rechtsfragen mit, denn der Lebensmittelkontakt ist je Material unterschiedlich geregelt.

Metalle sind häufig innen beschichtet, damit Füllgut und Metall nicht miteinander reagieren. Für solche Beschichtungen gilt die Bisphenol-Verordnung. Wellpappe, wie sie für Umkartons und Versandkartons verwendet wird, steht in den Einträgen zu den Wellenarten, etwa zur C-Welle.

Packstoffgruppen und ihre Prüfpunkte
PackstoffTypische ErzeugnisseWorauf Sie achten sollten
Kunststoff (PE, PP, PET, PA)Folien, Beutel, FlaschenFür Kunststoff gilt im Lebensmittelkontakt zusätzlich die VO (EU) 10/2011 mit Unionsliste. Der Folienaufbau, Monomaterial oder Verbund, bestimmt die spätere Recyclingbewertung.
Papier und KartonFaltschachteln, Pappdosen, HülsenFür Papier und Karton gibt es keine EU-Einzelmaßnahme; in Deutschland dient die BfR-Empfehlung XXXVI als Beurteilungsgrundlage. Je nach Füllgut braucht es Barriere oder Innenbeutel; zu Mineralöl siehe MOSH und MOAH.
GlasGläser, FlaschenGlas, Verschluss und Dichtung werden getrennt bewertet; mehr im Eintrag Glasverpackung.
Metall (Weißblech, Aluminium)Dosen, Deckel, Folienlagen im VerbundBeschichtungen und Lacke fallen unter die Verordnung (EU) 2024/3190, siehe BPA und Bisphenole.

:::

04 · Funktionen

Funktionen: Was eine Verpackung leisten muss

Ein Packmittel erfüllt vier Aufgaben gleichzeitig. Wer eine davon maximiert, bezahlt meist mit einer anderen.

Schutz

Mechanisch, vor Feuchtigkeit, Sauerstoff, Licht, Mikroorganismen und Aromaverlust. Wie viel Barriere nötig ist, hängt von Füllgut und Haltbarkeitsziel ab: Schutzfunktion und Barriereeigenschaften.

Logistik und Lagerung

Stapelbar, palettierbar, maschinengängig. Ein Rechenbeispiel: 1 g mehr Folie je Beutel bedeutet bei 100.000 Beuteln 100 kg mehr Material, das bezahlt, transportiert und später entsorgt wird.

Information

Auf der Verpackung sitzen Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Allergenhinweise und Codes. Planen Sie die Fläche früh ein: Etikettierung und GTIN.

Verkauf und Marke

Form, Haptik und Druckbild bestimmen die Regalwirkung. Für Eigenmarken ist die Hülle oft der sichtbarste Teil des Produkts: Eigenmarke.

05 · Formate

Formate und Mindestmengen bei OH!S

Welches Format passt, entscheidet zuerst das Füllgut. Für jedes Format nennen wir die Mindestmenge, denn sie unterscheidet sich je Format erheblich.

Formate, Eigenschaften und Mindestmenge bei OH!S
FormatTypische EignungMindestmenge bei OH!S
Standbodenbeutel (Doypack)Steht aufrecht, mit Zipper wiederverschließbarKleinserie mit mindestens 500 Stück
Sachet und StickpackEinzelportionen; Sachet flach, Stickpack schmal und einhändig zu öffnenmindestens 10.000 Stück je Auftrag, davon mindestens 5.000 Stück je Sorte
GlasFormstabil, Verschluss separat bewertenmindestens 500 Stück
Metalldose (Weißblech, Aluminium)Formstabil und lichtdicht, Deckelsystem und Beschichtung beachtenmindestens 1.000 Stück; Sonderausführungen individuell
Pappdose und PapphülseKartonhülse mit Deckel, Barriere je nach Innenlageauf Anfrage

Bei Mischungen gilt zusätzlich eine Mindestmenge von 100 kg je Mischcharge, siehe Lohnmischen. Mindestmengen gelten je Format und für die Abfüllung bei OH!S, nicht für Verpackungen, die Sie bei Dritten einkaufen.

Mehr zu Formaten, Material und Abfüllung finden Sie auf der Seite zu Packmitteln und Verpackungsberatung. Für einzelne Formate gibt es eigene Seiten, etwa zu Standbodenbeuteln und zu Sachets und Stickpacks.

Format noch offen?

