Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
Erzeuger und Hersteller sind die beiden zentralen Rollen der PPWR. Der Erzeuger (englisch manufacturer) verantwortet die Konformität der Verpackung samt technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung, der Hersteller (producer) die erweiterte Herstellerverantwortung mit Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Ein Unternehmen kann beide Rollen tragen, muss es aber nicht.
Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.
01 · Definition
Die PPWR kennt zwei Rollen, die im Alltag ständig verwechselt werden: den Erzeuger für die Konformität der Verpackung und den Hersteller für die Verantwortung bis zur Entsorgung.
Maßgeblich ist die deutsche Amtsterminologie: Erzeuger ist das englische manufacturer, Hersteller das englische producer. Englischsprachige Texte vertauschen beides gelegentlich; für die deutschen Pflichten zählen die Begriffe aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR).
Wer in einer Lieferkette Erzeuger und Hersteller ist, wird je Verpackungseinheit bestimmt. Pauschalsätze wie „der Abfüller ist immer Erzeuger“ sind nicht belastbar. Ein Unternehmen kann beide Rollen tragen, die Pflichtenpakete bleiben getrennt.
| Merkmal | Erzeuger | Hersteller |
|---|---|---|
| PPWR-Begriff | manufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 | producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 |
| Kernfrage | Wer steht für die Verpackung ein? | Wer finanziert Sammlung und Verwertung? |
| Pflichten | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation (Anhang VII), EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII) | Registrierung, Finanzierung über die Systembeteiligung, Mengenmeldung |
| Bestimmt | je Verpackungseinheit, grundsätzlich ein Erzeuger | je Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird |
| In Deutschland | Konformitätserklärung auf Deutsch oder Englisch | Registrierung in LUCID, Vertrag mit einem dualen System |
02 · Erzeuger
Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.
Das Kriterium von Name und Marke gilt nach Auffassung der Kommission für alle Verpackungstypen. Trägt die Verpackung einen Namen oder eine Marke, wird deren Inhaber als Erzeuger vermutet, auch wenn ein anderes Unternehmen sie physisch herstellt oder befüllt. Fehlt eine Kennzeichnung, zählt, wer bestellt und die Spezifikation vorgibt: bei generischen Standardprodukten meist der physische Hersteller, bei kundenspezifisch entwickelter Verpackung das bestellende Unternehmen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) prüft zuerst, ob eine Auftrags- oder Lohnfertigung vorliegt. Dann ist grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger; entscheidend sind Marken- und Namensbezug und die Möglichkeit, Design und Eigenschaften maßgeblich zu beeinflussen. Eigentum an der Marke und die bloße Nennung des Lohnabfüllers sind nicht ausschlaggebend. Ohne Auftragsfertigung ist bei Verkaufsverpackungen und Sammelverpackungen (siehe Umverpackung), die erst beim Befüllen vollständig werden, grundsätzlich der Befüller Erzeuger.

Der Erzeuger führt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Was sie enthält und wie sie sich von der Erklärung für Lebensmittelkontakt unterscheidet, erklärt der Eintrag Konformitätserklärung. Die Auslegung der ZSVR ist vom Normtext zu unterscheiden; sie ist keine Rechtsprechung.
03 · Hersteller
Hersteller ist, wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Gebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, auch im Fernabsatz. Entscheidend ist grundsätzlich, wer dort die Lieferkette beginnt. Die Rolle wird für jeden Mitgliedstaat gesondert bestimmt, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.
Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung bei einem dualen System und Mengenmeldung. Die Erzeugerrolle ist deshalb nicht automatisch dieselbe wie die Rolle im Register. Seit dem 12. August 2026 ist der Kreis weiter gezogen, denn auch Hersteller leerer Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen können Hersteller sein.
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endnutzer abgeben, brauchen nach dem VerpackDG seit dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten in Deutschland. Eine Aussetzung dieser Pflicht hat die Kommission vorgeschlagen; beschlossen ist sie nicht (Stand 05.10.2026). Das Gesamtbild beschreibt der Eintrag zur erweiterten Herstellerverantwortung.
