Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
Konformitätserklärung (englisch Declaration of Conformity, DoC) ist die schriftliche Erklärung, dass ein Gegenstand bestimmte Rechtsvorschriften erfüllt. Bei Verpackungen gibt es zwei verschiedene Dokumente: die EU-Konformitätserklärung des Erzeugers nach der PPWR und die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien, die Informationen durch die Lieferkette weitergibt. Beide gelten nebeneinander.
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01 · Definition
Eine Konformitätserklärung ist kein Qualitätssiegel und kein Zertifikat, sondern eine Aussage mit Verantwortung: Wer sie unterschreibt, steht für die Konformität seiner Verpackung oder seines Materials ein.
Im Verpackungsalltag meint das Wort zwei Dokumente. Die EU-Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit dem 12.08.2026 und betrifft die Verpackung als Ganzes. Die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien betrifft das Material, das Lebensmittel berührt, und wandert durch die Lieferkette.
Beide sind Eigenerklärungen des Ausstellers; sie ersetzen sich nicht gegenseitig und auch kein Zertifikat. Mit dem Füllgut haben sie nichts zu tun: Für Rohstoffe und Lebensmittel regelt das Lebensmittelrecht die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers (Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) 178/2002).
02 · Überblick
| Dokument | Aussteller | Gegenstand | Inhalt | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|---|
| EU-Konformitätserklärung nach PPWR | Erzeuger der Verpackungseinheit | Verpackung; Anforderungen der Art. 5 bis 12, etwa Stoffe und Recyclingfähigkeit | Muster in Anhang VIII (acht Punkte); Grundlage ist die Dokumentation nach Anhang VII | 5 Jahre (Einweg), 10 Jahre (wiederverwendbar) |
| Kunststoff (VO (EU) 10/2011) | Hersteller oder Unternehmer jeder Stufe, auch für Vorprodukte | Kunststoff im Lebensmittelkontakt | Anhang IV: unter anderem Aussteller, Material, Datum, Konformitätsbestätigung, Angaben zu Beschränkungen und NIAS | Muss aktuell vorliegen; Frist nicht belegt, vertraglich festlegen |
| Recyclingkunststoff (VO (EU) 2022/1616) | Recycler oder Hersteller | Rezyklat im Lebensmittelkontakt | Unter anderem Recycler, Herkunft, Verwendungshinweise | Frist nicht belegt, vertraglich festlegen |
| Bisphenole (VO (EU) 2024/3190, Anhang III) | Unternehmer aller Stufen außer dem Einzelhandel | Aussage, ob Bisphenole verwendet wurden | Aussteller, Material, verwendete Bisphenole; Belege bereithalten | Belege den Behörden unverzüglich vorlegen |
| Papier, Karton, Glas, Metall | Unternehmer der Stufe | Keine EU-weite Erklärungspflicht, aber Nachweisunterlagen (Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 1935/2004) | Vertraglich festlegen: Aufbau, Verwendungsbedingungen, Normbezug | Auf Verlangen vorlegen; Dauer vertraglich festlegen |
FaustformelEine Erklärung ist EU-weit zwingend nur dort, wo eine EU-Einzelmaßnahme sie verlangt; Nachweisunterlagen sind immer nötig. Nationale Regeln bleiben möglich.
03 · PPWR
Seit dem 12. August 2026 braucht jede Verpackung eine technische Dokumentation und darauf aufbauend eine EU-Konformitätserklärung. Ausstellen muss sie der Erzeuger.
Erzeuger ist, wer eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigener Marke gestalten oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13).
zuerstVerfahren nach Anhang VII (interne Fertigungskontrolle) durchführen, Dokumentation zusammenstellen.
Art. 38In eigener Verantwortung nach dem Muster in Anhang VIII erklären, dass die Verpackung konform ist.
Art. 395 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (wiederverwendbar) aufbewahren, Behörden auf Verlangen vorlegen.
ab Inverkehrbringen
Zur technischen Dokumentation (Anhang VII) gehören laut Fachquellen unter anderem Verwendungszweck, Zeichnungen, Materialien der Bauteile, angewandte Normen, Bewertungen wie die zur Recyclingfähigkeit und Prüfberichte. Eine saubere Verpackungsspezifikation liefert davon viel.
Das Muster in Anhang VIII hat acht Punkte und einen Unterschriftsblock; verbindlich ist der Amtstext, eine eigene Vorlage ersetzt es nicht. In Deutschland genügt eine Fassung auf Deutsch oder Englisch (§ 62 VerpackDG).
Eigenerklärung, kein ZertifikatFür das Verfahren nach Anhang VII ist kein Zertifikat einer Drittstelle vorgeschrieben. Umso wichtiger: Die Dokumentation muss vor der Unterschrift vollständig sein.
Packmittellieferanten stellen diese Erklärung nicht für den Erzeuger aus. Sie liefern die Lieferanteninformation nach Art. 16, etwa Materialaufbau sowie Schwermetall- und PFAS-Nachweise. Ob die fertige Erklärung an Kunden geht, regelt der Vertrag; gesetzlich ist sie den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
04 · Lebensmittelkontakt
Diese Erklärung ist die Informationskette der Branche: Jeder Unternehmer gibt dem nächsten, was dieser für die eigene Konformität braucht. Verantwortlich sind alle Stufen außer dem Einzelhandel.
Mehr zu Materialgruppen und Nachweisen: Lebensmittelkontaktmaterialien.

05 · Abgrenzung
Zertifikate wie IFS Food, ISO 9001 oder BRCGS sind freiwillig. Sie belegen ein auditiertes Managementsystem, nicht, dass ein bestimmtes Material die Vorschriften erfüllt. Die Gute Herstellungspraxis ist Pflicht; ein eigenes Zertifikat dazu gibt es als Rechtsdokument nicht.