Wir finden gemeinsam das passende Format für Ihr Füllgut

Schildern Sie uns Füllgut, Menge und Anforderungen. Innerhalb von 48 Stunden melden wir uns mit einer Einschätzung.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • Mindestmenge je Format

06 · Regulatorik

Recht: PPWR, VerpackDG und Lebensmittelkontakt

Das Verpackungsrecht sortiert nicht nach Packstoff, Packmittel und Packhilfsmittel, sondern nach Verpackungen und Verpackungsarten. Für den Einkauf heißt das: Alles, was zur Verpackung gehört, steht in der Nachweiskette.

PPWR

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt seit 12.08.2026 unmittelbar. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten PFAS-Grenzwerte, für alle Verpackungen eine Schwermetallgrenze, und der Erzeuger braucht technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Mehr: PPWR.

VerpackDG und LUCID

Das VerpackDG gilt seit 12.08.2026, das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft. Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Systembeteiligung bleiben Pflicht; die Entgelte richten sich nach Materialart und Masse.

Lebensmittelkontakt

Verpackungen, die Lebensmittel berühren, müssen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllen, Kunststoffe zusätzlich die Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Welche Nachweise gehören, zeigt der Eintrag Lebensmittelkontaktmaterialien.

Auch Packhilfsmittel können rechtlich zur Verpackung zählen. Die Schwermetall-Summengrenze von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom bezieht sich nach Auslegung der Kommission auf die gesamte Verpackungseinheit einschließlich Druckfarben, Lacken, Klebstoffen und Etiketten. Ein Etikett, das die Norm als Packhilfsmittel führt, gehört damit in die Nachweiskette des Beutels oder der Dose.

Wer trägt welche Rolle?Erzeuger (Konformität, Dokumentation, EU-Konformitätserklärung) und Hersteller (Registrierung, Systembeteiligung) sind nach der PPWR getrennte Rollen. Der Lieferant liefert die Unterlagen nach Artikel 16 (Materialaufbau, Prüfberichte); die Erklärung des Erzeugers ersetzt er nicht. Ob Sie die Verpackung beistellen oder beschaffen lassen, entscheidet die Rolle nicht allein. Details: Erzeuger und Hersteller nach PPWR.

Recyclingfähigkeit und UmweltaussagenEine Einstufung nach den Leistungsstufen A, B und C gilt frühestens ab dem 01.01.2030, bzw. 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt; die Kriterien legt die EU bis zum 01.01.2028 fest. Ab dem 01.01.2038 sind nur noch A und B zulässig. Deshalb sagen wir für keinen konkreten Aufbau eine Stufe zu. Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ sind seit dem 27.09.2026 nach der Richtlinie (EU) 2024/825 problematisch, siehe Umweltaussagen.

07 · Nachhaltigkeit

Recyclingfähigkeit und Materialwahl

Nachhaltigkeit entscheidet sich bei der Verpackung an konkreten Eigenschaften, nicht an Etiketten. Vier Hebel lassen sich messen und belegen.

Die Materialwahl legt fest, ob ein Aufbau aus einem Werkstoff besteht oder aus einem Verbund. Der Materialeinsatz bestimmt, wie viel Packstoff je Einheit anfällt. Rezyklat ist ab 2030 für Kunststoffverpackungen vorgeschrieben, je nach Verpackungstyp zwischen 10 und 35 %; im Lebensmittelkontakt dürfen nur Rezyklate aus zugelassenen Verfahren nach Verordnung (EU) 2022/1616 eingesetzt werden. Mehrweg und Refill rechnen sich nur mit funktionierender Rücknahmelogistik.

Eine Orientierung für die Entgelthöhe im dualen System bietet der Mindeststandard der ZSVR zur Bemessung der Recyclingfähigkeit. Das ist keine Zusage für einen konkreten Aufbau.

  • MaterialwahlMono- oder Verbundaufbau, siehe Monomaterial und Recyclingfähigkeit.
  • MaterialeinsatzFoliendicke und Größe so weit senken, wie die Barriere es zulässt.
  • RezyklatQuoten je Verpackungstyp ab 2030; mehr im Eintrag Rezyklat.
  • MehrwegNur mit Rücknahme, Reinigung und Umlaufdokumentation sinnvoll.

Wie sich diese Hebel für Ihr Produkt bewerten lassen, besprechen wir auf der Seite zu nachhaltigen Verpackungen.

08 · Einkauf

Auswahlkriterien für Einkauf und Produktentwicklung

Diese Punkte gehören in jede Spezifikation, bevor bestellt wird. Sie münden später in eine Verpackungsspezifikation.

