Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

Nahrungsergänzungsmittel: Darreichungsformen, Kennzeichnung und Verantwortung

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die die normale Ernährung ergänzen sollen. Sie enthalten Nährstoffe oder sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in konzentrierter Form und kommen in dosierter Form in den Verkehr, etwa als Kapseln, Tabletten, Pulverbeutel oder Tropfen. Rechtlich sind sie keine Arzneimittel.

  • Lebensmittel, keine Zulassung: Anzeige beim BVL vor dem ersten Inverkehrbringen (§ 5 NemV)
  • Rollen klar trennen: Etikett, Werbeaussagen und Anzeige bei der Marke, Herstellung und Hygiene beim Lohnhersteller
  • Mindestmengen je Format: Kapseln ab 10.000 Stück, Stickpack und Sachet ab 10.000 je Auftrag, Mischen ab 100 kg

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

Nahrungsergänzungsmittel: drei schwarze Kunststoffdosen mit türkisfarbenem Design
§ 5 NemVAnzeige beim BVL
IFS Food · EU-Bio
10.000Stück Kapseln Mindestmenge
bei Ihrem Rohstoff, 50.000 bei unserem
10.000Stück Sachet oder Stickpack
je Auftrag, 5.000 je Sorte
100 kgMindestansatz
je Mischcharge
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was sind Nahrungsergänzungsmittel?

Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel mit eigenem Regelwerk. Wer sie in Verkehr bringt, verantwortet Rezeptur, Etikett und Werbeaussagen selbst und zeigt das Produkt beim BVL an.

Die Richtlinie 2002/46/EG definiert Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel, die die normale Ernährung ergänzen sollen. Sie bestehen aus Konzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung und kommen dosiert in den Verkehr: als Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und ähnliche Darreichungsformen, als Pulverbeutel, Flüssigampullen oder Flaschen mit Tropfeinsätzen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend („ähnliche Darreichungsformen“). Der Eintrag richtet sich an Marken, die Supplements entwickeln und abfüllen lassen.

Abgrenzung der Produktgruppen
ProduktgruppeRechtliche EinordnungKennzeichen
NahrungsergänzungsmittelLebensmittel nach RL 2002/46/EG und NemVdosierte Form, Anzeige beim BVL
Lebensmittel, etwa GetränkepulverLebensmittel nach VO (EG) 178/2002 und LMIVnormaler Verzehr, keine Anzeige
ArzneimittelArzneimittelgesetzZulassung erforderlich, Vorrang bei Grenzfällen

02 · Darreichungsformen

Welche Verpackung passt zu welcher Darreichungsform?

Die Darreichungsform bestimmt Rezeptur, Packmittel und Abfüllweg. Die Tabelle zeigt, was bei OH!S üblich ist und was wir erst klären.

Darreichungsformen für Nahrungsergänzungsmittel: Verpackung, Abfüllweg, Mindestmenge
Darreichungsformtypische VerpackungAbfüllweg bei OH!SMindestmenge
Pulver zum AnrührenDose oder DoypackPulver dosieren und abfüllen, bei Mischungen vorher LohnmischenMischen 100 kg je Charge, Doypack 500 Stück
Pulver in EinzelportionenStickpack oder Sachet, oft in einer FaltschachtelAbfüllung von der Rolle auf VFFS- und HFFS-Anlagen10.000 Stück je Auftrag, 5.000 je Sorte
KapselnDose oder BlisterKapselprojekt, Rohstoff beigestellt oder von OH!S beschafft; Blister auf Anfrage10.000 Stück bei Ihrem Rohstoff, 50.000 bei Beschaffung durch OH!S
TablettenDose oder Blisterauf Anfrageauf Anfrage
Tropfen und FlüssigesTropfflasche, AmpulleSonderweg über den Produktionsverbund, Machbarkeit auf Anfrageauf Anfrage
Fertigware eines ZulieferersDoseWhite Label: bewährte Rezeptur unter Ihrer Markeab 24 bis 50 Stück je Produkt, Lieferfähigkeit je Rezeptur offen

Weitere Formen, etwa Gummis, sind nur im Einzelfall einzuordnen. Klären Sie vorab, ob Ihr Produkt als Nahrungsergänzungsmittel oder als Lebensmittel gilt. Barriere und Verschluss bei Pulverdosen erklärt Matcha-Dosen. Mehr zum Angebot: Lohnabfüllung und Kapselabfüllung.

