Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

Konformitätserklärung (DoC): PPWR oder Lebensmittelkontakt, wer erklärt was?

Konformitätserklärung (englisch Declaration of Conformity, DoC) ist die schriftliche Erklärung, dass ein Gegenstand bestimmte Rechtsvorschriften erfüllt. Bei Verpackungen gibt es zwei verschiedene Dokumente: die EU-Konformitätserklärung des Erzeugers nach der PPWR und die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien, die Informationen durch die Lieferkette weitergibt. Beide gelten nebeneinander.

  • Zwei Dokumente: Die PPWR-Erklärung des Erzeugers und die Lebensmittelkontakt-Erklärung der Lieferkette ersetzen sich nicht gegenseitig
  • Rolle zuerst: Ausstellen muss der Erzeuger; bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke ist das nach Auslegung der ZSVR grundsätzlich der Auftraggeber
  • Eigenerklärung: Die PPWR-Erklärung beruht auf technischer Dokumentation, nicht auf einem Zertifikat; aufbewahrt wird 5 bzw. 10 Jahre

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation: Ordner neben Folienmustern und Beutel
12.08.2026PPWR gilt: Erzeuger
erklären die Konformität
2getrennte Erklärungen
PPWR und Lebensmittelkontakt
5 / 10 JahreAufbewahrung der PPWR-Erklärung
Einweg / wiederverwendbar
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was ist eine Konformitätserklärung?

Eine Konformitätserklärung ist kein Qualitätssiegel und kein Zertifikat, sondern eine Aussage mit Verantwortung: Wer sie unterschreibt, steht für die Konformität seiner Verpackung oder seines Materials ein.

Im Verpackungsalltag meint das Wort zwei Dokumente. Die EU-Konformitätserklärung nach der Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit dem 12.08.2026 und betrifft die Verpackung als Ganzes. Die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien betrifft das Material, das Lebensmittel berührt, und wandert durch die Lieferkette.

Beide sind Eigenerklärungen des Ausstellers; sie ersetzen sich nicht gegenseitig und auch kein Zertifikat. Mit dem Füllgut haben sie nichts zu tun: Für Rohstoffe und Lebensmittel regelt das Lebensmittelrecht die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers (Art. 17 und 18 der Verordnung (EG) 178/2002).

02 · Überblick

Wer stellt aus, für was, mit welchem Inhalt, wie lange aufbewahren?

Erklärungen im Verpackungskontext: Aussteller, Gegenstand, Inhalt und Aufbewahrung
DokumentAusstellerGegenstandInhaltAufbewahrung
EU-Konformitätserklärung nach PPWRErzeuger der VerpackungseinheitVerpackung; Anforderungen der Art. 5 bis 12, etwa Stoffe und RecyclingfähigkeitMuster in Anhang VIII (acht Punkte); Grundlage ist die Dokumentation nach Anhang VII5 Jahre (Einweg), 10 Jahre (wiederverwendbar)
Kunststoff (VO (EU) 10/2011)Hersteller oder Unternehmer jeder Stufe, auch für VorprodukteKunststoff im LebensmittelkontaktAnhang IV: unter anderem Aussteller, Material, Datum, Konformitätsbestätigung, Angaben zu Beschränkungen und NIASMuss aktuell vorliegen; Frist nicht belegt, vertraglich festlegen
Recyclingkunststoff (VO (EU) 2022/1616)Recycler oder HerstellerRezyklat im LebensmittelkontaktUnter anderem Recycler, Herkunft, VerwendungshinweiseFrist nicht belegt, vertraglich festlegen
Bisphenole (VO (EU) 2024/3190, Anhang III)Unternehmer aller Stufen außer dem EinzelhandelAussage, ob Bisphenole verwendet wurdenAussteller, Material, verwendete Bisphenole; Belege bereithaltenBelege den Behörden unverzüglich vorlegen
Papier, Karton, Glas, MetallUnternehmer der StufeKeine EU-weite Erklärungspflicht, aber Nachweisunterlagen (Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 1935/2004)Vertraglich festlegen: Aufbau, Verwendungsbedingungen, NormbezugAuf Verlangen vorlegen; Dauer vertraglich festlegen

FaustformelEine Erklärung ist EU-weit zwingend nur dort, wo eine EU-Einzelmaßnahme sie verlangt; Nachweisunterlagen sind immer nötig. Nationale Regeln bleiben möglich.

03 · PPWR

Die EU-Konformitätserklärung nach PPWR

Seit dem 12. August 2026 braucht jede Verpackung eine technische Dokumentation und darauf aufbauend eine EU-Konformitätserklärung. Ausstellen muss sie der Erzeuger.

Rolle klären

Erzeuger ist, wer eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigener Marke gestalten oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13).

zuerst

Konformität bewerten

Verfahren nach Anhang VII (interne Fertigungskontrolle) durchführen, Dokumentation zusammenstellen.

Art. 38

Erklärung ausstellen

In eigener Verantwortung nach dem Muster in Anhang VIII erklären, dass die Verpackung konform ist.

Art. 39

Aufbewahren und vorlegen

5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (wiederverwendbar) aufbewahren, Behörden auf Verlangen vorlegen.

ab Inverkehrbringen
Zwei getrennte Dokumentenstapel neben Folienmustern: Erklärung des Erzeugers und Erklärung der Lieferkette (Symbolbild)
Zwei Erklärungen, zwei Aussteller: Beide Dokumente liegen am Ende beim Erzeuger zusammen

Zur technischen Dokumentation (Anhang VII) gehören laut Fachquellen unter anderem Verwendungszweck, Zeichnungen, Materialien der Bauteile, angewandte Normen, Bewertungen wie die zur Recyclingfähigkeit und Prüfberichte. Eine saubere Verpackungsspezifikation liefert davon viel.

Das Muster in Anhang VIII hat acht Punkte und einen Unterschriftsblock; verbindlich ist der Amtstext, eine eigene Vorlage ersetzt es nicht. In Deutschland genügt eine Fassung auf Deutsch oder Englisch (§ 62 VerpackDG).

Eigenerklärung, kein ZertifikatFür das Verfahren nach Anhang VII ist kein Zertifikat einer Drittstelle vorgeschrieben. Umso wichtiger: Die Dokumentation muss vor der Unterschrift vollständig sein.

Packmittellieferanten stellen diese Erklärung nicht für den Erzeuger aus. Sie liefern die Lieferanteninformation nach Art. 16, etwa Materialaufbau sowie Schwermetall- und PFAS-Nachweise. Ob die fertige Erklärung an Kunden geht, regelt der Vertrag; gesetzlich ist sie den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

04 · Lebensmittelkontakt

Die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien

Diese Erklärung ist die Informationskette der Branche: Jeder Unternehmer gibt dem nächsten, was dieser für die eigene Konformität braucht. Verantwortlich sind alle Stufen außer dem Einzelhandel.

  • KunststoffPflicht nach Art. 15 und Anhang IV der VO (EU) 10/2011, auch für Vorprodukte, mit Angaben zu nicht absichtlich zugesetzten Stoffen (NIAS).
  • Stand prüfenDie VO (EU) 2025/351 gilt seit 16.03.2025; für Kunststoffe, die nach dem 16.09.2026 in Verkehr kommen, gelten die neuen Anforderungen. Fordern Sie ältere Erklärungen neu an.
  • RezyklatFür Recyclingkunststoff gilt die VO (EU) 2022/1616 mit eigener Erklärung und Registereintrag.
  • BisphenoleDie Erklärung nach Anhang III der VO (EU) 2024/3190 muss benennen, ob Bisphenole verwendet wurden. „BPA-frei“ ist kein Rechtsbegriff, siehe BPA und Bisphenole.
  • Gute HerstellungspraxisDie VO (EG) 2023/2006 verlangt ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem, ist aber keine Konformitätserklärung.

Mehr zu Materialgruppen und Nachweisen: Lebensmittelkontaktmaterialien.

Fächer aus Folienmustern: Der Materialaufbau je Lage gehört zu den Unterlagen des Lieferanten
Der Materialaufbau je Lage gehört zu den Unterlagen, die der Lieferant dem Erzeuger gibt

05 · Abgrenzung

Konformitätserklärung oder Zertifikat?

Zertifikate wie IFS Food, ISO 9001 oder BRCGS sind freiwillig. Sie belegen ein auditiertes Managementsystem, nicht, dass ein bestimmtes Material die Vorschriften erfüllt. Die Gute Herstellungspraxis ist Pflicht; ein eigenes Zertifikat dazu gibt es als Rechtsdokument nicht.

Eigene Zertifikate von OH!S sind IFS Food (aktuell Version 8) und EU-Bio (DE-ÖKO-003): Sie belegen den Betrieb, nicht Ihre Verpackung. Mehr zu IFS Food und ISO 9001.

06 · Lohnabfüllung

Wer liefert was im Abfüllprojekt?

Rollen im Abfüllprojekt und ihre Unterlagen
RolleLiefert oder stellt aus
PackmittelherstellerLieferanteninformation nach Art. 16, Erklärung für Lebensmittelkontakt je Material, Prüfberichte zu PFAS und Schwermetallen
ErzeugerTechnische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung; bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke grundsätzlich der Auftraggeber
Lohnabfüller (OH!S)Informationen aus Abfüll-, Siegel-, Prüf- und Chargenprozess; fordert die Unterlagen zur Verpackung ein und archiviert sie je Artikel

So ordnet die Zentrale Stelle Verpackungsregister ein: Bei Auftragsfertigung unter Namen oder Marke des Auftraggebers ist grundsätzlich dieser Erzeuger. Die Beschaffung des Packmittels entscheidet die Rolle allein nicht. Für Kleinstunternehmen kann eine Sonderregel die Rolle verschieben; sie wird vor jedem Projekt geprüft. Mehr: Erzeuger und Hersteller nach PPWR.

Betriebsregel bei OH!S: Die Unterlagen müssen vor Produktionsstart vorliegen; fehlen erforderliche Nachweise, wird die Verpackung nicht eingesetzt. Das ist konservative Betriebspraxis, kein pauschaler Rechtssatz.

Unterlagen sammeln?

Wir fordern die Nachweise ein, bevor die Produktion startet

Schicken Sie uns Füllgut, Format und vorhandene Unterlagen. Innerhalb von 48 Stunden melden wir uns mit einer Einschätzung. Eine Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • Rolle je Projekt dokumentiert

07 · Typische Fehler

Typische Fehler im Umgang mit Konformitätserklärungen

Stolpersteine aus der Beratungspraxis, keine Statistik. Meist werden die zwei Dokumente vermischt.

Eine Erklärung für alles

„Die Erklärung des Lieferanten genügt für die PPWR“: Nein. Rechtsgrundlage, Aussteller und Adressat sind andere.

Der Lieferant erklärt für mich

Er liefert Informationen nach Art. 16. Die Erklärung des Erzeugers stellt er nicht aus, auch wenn er das Packmittel beschafft.

Unterschrift vor Dokumentation

Die Erklärung setzt abgeschlossene Bewertung und Dokumentation voraus. Ein Blatt ohne Akte schützt nicht.

„Konform“ ohne Bezugsgegenstand

Eine pauschale Aussage für alle Verpackungen eines Lieferanten genügt nicht; das Muster verlangt die Kennung der konkreten Verpackung.

Veralteter Stand

Eine Kunststoff-Erklärung ohne den Stand der VO (EU) 2025/351 oder ein Prüfbericht von vor der Materialänderung belegt den heutigen Aufbau nicht.

Schlagwort statt Nachweis

„PFAS-frei“ ohne Messgröße, Methode und Nachweisgrenze ist kein Beleg, siehe PFAS in Lebensmittelverpackungen.

08 · Anfrage

Was Sie vom Lieferanten verlangen

Was Sie vom Lieferanten verlangen

Mit diesen Unterlagen ordnen wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen ein.

  • Rolle geklärt: Wer ist Erzeuger der Verpackungseinheit (Marke, Verpackungsart, Lieferkette)?
  • Lieferanteninformation nach Art. 16 PPWR mit Materialaufbau je Lage
  • Erklärung für Lebensmittelkontakt je Material: bei Kunststoff nach Anhang IV im Stand der VO (EU) 2025/351, bei Rezyklat nach VO (EU) 2022/1616
  • Bisphenol-Erklärung nach Anhang III der VO (EU) 2024/3190
  • Bei Papier, Karton, Glas, Metall: schriftliche Nachweisunterlagen mit Verwendungsbedingungen
  • Prüfbericht zu PFAS und Schwermetallen mit Messgröße, Methode, Nachweisgrenze, Labor
  • Bezug auf Artikel und Version, Datum, Name, Unterschrift; neue Erklärung bei jeder Material-, Farb- oder Kleberänderung
  • Für die Anfrage an uns: Füllgut, Format, Auflage, Verpackung beigestellt oder beschafft, Bio ja oder nein

Welche Angaben ein Datenblatt braucht, zeigt der Eintrag Verpackungsspezifikation. Wie Sie ein Projekt anfragen, steht auf der Seite Lohnabfüllung.

09 · FAQ

Häufige Fragen zur Konformitätserklärung

Was ist eine Konformitätserklärung für Verpackungen?