  • Füllgut und SchutzbedarfWelche Eigenschaft ist am empfindlichsten, und wie lange soll das Produkt haltbar sein?
  • MaschinengängigkeitBeutelgeometrie, Siegelbreite und Maßtoleranzen müssen zur Abfüllanlage passen.
  • MaterialaufbauSchichtaufbau und Packstoff je Lage, damit Recycling und Lebensmittelkontakt bewertet werden können.
  • LebensmittelkontaktKonformitätserklärung und Nachweise nach VO (EG) 1935/2004, bei Kunststoff nach VO (EU) 10/2011.
  • PPWR-NachweiseLieferanteninformation, PFAS- und Schwermetallnachweise aus einem akkreditierten Labor.
  • LieferfähigkeitMindestabnahme, Lieferzeit und eine zweite Bezugsquelle für Schlüsselformate.
  • MusterMuster und Maschinentest vor der Großserie.

Format und Linie nacheinander wählen

Wer zuerst bestellt und danach die Linie sucht, stößt auf Maßtoleranzen und Siegelprobleme. Besser ist, beides gemeinsam zu spezifizieren.

Nachweise nach dem Start einfordern

Bei OH!S müssen Spezifikationen und Nachweise vor Produktionsstart vorliegen. Wer sie erst nachträglich anfordert, riskiert Stillstand.

„PPWR-konform“ ohne Akte

Eine Aussage ohne konkreten Bezugsgegenstand und technische Dokumentation ist keine belastbare Zusage, weder vom Lieferanten noch gegenüber Ihrem Kunden.

Diese Angaben beschleunigen Ihr Angebot

Mit diesen Punkten können wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.

  • Füllgut und Zustand: Pulver, Granulat, Stückgut oder Flüssigkeit
  • Gewünschtes Format oder noch offen: Standbodenbeutel, Sachet, Stickpack, Glas, Dose
  • Füllmenge je Einheit und Auflage gesamt
  • Schutzbedarf und gewünschtes Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Verpackung beigestellt oder über uns beschafft, vorhandene Nachweise
  • Packhilfsmittel: Etikett, Verschluss, Umkarton
  • Bio ja oder nein, Lieferziel und Wunschtermin

09 · Anfrage

So gelingt Ihre Anfrage in einem Schritt

Welche Partei nach der PPWR Erzeuger ist und welche im Zielland als Hersteller die Registrierung übernimmt, klären wir je Projekt und halten es schriftlich fest. Dafür brauchen wir Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette.

Planen Sie vom Auftrag bis zur Produktion 4 bis 8 Wochen ein, gerechnet ab der Auftragsklärung und sobald das Material vorliegt.

10 · FAQ

Häufige Fragen zu Packmitteln

Was sind Packmittel?

Es sind die aus Packstoffen hergestellten Erzeugnisse, die ein Produkt aufnehmen oder umschließen, zum Beispiel Beutel, Dosen, Gläser, Flaschen oder Faltschachteln. Der Begriff ist in DIN 55405 genormt. Dort stehen daneben der Packstoff als Rohmaterial und das Packhilfsmittel als Zubehör, etwa Klebeband oder Etikett. Erzeugnis und Zubehör zusammen ergeben die Verpackung.

Was ist der Unterschied zwischen Packmittel, Packstoff und Packhilfsmittel?

Der Packstoff ist der Werkstoff, zum Beispiel Kunststofffolie, Karton, Glas oder Weißblech. Das Packmittel ist das daraus gefertigte Erzeugnis, etwa ein Standbodenbeutel oder eine Dose. Das Packhilfsmittel verschließt, schützt, sichert oder kennzeichnet Erzeugnis oder Füllgut, zum Beispiel als Klebeband, Etikett oder Polstermaterial. Wer das in Anfrage und Spezifikation trennt, vermeidet Missverständnisse mit Lieferant und Abfüller.

Ist Verpackungsmittel dasselbe wie Packmittel?

Im Sprachgebrauch wird Verpackungsmittel meist dafür verwendet, die Norm führt den Begriff Packmittel. Streng genommen ist die Verpackung aber mehr, denn sie umfasst auch die Packhilfsmittel. Nennen Sie in einer Anfrage deshalb das konkrete Format, zum Beispiel Standbodenbeutel mit Zipper, und getrennt davon die Packhilfsmittel, die Sie benötigen.

Ist eine Faltschachtel ein Packmittel?