04 · Entscheidungshilfe
Diese Tabelle ordnet Erzeuger und Hersteller in typischen Konstellationen ein. Sie gibt die Auslegung von ZSVR und Kommission wieder, ist eine Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.
| Konstellation | Erzeuger (Orientierung) | Hersteller im Sinn der EPR (Orientierung) |
|---|---|---|
| Markeninhaber lässt unter eigener Marke bei einem Lohnabfüller füllen | grundsätzlich der Markeninhaber als Auftraggeber | je Projekt klären; bei Eigenmarken des Handels lässt sich die Pflicht nach ZSVR nicht auf Lohnabfüller verlagern |
| Lohnabfüller oder Co-Packer führt den Auftrag aus | Auftragnehmer und Lieferant nach Art. 16, auch wenn er auf der Packung genannt ist | Auslegungssache; schriftlich festhalten |
| Befüller füllt neutrale Verkaufs- oder Sammelverpackung ohne Auftragsfertigung | grundsätzlich der Befüller, weil die Verpackung erst beim Befüllen vollständig wird | wer die befüllte Verpackung erstmals bereitstellt |
| Packmittellieferant liefert leere Verpackung | Lieferant nach Art. 16; Erzeuger nur, wo die Verpackung bei ihm ihre endgültige Form erhält | bei leeren Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen kann auch er Hersteller sein |
| Importeur bringt verpackte Ware nach Deutschland | Importeur mit eigenen Produktpflichten, etwa die EU-Konformitätserklärung bereitzuhalten | Hersteller; ohne inländischen Zwischenhändler selbst zur Systembeteiligung verpflichtet |
| Onlinehändler verpackt und versendet Ware | nicht allein durch ein Versandlabel auf neutralem Standardkarton; mit vorgedrucktem eigenem Logo kann er Erzeuger sein | Hersteller dort, wo er im Fernabsatz erstmals bereitstellt; mit Sitz im Ausland mit Bevollmächtigtem |
| Handelsunternehmen mit Eigenmarke | grundsätzlich der Handel, auch bei Standardverpackung ohne Änderungen | der Handel (Auslegung der ZSVR) |
| Auftraggeber stellt das Packmittel bei | Beistellung entscheidet die Rolle nicht; maßgeblich bleiben Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette | unverändert nach Lieferkette |
| Markeninhaber ist Kleinstunternehmen | Sonderregel: der Lieferant, wenn er im selben Mitgliedstaat sitzt | ungeklärt, vor Marktstart bei der ZSVR klären |

Setzt ein Unternehmen mehrere Materialien wie Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zu einer Verpackung zusammen, ist es nach einem Hinweis der ZSVR für diese Verpackung Erzeuger und Hersteller. Fulfillment, Lagerung und Versand fertiger Ware begründen allein regelmäßig keine Erzeugerrolle; Fulfillment-Dienstleister dürfen die Konformität der Verpackung aber nicht beeinträchtigen.
Warum die Auslegung im Fluss istIm April 2026 hat die ZSVR vertreten, dass der Handel bei Eigenmarken Erzeuger und Hersteller ist; Verbände widersprachen. Die zweite Ausgabe der Kommissions-FAQ vom Sommer 2026 stellt sich bei Eigenmarken hinter die ZSVR, beim Versandlabel hinter die Händler. Die FAQ sind rechtlich nicht bindend.
05 · Lohnabfüllung und Beistellung
Lohnabfüller und Konfektionierer arbeiten in der Regel als Auftragnehmer. Wer die Pflichten trägt, entscheidet die Rollenfrage, nicht die Arbeitsteilung im Angebot.
Wer die Folie bestellt oder die Beutel beistellt, regelt die Zusammenarbeit. Wer als Erzeuger einsteht, folgt aus Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette; beides fällt nur manchmal zusammen. Für typische Lohnaufträge unter Kundenmarke spricht viel für den Auftraggeber als Erzeuger. Aufträge ohne eindeutigen Markenbezug, eigene Angebote des Abfüllers, White-Label-Konstellationen und Mischmodelle dürfen nicht automatisch gleich behandelt werden.
