Verpackungslexikon · Verpackungsgrundlagen

Verpackungsspezifikation: Angaben, Nachweise und Grenzwerte im Überblick

Verpackungsspezifikation ist das verbindliche Datenblatt einer Verpackung: Es legt Maße, Materialaufbau, Verschluss, Druck, Prüfmerkmale und Nachweise so fest, dass Lieferant, Abfüller und Auftraggeber dieselbe Verpackung meinen. Sie ist Grundlage für Anfrage, Maschinenfreigabe, Reklamation und die Dokumentation nach PPWR und Lebensmittelkontaktrecht.

  • Ein Blatt, ein Stand: Version, Maße mit Toleranzen, Lagenaufbau und Prüfmerkmale gehören in dasselbe Dokument
  • Grenzwerte hinein: Schwermetalle (Summe höchstens 100 mg/kg) und PFAS (25 ppb, 250 ppb, 50 ppm) gelten seit dem 12.08.2026
  • Nachweise vor Start: OH!S setzt keine Verpackung ein, wenn erforderliche Spezifikationen oder Nachweise fehlen

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Verpackungsspezifikation: Kraftpapier-Beutel mit Messschieber, Lineal und technischer Zeichnung
IFS Food · EU-Bio
100 mg/kgSchwermetalle in Summe
(Pb, Cd, Hg, Cr VI) nach PPWR
25 · 250 · 50PFAS-Schwellen: ppb je Stoff,
ppb Summe, ppm gesamt
12.08.2026PPWR und VerpackDG
gelten seit diesem Tag
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was gehört in eine Verpackungsspezifikation?

Eine Verpackungsspezifikation beantwortet vor dem ersten Muster, was später in Produktion und Reklamation gelten soll.

Die Verpackungsspezifikation wird in drei Rollen benutzt: als technisches Datenblatt des Packmittelherstellers, als Artikelakte des Markeninhabers und als Anlage zur Qualitätsvereinbarung mit dem Abfüller. Gemeint ist dasselbe Blatt in unterschiedlicher Tiefe. Im Einkauf ist es die Anfragegrundlage, in der Produktion die Rüstanweisung und in der Reklamation der Maßstab: Ohne festgehaltene Annahmegrenze gibt es keinen Mangel, nur unterschiedliche Erwartungen.

02 · Aufbau

Angabe, Warum, Nachweis: die Verpackungsspezifikation im Überblick

Verpackungsspezifikation: Angabe, Begründung und Nachweis
AngabeWarumNachweis
Kopfdaten: Artikelnummer, Bezeichnung, Version, Datum, FreigeberOhne Version ist jede spätere Abweichung unentscheidbarFreigabeprotokoll, Änderungsverlauf
Füllgut und Einsatz: Produkt, Zustand, Temperatur, Haltbarkeitsziel, LagerungBestimmt Barriere und die Bedingungen der Lebensmittelkontakt-PrüfungFüllgutdatenblatt, Stabilitätsprüfung am echten Füllgut
Maße und Toleranzen: Länge, Breite, Falten, Nennvolumen mit Plus-Minus-Werten„ca.“ ist keine Toleranz; Maße bestimmen die MaschinengängigkeitZeichnung, Maßprüfung an einer Stichprobe
Materialaufbau: je Lage Werkstoff, Dicke in µm, Funktion; FlächengewichtEntscheidet über Barriere, Siegelung, Lebensmittelkontakt und RecyclingbewertungLieferantenspezifikation (Art. 16 PPWR)
Barriere: OTR und WVTR mit Temperatur und FeuchteWerte ohne Messbedingung sind nicht vergleichbarPrüfbericht zum Aufbau, siehe OTR und WVTR
Siegelung: Siegelschicht, Siegelfenster, Nahtfestigkeit mit Einheit (etwa N/15 mm)Bestimmt, ob der Beutel auf der Anlage dicht wirdSiegelkurve, Peel-Prüfung, Maschinentest, siehe Siegelnaht
Verschluss und Bestandteile: Zipper, Spout, Ventil, Etikett einzelnJeder Bestandteil zählt für Stoffgrenzen und RecyclingBauteilspezifikation mit Material je Bauteil
Druck, Lack, Kleber: Verfahren, Farben, Lage der FarbschichtGehen in Migration und Schwermetallsumme einKonformitätsbestätigung des Lieferanten
Lebensmittelkontakt: Verwendungsbedingungen, Erklärung, MigrationBei Kunststoff ist eine Erklärung Pflicht, sonst gelten NachweisunterlagenKonformitätserklärung, Migrationsprüfbericht, siehe Lebensmittelkontaktmaterialien
PPWR-Stoffgrenzen: Schwermetalle und PFASGelten seit dem 12.08.2026Prüfbericht mit Messgröße, Methode, Nachweisgrenze, Labor
Kennzeichnung: Flächen für Charge, MHD, Barcode und HinweiseOhne vorgesehene Fläche passt der Aufdruck nichtArtwork-Freigabe, siehe Etikettierung und GTIN
Prüfungen und Abnahme: Merkmal, Verfahren, Stichprobe, AnnahmegrenzeOhne Verfahren und Grenze ist ein Merkmal nur eine AbsichtserklärungPrüfplan, Wareneingangsprotokoll
Lieferform: Rolle mit Durchmesser, Kern und Wicklung oder Karton, Palette, LagerungMuss zur Anlage passenVerpackungs- und Palettierschema
Fächer aus Folienmustern im Anschnitt: Jede Lage braucht Werkstoff, Dicke und Funktion im Datenblatt
Folienmuster im Anschnitt: Jede Lage gehört mit Werkstoff, Dicke und Funktion ins Blatt