Ja, die Faltschachtel ist ein Erzeugnis aus Karton. Ob sie funktional Primär- oder Sekundärverpackung ist, hängt von ihrer Aufgabe ab: Wird sie direkt befüllt, ist sie Primärverpackung, umschließt sie bereits verpackte Produkte, ist sie Sekundärverpackung. Rechtlich kann eine Faltschachtel, die der Endkunde mit dem Produkt kauft, eine Verkaufsverpackung sein. Die Einordnung folgt der Funktion, nicht dem Material.

Welche Rechtsvorschriften gelten 2026 für Verpackungen?

Seit dem 12.08.2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR). In Deutschland gilt das VerpackDG, das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft. Bei Lebensmittelkontakt kommen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und bei Kunststoff die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinzu. Für Umweltaussagen auf der Verpackung gilt seit 27.09.2026 die Richtlinie (EU) 2024/825. Eine verbindliche Bewertung bleibt Sache des Verantwortlichen.

Wer ist verantwortlich, wenn ich die Verpackung selbst beistelle?

Das Beistellen entscheidet die Rolle nach der PPWR nicht allein. Erzeuger ist, wer die Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt. Bei Lohnabfüllung unter Ihrer Marke ist nach Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger. Der Lieferant liefert die Unterlagen nach Artikel 16. Wir halten die Rollenentscheidung je Projekt schriftlich fest.

Wie wähle ich das passende Format für mein Produkt?

Klären Sie zuerst Füllgut, Schutzbedarf und gewünschtes Mindesthaltbarkeitsdatum, dann Menge, Abfüllverfahren und Nachweise für den Lebensmittelkontakt. Danach folgen Format, Packstoff und Druck. Erzeugnis und Abfülllinie sollten gemeinsam spezifiziert werden, weil Beutelmaße, Siegelbreite und Maßtoleranzen über die Maschinengängigkeit entscheiden. Schicken Sie uns Ihre Eckdaten, dann ordnen wir sie innerhalb von 48 Stunden ein.

11 · Fazit

Fazit: Begriffe klären, dann das Format wählen

Ein Packmittel ist mehr als ein Behältnis. Es ist ein Erzeugnis aus einem Packstoff, ergänzt durch Packhilfsmittel, bewertet im Verpackungsrecht als Teil der Verpackung. Wer die drei Begriffe in der Anfrage trennt, bekommt belastbarere Angebote und vermeidet Rückfragen. Nennen Sie bei jedem Packmittel das Material, die Bauform und den Lieferanten; so lässt sich jedes Packmittel in Spezifikation und Nachweisen eindeutig zuordnen.

Rechtlich hat sich mit der PPWR seit dem 12. August 2026 einiges verschoben. Klären Sie früh, wer in Ihrem Projekt Erzeuger ist und welche Packmittel beigestellt werden, und verzichten Sie auf Recycling- und Umweltaussagen, die Sie nicht belegen können. Für die Einordnung nach Funktion und Rechtsart lesen Sie als Nächstes den Eintrag zu den Verpackungsarten; schicken Sie uns anschließend die Angaben aus der Checkliste.

Projekt starten

Verpackungsprojekt anfragen – mit Format, Menge und Zeitrahmen

Schicken Sie uns Produkt, Format und Menge. Sie bekommen innerhalb von 48 Stunden eine Antwort.

  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
  2. Antwort in 48 StundenWir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 3 (Begriffe), Art. 5 (Stoffe), Art. 6 (Recyclingfähigkeit), Art. 16 (Lieferanten), Art. 38 und 39 (Konformität). Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 (öffnet in neuem Tab)
  2. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, VerpackDG), BGBl. 2026 I Nr. 207. Stand: in Kraft seit 12.08.2026. Gesetze im Internet (öffnet in neuem Tab)
  3. DIN 55405:2014-12, Verpackung – Terminologie – Begriffe (Packstoff, Packmittel, Packhilfsmittel). Stand: Ausgabe Dezember 2014. DIN Media (öffnet in neuem Tab)
  4. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (öffnet in neuem Tab)
  5. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (öffnet in neuem Tab)
  6. Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/3084: Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40, veröffentlicht am 10.06.2026 (nicht bindend). EUR-Lex: Europäische Kommission, Bekanntmachung C/2026/3084 (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.05.2025 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Rechtsstand PPWR (gilt seit 12.08.2026) und VerpackDG, Inhalte der zusammengeführten Seite „Was sind Packmittel?“ übernommen, Packstoff, Packmittel und Packhilfsmittel nach DIN 55405 abgegrenzt, unbelegte Zahlen entfernt, Mindestmengen je Format und Anfrage-Checkliste ergänzt.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

Veröffentlicht: · Zuletzt aktualisiert:

Login Shop - B2B

Let's have a chat