Unabhängig von der Rollenfrage darf ein Lohnabfüller keine Verpackung einsetzen, wenn erforderliche Spezifikationen oder Nachweise fehlen oder sein Abfüll- und Siegelprozess die erklärte Konformität verändern kann. Die Unterlagen müssen vor Produktionsstart vorliegen. Das ist konservative Betriebspraxis und kein pauschaler Rechtssatz.
Diese sieben Punkte gehören in Auftrag oder Qualitätssicherungsvereinbarung. Eine vertragliche Zuweisung organisiert die Zusammenarbeit, kann eine gesetzlich zwingende Rolle gegenüber Behörden aber nicht beliebig umdefinieren. Mehr zum Auftragnehmer: Lohnverpackung und Lohnverpacker; zur Markenseite: Eigenmarke (Private Label).
Rollenverteilung unklar?
Wir klären Erzeuger und Hersteller mit Ihnen, bevor produziert wird
Nennen Sie uns Marke, Packmittel und Zielland. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine erste Einschätzung zur Rollenverteilung bei Lohnabfüllung oder Beistellung. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.
06 · Pflichten-Ablauf
Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette dokumentieren, getrennt nach Zielland. Bei Mischmodell vor dem Marktstart rechtlichen Rat einholen.
vor der BemusterungDer Packmittellieferant liefert die Informationen nach Art. 16: Materialaufbau je Lage, PFAS- und Schwermetallnachweise, Lebensmittelkontakt-Konformität. Der Erzeuger erstellt daraus Dokumentation und Konformitätserklärung.
vor ProduktionsstartDer Hersteller registriert sich in LUCID, schließt den Vertrag mit einem dualen System und meldet Mengen. Für weitere EU-Länder gelten deren Register.
vor dem BereitstellenDie Zuordnung steht im Auftrag, samt der sieben Punkte aus dem vorigen Abschnitt.
bei AuftragsbestätigungNeue Materialstruktur, neue Marke, neues Zielland, anderer Lieferant: keine wesentliche Verpackungsänderung ohne dokumentierte Rollenentscheidung.
laufend07 · Sonderfälle
Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Bezieht ein solcher Markeninhaber die Verpackung von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat, gilt der Lieferant als Erzeuger; bei Bezug aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat bleibt das Kleinstunternehmen Erzeuger. Anwendung nur nach dokumentierter Prüfung.
Importeure sind Hersteller, wenn sie Ware erstmals im Land bereitstellen, und haben bei Einfuhr aus Drittländern eigene Produktpflichten. Ohne inländischen Zwischenhändler sind sie selbst zur Systembeteiligung verpflichtet.
Ein Versandlabel macht nicht zum Erzeuger, ein vorgedrucktes eigenes Logo kann es. Als Hersteller registriert sich der Onlinehändler dort, wo er im Fernabsatz erstmals bereitstellt. Mehr zum Versand: Versandverpackung.

Die Kommission hat beim Versandlabel klargestellt, nachdem die ZSVR zunächst nahegelegt hatte, ein Etikett könne für die Erzeugerrolle genügen. Wer neutrale Kartons bezieht und nur beschriftet, ist in der Regel nicht Erzeuger der Verpackung. Wer Kartons mit eigenem Logo bestellt, sollte die Erzeugerrolle prüfen.
08 · Typische Fehler
Mit diesen Punkten können wir die Rollenverteilung bei Lohnabfüllung oder Beistellung in der Regel ohne Rückfragen einordnen.
09 · Anfrage
Bei der Lohnabfüllung klären wir für jedes Projekt, welche Partei nach PPWR Erzeuger und welche Partei im Zielland Hersteller ist. Dazu dokumentieren wir Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette, bevor produziert wird. Bei Beistellung fordern wir die Nachweise des Packmittellieferanten ein und archivieren sie je Artikel.
Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht; sie bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Für Sets und Aktionsware lesen Sie ergänzend den Eintrag Konfektionierung.
10 · FAQ
Der Erzeuger (manufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) trägt die produktbezogenen Pflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller (producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) trägt die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat: Registrierung, Finanzierung über die Systembeteiligung und Mengenmeldung. Erzeuger und Hersteller können in einem Unternehmen zusammenfallen, müssen es aber nicht.