Das Materialfeld der Verpackungsspezifikation ist am wichtigsten und am häufigsten unvollständig. Von außen nach innen gelesen stehen je Lage Werkstoff, Dicke in µm und Funktion: Druckträger, Barriere, Siegelschicht. „PET/ALU/PE“ ist keine Angabe, sondern die Abkürzung für drei fehlende Zahlen.

Barriere und Siegelschicht gehören in getrennte Felder: Die Barriere bestimmt den Schutz, die Siegelschicht das Siegelfenster. Auch Zipper, Spout, Ventil, Farbe und Kleber sind Bestandteile der Verpackungseinheit, nicht Beiwerk.

03 · Entscheidung

Datenblatt des Lieferanten oder eigene Verpackungsspezifikation?

Folienrollen auf Paletten in einer Lagerhalle: Rollenware braucht Angaben zu Kern, Durchmesser und Wicklung
Rollenware auf Paletten: Kern, Durchmesser und Wicklung gehören zur Lieferform
Wann welche Unterlage genügt
SituationEmpfehlung
Standardbeutel, bekanntes FüllgutLieferantendatenblatt plus Nachweise genügen oft; Version festhalten
Eigener Druck, Format oder VerschlussEigene Verpackungsspezifikation mit Toleranzen und Artwork-Freigabe
Neuer Aufbau, etwa Wechsel von Verbund auf MonomaterialEigene Verpackungsspezifikation, Maschinentest und neue Nachweise vor Serienstart
Verpackung wird beigestelltVerpackungsspezifikation und Nachweise vor Produktionsstart; Prüfung auf der Anlage

Das Lieferantendatenblatt beschreibt das Packmittel im Anlieferungszustand. Siegelparameter auf der konkreten Anlage und Prüfpunkte der laufenden Charge stehen darin nicht.

04 · PPWR

Grenzwerte und Nachweise im Datenblatt

Seit dem 12. August 2026 gelten die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) und in Deutschland das VerpackDG. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft.

Stoffgrenzen nach Art. 5 PPWR
StoffGrenzeMessbedingung
Schwermetalle: Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VISumme höchstens 100 mg/kg, alle VerpackungenIn Verpackung oder Verpackungsbestandteil; nach Auslegung der Kommission mit Druckfarben, Lacken, Klebstoffen, Etiketten (Abs. 4)
PFAS, je EinzelstoffVerbot ab 25 ppb (25 µg/kg)Gezielte Analyse; polymere PFAS nicht erfasst (Abs. 5)
PFAS, SummeVerbot ab 250 ppb (250 µg/kg)Gezielte Analyse, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläufern (Abs. 5)
PFAS einschließlich polymerer PFASVerbot ab 50 ppm (50 mg/kg)Gesamtgehalt (Abs. 5)

Die PFAS-Werte gelten für Lebensmittelkontaktverpackungen und sind getrennt zu prüfen: Wer einen Wert erreicht oder überschreitet, darf nicht in Verkehr bringen.

Behandschuhte Hände prüfen einen Standbodenbeutel mit Zipper vor einer Abfüllanlage
Prüfung am Beutel: Ergebnisse gehören zurück ins Datenblatt

Gesamtfluor ist ein Screening-Parameter, kein eigener Grenzwert. Liegt er über 50 mg/kg, ist auf Verlangen nachzuweisen, welcher Anteil auf PFAS und welcher auf andere Fluorverbindungen entfällt. Die Kommission empfiehlt ein gestuftes Vorgehen; eine harmonisierte EU-Methode gibt es nicht. Verlangen Sie daher Messgröße, Methode, Nachweisgrenze und Labor, mehr in PFAS in Lebensmittelverpackungen.