Eigene Zertifikate von OH!S sind IFS Food (aktuell Version 8) und EU-Bio (DE-ÖKO-003): Sie belegen den Betrieb, nicht Ihre Verpackung. Mehr zu IFS Food und ISO 9001.
06 · Lohnabfüllung
| Rolle | Liefert oder stellt aus |
|---|---|
| Packmittelhersteller | Lieferanteninformation nach Art. 16, Erklärung für Lebensmittelkontakt je Material, Prüfberichte zu PFAS und Schwermetallen |
| Erzeuger | Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung; bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke grundsätzlich der Auftraggeber |
| Lohnabfüller (OH!S) | Informationen aus Abfüll-, Siegel-, Prüf- und Chargenprozess; fordert die Unterlagen zur Verpackung ein und archiviert sie je Artikel |
So ordnet die Zentrale Stelle Verpackungsregister ein: Bei Auftragsfertigung unter Namen oder Marke des Auftraggebers ist grundsätzlich dieser Erzeuger. Die Beschaffung des Packmittels entscheidet die Rolle allein nicht. Für Kleinstunternehmen kann eine Sonderregel die Rolle verschieben; sie wird vor jedem Projekt geprüft. Mehr: Erzeuger und Hersteller nach PPWR.
Betriebsregel bei OH!S: Die Unterlagen müssen vor Produktionsstart vorliegen; fehlen erforderliche Nachweise, wird die Verpackung nicht eingesetzt. Das ist konservative Betriebspraxis, kein pauschaler Rechtssatz.
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07 · Typische Fehler
Stolpersteine aus der Beratungspraxis, keine Statistik. Meist werden die zwei Dokumente vermischt.
„Die Erklärung des Lieferanten genügt für die PPWR“: Nein. Rechtsgrundlage, Aussteller und Adressat sind andere.
Er liefert Informationen nach Art. 16. Die Erklärung des Erzeugers stellt er nicht aus, auch wenn er das Packmittel beschafft.
Die Erklärung setzt abgeschlossene Bewertung und Dokumentation voraus. Ein Blatt ohne Akte schützt nicht.
Eine pauschale Aussage für alle Verpackungen eines Lieferanten genügt nicht; das Muster verlangt die Kennung der konkreten Verpackung.
Eine Kunststoff-Erklärung ohne den Stand der VO (EU) 2025/351 oder ein Prüfbericht von vor der Materialänderung belegt den heutigen Aufbau nicht.
„PFAS-frei“ ohne Messgröße, Methode und Nachweisgrenze ist kein Beleg, siehe PFAS in Lebensmittelverpackungen.
08 · Anfrage
Mit diesen Unterlagen ordnen wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen ein.
Welche Angaben ein Datenblatt braucht, zeigt der Eintrag Verpackungsspezifikation. Wie Sie ein Projekt anfragen, steht auf der Seite Lohnabfüllung.
09 · FAQ
Eine Konformitätserklärung ist die schriftliche Aussage eines Unternehmens, dass ein Gegenstand bestimmte Rechtsvorschriften erfüllt. Bei Verpackungen gibt es zwei Dokumente: die EU-Konformitätserklärung des Erzeugers nach der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien nach der Verordnung (EG) 1935/2004. Beide sind Eigenerklärungen und ersetzen sich nicht gegenseitig.
Der Erzeuger der Verpackungseinheit, also wer eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke gestalten oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR). Bei Lohnfertigung unter der Marke des Auftraggebers ist nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger. Der Packmittellieferant liefert nur die Informationen nach Art. 16.
Für Kunststoff ja: Die Verordnung (EU) 10/2011 schreibt sie mit dem Inhalt nach Anhang IV vor, auch für Vorprodukte. Für Papier, Karton, Glas und Metall ist EU-weit keine Erklärung vorgeschrieben, der Lieferant muss aber Nachweisunterlagen bereithalten (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1935/2004). Verlangen Sie die Unterlagen vertraglich und mit aktuellem Stand.
Für die PPWR-Erklärung und die technische Dokumentation gelten mindestens 5 Jahre bei Einwegverpackungen und mindestens 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, gerechnet ab dem Inverkehrbringen. Für die Lebensmittelkontakt-Erklärung nennen die ausgewerteten Quellen keine einheitliche Frist; legen Sie die Dauer im Liefervertrag fest.
Nicht automatisch. Bei Lohnabfüllung unter Ihrer Marke ist nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger; OH!S ist dann Lieferant im Sinne von Art. 16. OH!S fordert die Unterlagen zur Verpackung ein, archiviert sie je Artikel und setzt keine Verpackung ein, wenn erforderliche Nachweise fehlen. Die Rolle wird je Projekt dokumentiert. Das ersetzt keine Rechtsberatung.
10 · Fazit
Wer Verpackungen einkauft, braucht beide Dokumente und sollte sie nicht verwechseln. Die PPWR-Erklärung stellt der Erzeuger auf Grundlage seiner technischen Dokumentation aus; bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke ist das nach Auslegung der ZSVR grundsätzlich der Auftraggeber. Die Erklärung für Lebensmittelkontakt kommt aus der Lieferkette.
Klären Sie zuerst die Rolle, verlangen Sie die Unterlagen vor Produktionsstart und legen Sie Stand, Bezugsgegenstand und Aufbewahrung vertraglich fest. Weitere Pflichten und Fristen: PPWR.
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Neuer Eintrag: PPWR-Konformitätserklärung und Lebensmittelkontakt-Erklärung im Vergleich, Übersicht mit Aussteller, Inhalt und Aufbewahrung, Rollen bei Lohnabfüllung, typische Fehler, Checkliste für Lieferantenunterlagen.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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