PPWR Fristen

Wichtige Fristen für das angelaufene Packaging and Packaging Waste Regulation

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) bringt eine Reihe von Fristen und wichtigen Punkten mit sich, die Akteure in der gesamten Lieferkette betreffen. Ziel der PPWR ist es, die Umweltauswirkungen von Verpackungen in der EU zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass alle Verpackungen bis 2030 wiederverwendbar oder recycelbar sind.

Hier sind die wesentlichen Fristen und Aspekte, die Sie beachten müssen, basierend auf den verfügbaren Informationen:

Wichtige Daten und allgemeine Anwendung:

  • 11. Februar 2025: Die PPWR ist offiziell in Kraft getreten (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22. Januar 2025).
  • 12. August 2026: Dies ist das allgemeine Anwendungsdatum der PPWR. Ab diesem Zeitpunkt müssen die meisten Bestimmungen der Verordnung von den Unternehmen eingehalten werden. Es gibt eine Übergangsfrist von 18 Monaten ab Inkrafttreten, um sich auf die neuen Vorschriften vorzubereiten.
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Spezifische Fristen und Anforderungen:

  • Ab 12. August 2026:

    • Verpackungen, die bestimmte Schwellenwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) überschreiten, dürfen nicht mehr auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Dies betrifft häufig Stoffe, die als Wasser- oder Fettbarrieren in Verpackungen verwendet werden.
    • Die Europäische Kommission wird harmonisierte Leitlinien für Kennzeichnungen und Etikettierung veröffentlichen.
    • Alle Verpackungen müssen den Kriterien für recyclingfreundliches Design entsprechen, die in nachgeordneten Rechtsakten festgelegt werden.
    • Es gelten Mindestprozentsätze für Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen.
  • Bis 31. Dezember 2026: Die Europäische Kommission muss, unterstützt von der ECHA (Europäische Chemikalienagentur), einen Bericht über die Anwesenheit von besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen erstellen, um festzustellen, inwieweit diese die Wiederverwendung und das Recycling negativ beeinflussen oder die chemische Sicherheit beeinträchtigen. Mitgliedstaaten, die der Ansicht sind, dass eine Substanz das Recycling oder die Wiederverwendung negativ beeinflusst, müssen diese Information bis zu diesem Datum an die Kommission und ECHA übermitteln.

  • Bis 1. Januar 2028: Etiketten mit Anweisungen zur getrennten Entsorgung von Verpackungsbestandteilen müssen „sichtbar, lesbar und dauerhaft auf allen Abfallbehältern“ zur Sammlung von Kunststoffabfällen angebracht, gedruckt oder eingraviert sein.

  • Bis 12. August 2028: Alle Verpackungen (mit Ausnahmen für Pfandsystem- und Transportverpackungen, aber einschließlich E-Commerce-Verpackungen) müssen eine harmonisierte Kennzeichnung tragen, die Verbraucher über die Materialzusammensetzung der Verpackung informiert und ihnen ermöglicht, die Bestandteile den richtigen Recyclingströmen zuzuordnen.

  • Bis 2029: Mitgliedstaaten, die noch kein Pfandsystem (Deposit Return Scheme, DRS) für Einweg-Kunststoffflaschen und Metallgetränkebehälter haben, müssen eines einrichten und bis dahin mindestens 90 % dieser Behälter getrennt sammeln.

  • Bis 31. Dezember 2030:

    • Es müssen EU-weite Ziele zur Reduzierung von Verpackungsabfällen pro Kopf erreicht werden: 5 % Reduzierung im Vergleich zu 2018. Weitere Ziele sind 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040.
    • Alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, müssen recyclingfähig sein (mit Ausnahmen für Verpackungen gefährlicher Güter).
    • Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen werden durchgesetzt:
      • 30 % für stoffempfindliche Kunststoffverpackungen, mit direktem Lebensmittelkontakt (Nicht-Flaschen).
      • 35 % für sonstige Kunststoffverpackungen (mit Ausnahmen z.B. für kompostierbare Kunststoffe und Verpackungen, bei denen der Kunststoffanteil weniger als 5 % des Gesamtgewichts beträgt).
    • Spezifische Wiederverwendungsziele für verschiedene Verpackungsarten müssen erreicht werden, mit indikativen Zielen für 2040. Dies betrifft unter anderem Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen für alkoholische und alkoholfreie Getränke (mit Ausnahmen für Milchprodukte, Wein und Spirituosen) sowie Versandverpackungen im E-Commerce.
    • Bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungsformate werden verboten (z. B. Schrumpffolien für bestimmte Multipacks, sehr kleine Portionsverpackungen für Soßen, Gewürze etc.).
    • Unternehmen, die Take-away-Lebensmittel und -Getränke anbieten, müssen Kunden die Möglichkeit geben, eigene Behälter zum Befüllen mitzubringen, ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen sich bemühen, ab 2030 10 % der Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten.
  • Bis 1. Januar 2035: Alle Verpackungen müssen in großem Maßstab recyclingfähig sein (mit Ausnahmen für Verpackungen gefährlicher Güter). „In großem Maßstab“ bedeutet in der Regel, dass eine jährliche Menge des Materials, die einem bestimmten Prozentsatz des in Verkehr gebrachten Materials entspricht, tatsächlich recycelt wird (z. B. 55 % für Kunststoff, 30 % für Holz).