Eine Aufbrauchfrist gibt es für PFAS nicht. Vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen nach Auffassung der Kommission weiter bereitgestellt werden; ob eine danach befüllte Altverpackung als neues Inverkehrbringen gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. OH!S gibt Lebensmittelkontaktverpackungen ohne belastbare Nachweise nach dem Stichtag nicht frei.

Die Verantwortung hängt an der Rolle. Der Erzeuger führt die technische Dokumentation (Anhang VII) und stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Anhang VIII); der Lieferant liefert die Informationen nach Art. 16. Wer die Rolle trägt, erklärt der Eintrag Konformitätserklärung. Für die Recyclingfähigkeit legt die Kommission die Kriterien bis zum 01.01.2028 fest; eine Klasse lässt sich heute für keinen Aufbau zusagen. Ins Blatt gehören die Angaben, aus denen sich später bewerten lässt: Materialfamilie, Anteil artfremder Schichten, Trennbarkeit der Bestandteile, siehe Recyclingfähigkeit. Umweltaussagen nach außen unterliegen seit dem 27.09.2026 der EmpCo-Richtlinie, siehe nachhaltige Verpackungen.

Verpackungsspezifikation prüfen?

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Schicken Sie uns Datenblatt, Füllgut und Auflage. Innerhalb von 48 Stunden melden wir uns mit einer Einschätzung. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • Nachweise vor Produktionsstart

05 · Typische Fehler

Typische Fehler in Verpackungsspezifikationen

  • Abkürzung statt Aufbau„PET/ALU/PE“ ohne Dicke und Funktion je Lage.
  • Toleranzen ohne Zahl„ca.“ ist kein Wert; im Streitfall gibt es keinen Mangel.
  • Bestandteile fehlenZipper, Ventil, Etikett, Farbe und Kleber zählen für Stoffgrenzen und Recycling mit.
  • Falsche Messgröße„50 ppm Gesamtfluor“ als Grenzwert: Der Grenzwert gilt für PFAS einschließlich Polymeren, Gesamtfluor ist Screening.
  • Altes Recht, neue ZusageVerweise auf das bisherige Verpackungsgesetz oder „PPWR-konform“ ohne technische Dokumentation.

06 · Änderungen

Änderungen sauber steuern

Jeder Wechsel von Material, Schichtaufbau, Lieferant, Druckfarbe, Klebstoff oder Verschlussbestandteil erzeugt eine neue Version mit neuen Nachweisen. Maßgeblich ist der Anlass, nicht ein fester Turnus. Vereinbaren Sie mit dem Lieferanten, dass er Änderungen vorab meldet, und setzen Sie die Versionsnummer auf jede Seite.

Siegelparameter aus dem Maschinentest gehören zurück ins Dokument: Nur aufgeschriebene Werte sind in der nächsten Charge reproduzierbar. Bei OH!S liegen die Nachweise vor Produktionsstart vor; die Verpackungsspezifikation wird geprüft, die Folie auf der Anlage getestet und erst dann freigegeben. Mehr zu Projekten: Lohnabfüllung.

07 · Anfrage

So gelingt Ihre Anfrage in einem Schritt

Diese Angaben beschleunigen Ihr Angebot

Mit diesen Punkten können wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.

  • Produkt und Füllgut: Pulver, Granulat, Flüssigkeit oder Stückgut, mit Haltbarkeitsziel
  • Verpackung: beigestellt oder von uns beschafft; vorhandenes Datenblatt oder Verpackungsspezifikation
  • Materialaufbau je Lage und Siegelschicht, soweit bekannt
  • Nachweise: Erklärung für Lebensmittelkontakt, Prüfbericht zu PFAS und Schwermetallen
  • Gewünschtes Format, Füllmenge je Einheit und geplante Auflage
  • Druck oder Etikett mit Stand des Artworks
  • Mischbedarf (bei Mischungen mindestens 100 kg je Mischcharge)
  • Bio ja oder nein, Lieferziel und Wunschtermin

08 · FAQ

Häufige Fragen zur Verpackungsspezifikation

Was gehört in eine Verpackungsspezifikation?

Kopfdaten mit Artikelnummer, Version und Freigabe, Füllgut und Einsatzbedingungen, Maße mit Toleranzen, der Materialaufbau je Lage mit Dicke und Funktion, Barrierewerte, Siegelschicht und Siegelfenster, Verschluss und Bestandteile, Druck, Lack und Kleber, Nachweise für Lebensmittelkontakt und PPWR-Stoffgrenzen, Prüfmerkmale mit Verfahren und Annahmegrenze sowie die Lieferform.

Wer erstellt die Verpackungsspezifikation?

Bei der Verpackungsspezifikation liefert der Packmittelhersteller in der Praxis das technische Datenblatt, der Markeninhaber ergänzt Artwork und Kennzeichnung, und der Abfüller prüft, ob beides auf seinen Anlagen läuft. Rechtlich entscheidend ist die Erzeugerrolle: Der Erzeuger führt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke ist das nach Auslegung der ZSVR grundsätzlich der Auftraggeber. Die Beschaffung des Packmittels allein entscheidet die Rolle nicht.

Was ändert die PPWR an der Verpackungsspezifikation?

Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar. Der Erzeuger braucht eine technische Dokumentation nach Anhang VII und eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII; der Lieferant liefert die Informationen nach Art. 16. Eine gut geführte Verpackungsspezifikation enthält die Komponentenebene, Materialien und Prüfberichte bereits. Sie ersetzt die Dokumentation nicht, spart aber einen großen Teil der Arbeit.

Welche PFAS- und Schwermetallwerte gelten?

Für Schwermetalle gilt eine Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom von höchstens 100 mg/kg in Verpackung oder Verpackungsbestandteil. Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen nicht in Verkehr kommen, wenn sie PFAS bei oder über 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in der Summe oder 50 ppm einschließlich polymerer PFAS enthalten. Gesamtfluor ist nur ein Screening-Parameter.

Wie oft muss die Verpackungsspezifikation aktualisiert werden?

Einen festen Turnus gibt es für die Verpackungsspezifikation nicht. Maßgeblich ist der Anlass: Jeder Wechsel von Material, Schichtaufbau, Lieferant, Druckfarbe, Klebstoff oder Verschlussbestandteil erzeugt eine neue Version mit neuen Nachweisen. Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind 5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen aufzubewahren, gerechnet ab dem Inverkehrbringen.

Reicht das Datenblatt des Folienlieferanten als Verpackungsspezifikation?

Für den Einkauf oft, für die Produktion selten. Das Lieferantendatenblatt beschreibt das Packmittel im Anlieferungszustand. Siegelparameter auf der konkreten Anlage, Toleranzen im Zusammenspiel mit dem Füllgut und Prüfpunkte der laufenden Charge stehen darin nicht. Diese Angaben entstehen bei der Prüfung der Verpackungsspezifikation und im Maschinentest und gehören danach in dieselbe Akte.

09 · Fazit

Fazit: Eine Verpackungsspezifikation, die trägt

Eine Verpackungsspezifikation ist der Ort, an dem Einkauf, Entwicklung, Produktion und Recht dieselbe Sprache sprechen. Sie trägt, wenn Version, Toleranzen, Lagenaufbau, Bestandteile, Nachweise und Prüfmerkmale vollständig und beziffert sind und wenn die Stoffgrenzen mit der richtigen Messgröße belegt werden.

Der Aufwand fällt einmal je Artikel und bei jeder Änderung an; die Rekonstruktion unter Zeitdruck ist teurer. Wenn Sie so weit sind, schicken Sie uns die Angaben aus der Checkliste. Welche Erklärungen dazugehören, zeigt der Eintrag Konformitätserklärung.

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  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 5 Abs. 4 und 5 (Schwermetalle, PFAS), Art. 6, Art. 16, Art. 38 und 39, Anhänge VII und VIII. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art… (öffnet in neuem Tab)
  2. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt, Art. 15 bis 17. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (öffnet in neuem Tab)
  3. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, Art. 15 und Anhang IV. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (öffnet in neuem Tab)
  4. Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über die gute Herstellungspraxis für Materialien mit Lebensmittelkontakt. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (öffnet in neuem Tab)
  5. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. 2026 I Nr. 207. Stand: in Kraft seit 12.08.2026; das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft. Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab)
  6. Mitteilung der Kommission C/2026/3084 vom 10.06.2026 mit Leitlinien zur PPWR (nicht rechtsverbindlich). Stand: 05.10.2026. Amtsblatt der EU (öffnet in neuem Tab)
  7. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Abgrenzung von Erzeugern und Herstellern nach PPWR. Stand: 05.10.2026. Verpackungsregister (öffnet in neuem Tab)
  8. Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) zur Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel, anwendbar seit 27.09.2026. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex EmpCo (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 24.09.2026 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Tabelle Angabe, Warum, Nachweis; PFAS-Messgrößen korrigiert (Gesamtfluor ist Screening, nicht Grenzwert); Lebensmittelkontakt-Erklärung von der PPWR-Erklärung getrennt; Entscheidungshilfe, typische Fehler, Änderungsmanagement und Anfrage-Checkliste ergänzt; unbelegte Zahlen und Zusagen entfernt.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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