03 · Abgrenzung

Nahrungsergänzungsmittel, Lebensmittel oder Arzneimittel?

Arzneimittel sind nach dem Arzneimittelgesetz keine Lebensmittel (§ 2 Abs. 3). Für Grenzfälle gilt eine Vorrangregel zugunsten des Arzneimittelrechts (§ 2 Abs. 3a AMG). Ein Produkt kann schon durch seine Darbietung, etwa Verpackung oder Beilage, als Arzneimittel erscheinen.

Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG dürfen Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Humankrankheit zuschreiben.

Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu normalen Lebensmitteln folgt der Verordnung (EG) 1925/2006, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für Nahrungsergänzungsmittel nicht gilt. Hier erlaubt § 3 NemV nur die Vitamine und Mineralstoffe aus Anhang I der Richtlinie in den Formen von Anhang II.

04 · Rechtsrahmen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick

Rechtsgrundlagen für Nahrungsergänzungsmittel (Stand Oktober 2026)
RechtsaktRegeltFolge für Ihr Projekt
Richtlinie 2002/46/EG, NemVBegriff, Stoffliste, Zusatzkennzeichnung, AnzeigeRezeptur und Etikett prüfen
Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV)Pflichtangaben, Allergene, VerantwortlicherIhre Marke auf dem Etikett
Verordnung (EG) 1924/2006gesundheitsbezogene Angabennur zugelassene Angaben, wörtlich
Verordnung (EU) 2015/2283neuartige LebensmittelAufnahme in die Unionsliste nötig
Verordnung (EG) 1935/2004LebensmittelkontaktmaterialienNachweise des Lieferanten

Neuartig sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden. Maßgeblich ist die Aufnahme in die Unionsliste (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470), nicht eine EFSA-Bewertung allein. Rohstoffe: Rohstoff-Lexikon.

Höchstmengen: Nach Angabe der Verbraucherzentrale gibt es weder in Deutschland noch EU-weit gesetzliche Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe. Das BfR veröffentlicht Empfehlungen (Stellungnahme Nr. 006/2024 vom 22.02.2024). Prüfen Sie den Stand vor jeder Rezepturfreigabe.

Etikettenentwurf mit grauen Platzhalterflächen für Pflichtangaben neben einer neutralen Faltschachtel und einem Lineal
Etikettenentwurf mit Platzhaltern: Pflichtangaben brauchen Platz und gehören früh in die Planung

05 · Kennzeichnung

Pflichtangaben und Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel

Zu den Pflichtangaben der LMIV gehören unter anderem Bezeichnung, Zutaten mit Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum sowie Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers. Für Nahrungsergänzungsmittel entfällt die Nährwerttabelle der LMIV (Art. 29 Abs. 1 Buchst. a). Zusätzlich verlangt § 4 NemV:

  • die Namen der Nährstoffkategorien oder kennzeichnenden Stoffe,
  • die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen,
  • den Warnhinweis, dass diese Menge nicht überschritten werden darf,
  • den Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
  • den Hinweis zur Lagerung außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern.

Die Schrift muss mindestens 1,2 mm x-Höhe haben, bei Packungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm (Art. 13 LMIV). Bei Stickpack und Sachet klären Sie früh, welche Angaben auf die Einzelportion und welche auf die Verkaufspackung gehören. Mehr: Etikettierung.

Gesundheitsbezogene Angaben nur im Wortlaut des EU-RegistersGesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 verboten, sofern sie nicht zugelassen und in die Listen nach Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Zugelassene Angaben stehen im EU-Register und werden wörtlich verwendet. Für pflanzliche Stoffe hat der EuGH am 30.04.2025 (C-386/23) bestätigt: ohne Zulassung verboten. Beispiele für Claims nennen wir bewusst nicht.

06 · Verantwortung

Marke und Lohnhersteller: wer trägt was?

Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist nach Art. 8 Abs. 1 LMIV der Unternehmer, unter dessen Namen es vermarktet wird. Bei Auftragsfertigung ist das Ihre Marke.