  • Bis 1. Januar 2040:

    • Strengere Mindestanteile an Rezyklat in Kunststoffverpackungen werden durchgesetzt:
      • 50 % für stoffempfindliche Kunststoffverpackungen, mit direktem Lebensmittelkontakt (Nicht-Flaschen).
      • 65 % für Kunststoffflaschen und sonstige Kunststoffverpackungen.
    • 40 % der Verkaufsverpackungen für alkoholische und alkoholfreie Getränke müssen wiederverwendbar sein (mit Ausnahmen).
    • 70 % der Transportverpackungen müssen wiederverwendbar sein (mit Ausnahmen).
    • Nur noch Verpackungen der Recyclingklassen A-B dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.
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Wichtige Punkte, die zu beachten sind:

  • Direkte Anwendbarkeit: Als Verordnung gilt die PPWR direkt in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist. Dies soll zu einer höheren Harmonisierung in der EU führen.
  • Breiter Anwendungsbereich: Die PPWR gilt für alle Arten von Verpackungen und Verpackungsabfällen, unabhängig vom Material. Sie betrifft Hersteller, Importeure, Händler und letztendlich auch Verbraucher.
  • Verantwortung der Hersteller (EPR): Die PPWR stärkt die erweiterte Herstellerverantwortung. Unternehmen, die Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals in Verkehr bringen, sind für die Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle verantwortlich und müssen sich in den jeweiligen nationalen Registern registrieren lassen.
  • Harmonisierung: Die Verordnung zielt darauf ab, viele Anforderungen an Verpackungen EU-weit zu harmonisieren, um den Binnenmarkt zu erleichtern und gleichzeitig das Umweltschutzniveau zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere die Kriterien für Recyclingfähigkeit, den Rezyklatanteil und die Kennzeichnung.
  • Nachgeordnete Rechtsakte: Viele Details und Spezifikationen der PPWR werden erst durch nachgeordnete Rechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt (z. B. genaue Kriterien für Recyclingfähigkeit, Kennzeichnungsvorgaben). Unternehmen müssen diese Entwicklungen genau verfolgen.
  • Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette: Die PPWR hat Auswirkungen auf Designer, Materialhersteller, Verpackungsproduzenten, abfüllende Unternehmen, Händler (offline und online) und Abfallwirtschaftsunternehmen. Eine enge Zusammenarbeit entlang der Lieferkette ist entscheidend, um die Anforderungen zu erfüllen.
  • Anpassungsbedarf: Unternehmen müssen ihre Verpackungsstrategien, ihr Design, ihre Materialauswahl und ihre Prozesse anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Dies erfordert Investitionen und Planung.
  • Überwachung und Durchsetzung: Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung der Einhaltung der PPWR und die Verhängung von Strafen bei Verstößen zuständig.
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Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen, die von der PPWR betroffen sind, die genauen Bestimmungen der Verordnung sowie die zukünftigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen genau studieren und ihre Strategien entsprechend anpassen, um die Fristen einzuhalten und konform zu sein.

Expertentipp

Warten Sie nicht bis zur allgemeinen Anwendbarkeit im August 2026. Beginnen Sie jetzt mit einer detaillierten Analyse Ihres aktuellen Verpackungsportfolios hinsichtlich Design, Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Rezyklatanteilen. Entwickeln Sie basierend darauf eine konkrete Roadmap zur Anpassung an die PPWR-Anforderungen. Frühzeitige Bewertung und strategische Planung unter Einbeziehung Ihrer Lieferkettenpartner sind entscheidend, um Konformität sicherzustellen und die regulatorischen Herausforderungen effizient zu meistern.

FAQ zum Thema Monomaterial

Die Verordnung (EU) 2025/40 wurde am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist am 11. Februar 2025 – 20 Tage nach Veröffentlichung – in Kraft getreten. Die meisten Pflichten gelten jedoch erst 18 Monate später, ab dem 12. August 2026. Bis dahin haben Unternehmen Zeit, ihre Prozesse anzupassen.

Gemäß Art. 43 müssen die Mitgliedstaaten das Aufkommen von Verpackungsabfällen gegenüber dem Basisjahr 2018 schrittweise senken: -5 % bis 2030, -10 % bis 2035 und -15 % bis 2040.

Unabhängig vom Material ist ein Mindest-Recyclingziel von 70 % des Gesamtgewichts aller Verpackungsabfälle vorgeschrieben. Zusätzlich gelten material-spezifische Quoten (z. B. 55 % für Kunststoffe, 75 % für Papier/Karton, 75 % für Glas).

Die Richtlinie wird 18 Monate nach Inkrafttreten der PPWR – also am 11. August 2026 – aufgehoben. Einzelne Detailvorschriften bleiben Übergangsweise bestehen, bis die EU alle dazugehörigen Durchführungs- und Delegierten Rechtsakte erlassen hat.

Ja.
• Die 18-monatige Übergangsphase (bis 12. 08. 2026) gilt für alle Unternehmen.
• Für Re­cyc­ling­fähigkeit “in industriellem Maßstab” läuft eine verlängerte Frist bis 1. Januar 2035.
• Für Mehrweg- bzw. Wiederverwendungs-Pflichten gibt es Staffelziele (z. B. 40 % Transport­verpackungen ab 2030, 70 % ab 2040).
• Kleinstunternehmen (<100 m² Verkaufsfläche oder <1 t Verpackungen/Jahr) sowie bestimmte Inselbetriebe können von Teilen der Regelung befreit werden.

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