Eine Konformitätserklärung ist die schriftliche Aussage eines Unternehmens, dass ein Gegenstand bestimmte Rechtsvorschriften erfüllt. Bei Verpackungen gibt es zwei Dokumente: die EU-Konformitätserklärung des Erzeugers nach der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und die Erklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien nach der Verordnung (EG) 1935/2004. Beide sind Eigenerklärungen und ersetzen sich nicht gegenseitig.

Wer muss die EU-Konformitätserklärung nach der PPWR ausstellen?

Der Erzeuger der Verpackungseinheit, also wer eine Verpackung selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke gestalten oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR). Bei Lohnfertigung unter der Marke des Auftraggebers ist nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger. Der Packmittellieferant liefert nur die Informationen nach Art. 16.

Muss mir mein Verpackungslieferant eine Konformitätserklärung geben?

Für Kunststoff ja: Die Verordnung (EU) 10/2011 schreibt sie mit dem Inhalt nach Anhang IV vor, auch für Vorprodukte. Für Papier, Karton, Glas und Metall ist EU-weit keine Erklärung vorgeschrieben, der Lieferant muss aber Nachweisunterlagen bereithalten (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1935/2004). Verlangen Sie die Unterlagen vertraglich und mit aktuellem Stand.

Wie lange muss eine Konformitätserklärung aufbewahrt werden?

Für die PPWR-Erklärung und die technische Dokumentation gelten mindestens 5 Jahre bei Einwegverpackungen und mindestens 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, gerechnet ab dem Inverkehrbringen. Für die Lebensmittelkontakt-Erklärung nennen die ausgewerteten Quellen keine einheitliche Frist; legen Sie die Dauer im Liefervertrag fest.

Stellt OH!S eine Konformitätserklärung für meine Verpackung aus?

Nicht automatisch. Bei Lohnabfüllung unter Ihrer Marke ist nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger; OH!S ist dann Lieferant im Sinne von Art. 16. OH!S fordert die Unterlagen zur Verpackung ein, archiviert sie je Artikel und setzt keine Verpackung ein, wenn erforderliche Nachweise fehlen. Die Rolle wird je Projekt dokumentiert. Das ersetzt keine Rechtsberatung.

10 · Fazit

Fazit: Zwei Erklärungen, zwei Verantwortliche

Wer Verpackungen einkauft, braucht beide Dokumente und sollte sie nicht verwechseln. Die PPWR-Erklärung stellt der Erzeuger auf Grundlage seiner technischen Dokumentation aus; bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke ist das nach Auslegung der ZSVR grundsätzlich der Auftraggeber. Die Erklärung für Lebensmittelkontakt kommt aus der Lieferkette.

Klären Sie zuerst die Rolle, verlangen Sie die Unterlagen vor Produktionsstart und legen Sie Stand, Bezugsgegenstand und Aufbewahrung vertraglich fest. Weitere Pflichten und Fristen: PPWR.

Projekt starten

Abfüllprojekt anfragen – mit Format, Menge und Zeitrahmen

Schicken Sie uns Produkt, Format und Menge. Sie bekommen innerhalb von 48 Stunden eine Antwort.

  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
  2. Antwort in 48 StundenWir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 (Erzeuger), Art. 16 (Lieferanten), Art. 38 und 39 (Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung), Anhänge VII und VIII. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 (Erz… (öffnet in neuem Tab)
  2. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt, Art. 15 bis 17. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 (öffnet in neuem Tab)
  3. Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Kunststoffe im Lebensmittelkontakt, Art. 15 und Anhang IV; geändert durch Verordnung (EU) 2025/351 (gilt seit 16.03.2025). Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 10/2011 (öffnet in neuem Tab)
  4. Verordnung (EU) 2024/3190 über Bisphenol A und andere Bisphenole in Materialien mit Lebensmittelkontakt, Art. 8 und Anhang III. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/3190 (öffnet in neuem Tab)
  5. Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über die gute Herstellungspraxis, Art. 7, und Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Art. 17 und 18. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (öffnet in neuem Tab)
  6. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), § 62; BGBl. 2026 I Nr. 207. Stand: in Kraft seit 12.08.2026. Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab)
  7. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Abgrenzung von Erzeugern und Herstellern nach PPWR. Stand: 05.10.2026. Verpackungsregister (öffnet in neuem Tab)
  8. BVL: Information zur Konformitätserklärung für Lebensmittelkontaktmaterialien. Stand: 05.10.2026. BVL (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Neuer Eintrag: PPWR-Konformitätserklärung und Lebensmittelkontakt-Erklärung im Vergleich, Übersicht mit Aussteller, Inhalt und Aufbewahrung, Rollen bei Lohnabfüllung, typische Fehler, Checkliste für Lieferantenunterlagen.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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