Aufgabenverteilung für Nahrungsergänzungsmittel unter Ihrer Marke
AufgabeMarke (Inverkehrbringer)Lohnhersteller
Rezeptur, Zulässigkeit der Stoffe, Novel-Food-Prüfungverantwortetsetzt die freigegebene Rezeptur um
Etikett, Pflichtangaben, Werbeaussagenverantwortet und gibt freietikettiert nach Ihrer Freigabe, gibt keine Claim-Freigaben
Anzeige beim BVLvor dem ersten Inverkehrbringen, Zuständigkeit vertraglich festlegenje nach Vereinbarung
Herstellung, Hygiene, RückverfolgbarkeitSpezifikation und FreigabeProduktion nach IFS Food mit dokumentiertem HACCP-Konzept
Verpackungsrecht (PPWR)grundsätzlich Erzeuger nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13Lieferant nach Art. 16

Auch der Lohnhersteller darf nach Art. 8 Abs. 3 LMIV kein Lebensmittel abgeben, von dem er weiß oder annehmen muss, dass es den Vorgaben nicht entspricht. Die Rollen nach PPWR erklärt Erzeuger und Hersteller nach PPWR. Zu Eigenmarken: Private Label.

Projekt in Planung?

Vom Muster bis zur Serie: Format und Mindestmenge früh klären

Schicken Sie uns Darreichungsform, Rohstoffstatus und Zielmenge. Innerhalb von 48 Stunden erfahren Sie, ob und wie wir Ihr Projekt umsetzen. Eine rechtliche Prüfung von Rezeptur und Etikett ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • IFS Food und EU-Bio (DE-ÖKO-003)

07 · Anzeige

So zeigen Sie Nahrungsergänzungsmittel beim BVL an

Etikett vorbereiten

Die Anzeige erfolgt mit einem Etikettenmuster, je Produkt eine eigene. Der Entwurf muss vorher stehen.

vor dem Marktstart

Online anzeigen

Seit 1. Juli 2026 läuft die Anzeige ausschließlich über das Online-Formular im Verwaltungsportal Bund; die PDF-Formulare sind nicht mehr nutzbar. Das Verfahren ist derzeit kostenfrei.

spätestens beim ersten Inverkehrbringen

Änderungen melden

Ändern sich Rezeptur, Verzehrsempfehlung oder wesentliche Teile des Etiketts, ist eine Änderungsanzeige vorgesehen.

bei jeder Änderung

Die Anzeige ist keine Zulassung: Das BVL prüft Rezeptur und Etikett nicht. Andere Zielländer können das Verfahren abweichend regeln (Art. 10 RL 2002/46/EG).

Verpackungsoptionen für Kapseln und Pulver: Dose, Sachet, Stickpack und Blisterstreifen ohne Aufdruck
Dose, Sachet, Stickpack und Blister: die Verpackung folgt der Darreichungsform

08 · Verpackung und Abfüllung

Worauf es bei Packmittel und Abfüllung ankommt

Packmittel mit Produktkontakt sind Lebensmittelkontaktmaterialien (Verordnung (EG) 1935/2004). Fordern Sie Nachweise beim Lieferanten an und halten Sie sie in der Verpackungsspezifikation fest; mehr unter Lebensmittelkontaktmaterialien. Feuchte- oder sauerstoffempfindliche Rezepturen brauchen mehr Barriere (OTR und WVTR); ob Folie oder Dose passt, prüft man am Muster.

Zutaten und Allergene sind zu kennzeichnen (Anhang II LMIV). Die Chargennummer ermöglicht die Rückverfolgung, mehr zu Allergenen.

OH!S ist nach IFS Food zertifiziert und arbeitet mit einem dokumentierten HACCP-Konzept. OH!S ist EU-Bio-zertifiziert (Kontrollstelle DE-ÖKO-003); die Bio-Kennzeichnung des Produkts verantwortet der Inverkehrbringer (Bio-Zertifizierung). Für Nahrungsergänzungsmittel ist GMP keine gesetzliche Pflicht; bei OH!S ist es kein Standard und wird auf Anfrage geprüft (GMP). Preise nennen wir erst im Angebot.

09 · Typische Fehler

Fehler, die Projekte verzögern

  • Krankheitsbezug in TextenAussagen zu Beschwerden oder Krankheiten berühren das Arzneimittelrecht, auch auf Verpackung und in Begleittexten.
  • Anzeige zu spätSie ist spätestens beim ersten Inverkehrbringen fällig, mit Etikettenmuster.
  • Neue Stoffe ungeprüftEine positive EFSA-Bewertung ist keine Aufnahme in die Unionsliste, auch nicht für Nahrungsergänzungsmittel.
  • Etikett ohne PlatzplanungPflichtangaben müssen in Mindestschriftgröße passen, besonders auf kleinen Packungen.
  • Rollen nicht geklärtWer anzeigt und das Etikett freigibt, gehört schriftlich in den Auftrag.

Diese Angaben beschleunigen Ihr Angebot

Mit diesen Punkten können wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.

  • Darreichungsform: Kapseln, Pulver in Dose oder Doypack, Stickpack, Sachet, Tabletten, flüssig oder Fertigware
  • Rezeptur oder Stoffliste mit Allergenen
  • Rohstoff: von Ihnen beigestellt oder von uns beschafft
  • Bio: ja oder nein
  • Gewünschtes Format und Füllmenge je Einheit
  • Geplante Auflage und Wunschtermin
  • Mischbedarf (bei Mischungen gilt: mindestens 100 kg je Mischcharge)
  • Gewünschtes Packmittel und Nachweise Ihres Lieferanten
  • Wer Etikettenfreigabe und BVL-Anzeige übernimmt
  • Lieferziel (Deutschland, Österreich oder weitere EU-Länder)

10 · Anfrage

So gelingt Ihre Anfrage in einem Schritt

Für Nahrungsergänzungsmittel gilt: Je genauer Sie Darreichungsform und Rohstoffstatus beschreiben, desto schneller klärt sich, ob und wie die Abfüllung passt. Produktionsvorlauf: 4 bis 8 Wochen nach Auftragsklärung. Preise nennen wir erst im Angebot.

Eigene Marke geplant? Dann lesen Sie weiter zu White-Label-Supplements.

11 · FAQ

Häufige Fragen rund um Nahrungsergänzungsmittel

Was ist ein Nahrungsergänzungsmittel?

Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach der Richtlinie 2002/46/EG ein Lebensmittel, das die normale Ernährung ergänzen soll und dosiert in den Verkehr kommt, zum Beispiel als Kapsel, Tablette, Pulverbeutel oder Tropfflasche. Es ist kein Arzneimittel und braucht keine Zulassung, muss aber beim BVL angezeigt werden.

Braucht ein Nahrungsergänzungsmittel eine Zulassung?

Nein, eine Zulassung wie bei Arzneimitteln gibt es nicht. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in Verkehr bringt, zeigt es spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL an und legt ein Etikettenmuster vor. Das BVL prüft Rezeptur und Etikett dabei nicht. Verantwortlich bleibt der Inverkehrbringer.

Wer zeigt das Produkt an, wenn ein Lohnhersteller es abfüllt?

Die Anzeigepflicht nach § 5 NemV trifft den, der das Produkt als Hersteller oder Einführer in Verkehr bringt. Bei Auftragsfertigung unter Ihrer Marke tragen Sie als der Unternehmer, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird, nach Art. 8 der Verordnung (EU) 1169/2011 die Verantwortung für die Information. Legen Sie schriftlich fest, wer anzeigt und das Etikett freigibt.

Welche Angaben muss das Etikett zusätzlich tragen?

Zusätzlich zu den allgemeinen Pflichtangaben verlangt § 4 NemV die Namen der Nährstoffkategorien, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge, den Warnhinweis, dass sie nicht überschritten werden darf, den Hinweis auf eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und den Hinweis zur Lagerung außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern.

Welche Werbeaussagen sind erlaubt?

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach der Verordnung (EG) 1924/2006 verboten, sofern sie nicht zugelassen und gelistet sind. Zugelassene Angaben stehen im EU-Register und werden wörtlich verwendet. Krankheitsbezogene Aussagen sind bei Nahrungsergänzungsmitteln ausgeschlossen. OH!S gibt keine Claim-Freigaben.

Welche Mindestmenge gilt bei OH!S für Kapseln?

Für Kapseln gelten mindestens 10.000 Stück, wenn Sie den Rohstoff beistellen, und mindestens 50.000 Stück, wenn OH!S ihn beschafft. Bei Sachets und Stickpacks sind es mindestens 10.000 Stück je Auftrag, davon mindestens 5.000 je Sorte. Tabletten, Tropfen und Gummis fragen Sie bitte gesondert an.

12 · Fazit

Fazit: Erst Rechtsrahmen und Rollen klären, dann die Darreichungsform wählen

Nahrungsergänzungsmittel brauchen keine Zulassung, aber eine saubere Vorbereitung: ein Etikett mit allen Pflichtangaben und nur zulässigen Werbeaussagen, die rechtzeitige Anzeige beim BVL und klare Rollen zwischen Marke und Lohnhersteller. Die Darreichungsform legt danach Packmittel, Abfüllweg und Mindestmenge fest. Als Nächstes lesen Sie, wie sich Eigenmarke und Fertigrezeptur unterscheiden: White Label.

Projekt starten

NEM-Projekt anfragen – mit Format, Menge und Zeitrahmen

Schicken Sie uns Produkt, Format und Menge. Sie bekommen innerhalb von 48 Stunden eine Antwort.

  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
  2. Antwort in 48 StundenWir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich als fachliche Grundlage für Produktentwickler und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie stellen keine medizinische Beratung dar und sind nicht zur Diagnose, Behandlung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten bestimmt. Für die finalen Produkt-Claims und die Einhaltung der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist der jeweilige Inverkehrbringer verantwortlich. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und auf Basis verfügbarer wissenschaftlicher Literatur zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Dieser Eintrag dient der Orientierung in Produktentwicklung und Einkauf und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte.

Quellen

  1. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel, Art. 2, 6, 8 und 10. Stand: konsolidierte Fassung vom 26.11.2025. EUR-Lex: RL 2002/46/EG (öffnet in neuem Tab)
  2. Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), §§ 3 bis 5. Stand: Oktober 2026. NemV (Gesetze im Internet) (öffnet in neuem Tab)
  3. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), Art. 8, 13, 29, Anhang II. Stand: Oktober 2026. EUR-Lex: LMIV (öffnet in neuem Tab)
  4. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Art. 10, 13 und 14. Stand: Oktober 2026. EUR-Lex: VO 1924/2006 (öffnet in neuem Tab)
  5. Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen, Art. 1 Abs. 2. Stand: Oktober 2026. EUR-Lex: VO 1925/2006 (öffnet in neuem Tab)
  6. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel; Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Unionsliste). Stand: Oktober 2026. EUR-Lex: VO 2015/2283 (öffnet in neuem Tab)
  7. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien mit Lebensmittelkontakt. Stand: Oktober 2026. EUR-Lex: VO 1935/2004 (öffnet in neuem Tab)
  8. EuGH, Urteil vom 30.04.2025, C-386/23 (Novel Nutriology), Pressemitteilung Nr. 57/25. EuGH (öffnet in neuem Tab)
  9. Modernisierung der Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel, Fachmeldung 2026 (Online-Formular seit 01.07.2026). BVL Fachmeldung (öffnet in neuem Tab)
  10. Werden Nahrungsergänzungsmittel zugelassen? Stand: Oktober 2026. BVL FAQ (öffnet in neuem Tab)
  11. Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, mit Verweis auf BfR-Stellungnahme Nr. 006/2024 vom 22.02.2024. Stand: Oktober 2026. Verbraucherzentrale (öffnet in neuem Tab)
  12. Arzneimittelgesetz (AMG), § 2 Arzneimittelbegriff, Abs. 3 und 3a. Stand: Oktober 2026. AMG (Gesetze im Internet) (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.07.2023 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig neu aufgebaut: Rechtsrahmen, Darreichungsformen, Kennzeichnung, Verantwortung, BVL-Anzeige und Anfrage-Checkliste; Nutzenaussagen und unbelegte Eigenwerbung entfernt.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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