Bei Auftragsfertigung unter Name oder Marke des Auftraggebers ist nach Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger; der Lohnabfüller gilt als Auftragnehmer und Lieferant, auch wenn er auf der Verpackung genannt ist. Wer im Einzelfall Hersteller im Sinn der Herstellerverantwortung ist, bleibt Auslegungssache und sollte je Projekt schriftlich festgehalten werden.
Nicht allein dadurch. Die Beschaffung oder Beistellung eines Packmittels entscheidet die Rolle von Erzeuger und Hersteller nicht; maßgeblich sind Name oder Marke, die Möglichkeit, Design und Eigenschaften der Verpackung maßgeblich zu beeinflussen, und die Lieferkette. Wer die Nachweise organisatorisch beschafft, ist eine Frage der Arbeitsteilung im Angebot. Wer als Erzeuger dafür einsteht, folgt aus der Rolle.
Importeure und Vertreiber sind Hersteller im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen, Onlinehändler auch im Fernabsatz. Erzeuger sind Onlinehändler in der Regel nicht; ein Versandlabel auf einem neutralen Standardkarton macht sie nicht dazu. Sitzen sie außerhalb Deutschlands, brauchen sie seit dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten.
Der Erzeuger. Er führt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus. Der Packmittellieferant liefert ihm die Informationen und Unterlagen nach Art. 16. Eine vertragliche Zuweisung kann die Arbeit verteilen, ändert aber die gesetzliche Rolle gegenüber Behörden nicht. In Deutschland genügt die Erklärung in deutscher oder englischer Sprache.
Ja, für die Erzeugerrolle. Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, gilt stattdessen der Lieferant als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat sitzt. Ob damit auch die Herstellerrolle wechselt, ist nicht geklärt; das sollten Gründer vor dem Marktstart bei der ZSVR klären.
Ja. Die Kommission hat im Juni 2026 Leitlinien und Ende Juli oder Anfang August 2026 die zweite Ausgabe ihrer FAQ veröffentlicht; beides ist rechtlich nicht bindend. Zwischen ZSVR, Handel und Verbänden war die Rolle bei Eigenmarken umstritten. Dieser Eintrag gibt den Stand vom 05.10.2026 wieder, auch zu Erzeuger und Hersteller bei Eigenmarken. Für die verbindliche Bewertung ist der Verantwortliche mit seiner Rechtsberatung zuständig.
11 · Fazit
Erzeuger und Hersteller sind zwei Rollen mit zwei Pflichtenpaketen: Konformität und Dokumentation auf der einen Seite, Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung auf der anderen. Die Rolle folgt aus Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette, nicht aus der Frage, wer das Packmittel bestellt oder die Maschine bedient.
Für Markeninhaber, die abfüllen lassen, heißt das: Rolle je Verpackungseinheit und Zielland klären, Nachweise vor der Bemusterung einholen, Rollenverteilung in den Auftrag schreiben. Passt Ihre Konstellation nicht in die Tabelle, holen Sie vor dem Marktstart rechtlichen Rat ein. Die Einordnung der Verordnung insgesamt finden Sie im Eintrag zur PPWR.
Weiterlesen
Recht
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Recht
PPWR-Konformitätserklärung und Lebensmittelkontakt-Erklärung: Zweck, Verantwortlicher, Inhalt.
Recht
Verpackungen lizenzieren: Ablauf, Mengenmeldung und Vollständigkeitserklärung im Überblick.
Recht
Registrierung im Verpackungsregister: wer sich registrieren muss und welche Daten gemeldet werden.
Service
Eigene Marke, fremde Produktion: Definition, Varianten und Verantwortung.
Leistung
Ablauf, Formate und Anfrage
Projekt starten
Nennen Sie uns Marke, Packmittel und Zielland. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine erste Einschätzung, wer Erzeuger und Hersteller ist. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.
Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung: Rollenvergleich, Entscheidungstabelle für Markeninhaber, Lohnabfüller, Packmittellieferant, Importeur und Onlinehändler, Pflichten-Ablauf, Vertragspunkte, typische Fehler, Anfrage-Checkliste.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
Veröffentlicht: · Zuletzt aktualisiert: