Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

Erzeuger und Hersteller: zwei Rollen nach PPWR im Vergleich

Erzeuger und Hersteller sind die beiden zentralen Rollen der PPWR. Der Erzeuger (englisch manufacturer) verantwortet die Konformität der Verpackung samt technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung, der Hersteller (producer) die erweiterte Herstellerverantwortung mit Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung. Ein Unternehmen kann beide Rollen tragen, muss es aber nicht.

  • Erzeuger und Hersteller: Konformität liegt beim Erzeuger, Registrierung und Systembeteiligung beim Hersteller
  • Marke vor Einkauf: Wer ein Packmittel bestellt oder beistellt, ist dadurch noch nicht Erzeuger
  • Je Projekt festhalten: Rolle, Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette gehören schriftlich in den Auftrag

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

Erzeuger und Hersteller – Markeninhaber, Lohnabfüller und Packmittellieferant besprechen Verpackungsmuster am Tisch
2 RollenErzeuger und Hersteller
2 RollenErzeuger: Art. 3 Abs. 1 Nr. 13
Hersteller: Art. 3 Abs. 1 Nr. 15
1 Erzeugergrundsätzlich je
Verpackungseinheit
< 10 BeschäftigteKleinstunternehmen: höchstens 2 Mio. €
Jahresumsatz oder Bilanzsumme
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was sind Erzeuger und Hersteller nach der PPWR?

Die PPWR kennt zwei Rollen, die im Alltag ständig verwechselt werden: den Erzeuger für die Konformität der Verpackung und den Hersteller für die Verantwortung bis zur Entsorgung.

Maßgeblich ist die deutsche Amtsterminologie: Erzeuger ist das englische manufacturer, Hersteller das englische producer. Englischsprachige Texte vertauschen beides gelegentlich; für die deutschen Pflichten zählen die Begriffe aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15 der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR).

Wer in einer Lieferkette Erzeuger und Hersteller ist, wird je Verpackungseinheit bestimmt. Pauschalsätze wie „der Abfüller ist immer Erzeuger“ sind nicht belastbar. Ein Unternehmen kann beide Rollen tragen, die Pflichtenpakete bleiben getrennt.

Erzeuger und Hersteller im Vergleich
MerkmalErzeugerHersteller
PPWR-Begriffmanufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15
KernfrageWer steht für die Verpackung ein?Wer finanziert Sammlung und Verwertung?
PflichtenKonformitätsbewertung, technische Dokumentation (Anhang VII), EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII)Registrierung, Finanzierung über die Systembeteiligung, Mengenmeldung
Bestimmtje Verpackungseinheit, grundsätzlich ein Erzeugerje Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird
In DeutschlandKonformitätserklärung auf Deutsch oder EnglischRegistrierung in LUCID, Vertrag mit einem dualen System

02 · Erzeuger

Wer ist Erzeuger?

Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Das Kriterium von Name und Marke gilt nach Auffassung der Kommission für alle Verpackungstypen. Trägt die Verpackung einen Namen oder eine Marke, wird deren Inhaber als Erzeuger vermutet, auch wenn ein anderes Unternehmen sie physisch herstellt oder befüllt. Fehlt eine Kennzeichnung, zählt, wer bestellt und die Spezifikation vorgibt: bei generischen Standardprodukten meist der physische Hersteller, bei kundenspezifisch entwickelter Verpackung das bestellende Unternehmen.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) prüft zuerst, ob eine Auftrags- oder Lohnfertigung vorliegt. Dann ist grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger; entscheidend sind Marken- und Namensbezug und die Möglichkeit, Design und Eigenschaften maßgeblich zu beeinflussen. Eigentum an der Marke und die bloße Nennung des Lohnabfüllers sind nicht ausschlaggebend. Ohne Auftragsfertigung ist bei Verkaufsverpackungen und Sammelverpackungen (siehe Umverpackung), die erst beim Befüllen vollständig werden, grundsätzlich der Befüller Erzeuger.

Technische Dokumentation und Folienmuster für die Konformitätsbewertung einer Lebensmittelverpackung
Technische Dokumentation und Folienmuster: Die Unterlagen führt der Erzeuger, die Zuarbeit liefert die Lieferkette

Der Erzeuger führt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Was sie enthält und wie sie sich von der Erklärung für Lebensmittelkontakt unterscheidet, erklärt der Eintrag Konformitätserklärung. Die Auslegung der ZSVR ist vom Normtext zu unterscheiden; sie ist keine Rechtsprechung.

03 · Hersteller

Wer ist Hersteller im Sinn der Herstellerverantwortung?

Hersteller ist, wer als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Gebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, auch im Fernabsatz. Entscheidend ist grundsätzlich, wer dort die Lieferkette beginnt. Die Rolle wird für jeden Mitgliedstaat gesondert bestimmt, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.

Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung bei einem dualen System und Mengenmeldung. Die Erzeugerrolle ist deshalb nicht automatisch dieselbe wie die Rolle im Register. Seit dem 12. August 2026 ist der Kreis weiter gezogen, denn auch Hersteller leerer Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen können Hersteller sein.

Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endnutzer abgeben, brauchen nach dem VerpackDG seit dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten in Deutschland. Eine Aussetzung dieser Pflicht hat die Kommission vorgeschlagen; beschlossen ist sie nicht (Stand 05.10.2026). Das Gesamtbild beschreibt der Eintrag zur erweiterten Herstellerverantwortung.

04 · Entscheidungshilfe

Wer ist in Ihrer Lieferkette Erzeuger und Hersteller?

Diese Tabelle ordnet Erzeuger und Hersteller in typischen Konstellationen ein. Sie gibt die Auslegung von ZSVR und Kommission wieder, ist eine Orientierung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls.

Typische Konstellationen: Erzeuger und Hersteller im Überblick (Stand 05.10.2026)
KonstellationErzeuger (Orientierung)Hersteller im Sinn der EPR (Orientierung)
Markeninhaber lässt unter eigener Marke bei einem Lohnabfüller füllengrundsätzlich der Markeninhaber als Auftraggeberje Projekt klären; bei Eigenmarken des Handels lässt sich die Pflicht nach ZSVR nicht auf Lohnabfüller verlagern
Lohnabfüller oder Co-Packer führt den Auftrag ausAuftragnehmer und Lieferant nach Art. 16, auch wenn er auf der Packung genannt istAuslegungssache; schriftlich festhalten
Befüller füllt neutrale Verkaufs- oder Sammelverpackung ohne Auftragsfertigunggrundsätzlich der Befüller, weil die Verpackung erst beim Befüllen vollständig wirdwer die befüllte Verpackung erstmals bereitstellt
Packmittellieferant liefert leere VerpackungLieferant nach Art. 16; Erzeuger nur, wo die Verpackung bei ihm ihre endgültige Form erhältbei leeren Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen kann auch er Hersteller sein
Importeur bringt verpackte Ware nach DeutschlandImporteur mit eigenen Produktpflichten, etwa die EU-Konformitätserklärung bereitzuhaltenHersteller; ohne inländischen Zwischenhändler selbst zur Systembeteiligung verpflichtet
Onlinehändler verpackt und versendet Warenicht allein durch ein Versandlabel auf neutralem Standardkarton; mit vorgedrucktem eigenem Logo kann er Erzeuger seinHersteller dort, wo er im Fernabsatz erstmals bereitstellt; mit Sitz im Ausland mit Bevollmächtigtem
Handelsunternehmen mit Eigenmarkegrundsätzlich der Handel, auch bei Standardverpackung ohne Änderungender Handel (Auslegung der ZSVR)
Auftraggeber stellt das Packmittel beiBeistellung entscheidet die Rolle nicht; maßgeblich bleiben Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferketteunverändert nach Lieferkette
Markeninhaber ist KleinstunternehmenSonderregel: der Lieferant, wenn er im selben Mitgliedstaat sitztungeklärt, vor Marktstart bei der ZSVR klären
Abfüllung von Pulver in Standbodenbeutel an einer Dosierstation in der Lohnabfüllung
Abfüllung unter Kundenmarke: Wer Erzeuger und Hersteller ist, folgt aus Marke und Lieferkette, nicht aus der Maschine

Setzt ein Unternehmen mehrere Materialien wie Karton, Klebeband und Füllmaterial selbst zu einer Verpackung zusammen, ist es nach einem Hinweis der ZSVR für diese Verpackung Erzeuger und Hersteller. Fulfillment, Lagerung und Versand fertiger Ware begründen allein regelmäßig keine Erzeugerrolle; Fulfillment-Dienstleister dürfen die Konformität der Verpackung aber nicht beeinträchtigen.

Warum die Auslegung im Fluss istIm April 2026 hat die ZSVR vertreten, dass der Handel bei Eigenmarken Erzeuger und Hersteller ist; Verbände widersprachen. Die zweite Ausgabe der Kommissions-FAQ vom Sommer 2026 stellt sich bei Eigenmarken hinter die ZSVR, beim Versandlabel hinter die Händler. Die FAQ sind rechtlich nicht bindend.

05 · Lohnabfüllung und Beistellung

Lohnabfüllung und Beistellung: Wer ist Erzeuger und Hersteller?

Lohnabfüller und Konfektionierer arbeiten in der Regel als Auftragnehmer. Wer die Pflichten trägt, entscheidet die Rollenfrage, nicht die Arbeitsteilung im Angebot.

Wer die Folie bestellt oder die Beutel beistellt, regelt die Zusammenarbeit. Wer als Erzeuger einsteht, folgt aus Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette; beides fällt nur manchmal zusammen. Für typische Lohnaufträge unter Kundenmarke spricht viel für den Auftraggeber als Erzeuger. Aufträge ohne eindeutigen Markenbezug, eigene Angebote des Abfüllers, White-Label-Konstellationen und Mischmodelle dürfen nicht automatisch gleich behandelt werden.

Unabhängig von der Rollenfrage darf ein Lohnabfüller keine Verpackung einsetzen, wenn erforderliche Spezifikationen oder Nachweise fehlen oder sein Abfüll- und Siegelprozess die erklärte Konformität verändern kann. Die Unterlagen müssen vor Produktionsstart vorliegen. Das ist konservative Betriebspraxis und kein pauschaler Rechtssatz.

  • ErzeugerWer ist Erzeuger der konkreten Verpackungseinheit?
  • DokumentationWer führt die technische Dokumentation (Anhang VII) und unterzeichnet die EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII)?
  • NachweiseWer beschafft und prüft Lieferanteninformationen, Materialaufbau, Lebensmittelkontakt-Nachweise sowie PFAS- und Schwermetallnachweise?
  • FreigabenWer gibt Artwork, Materialwechsel, Druckfarben, Klebstoffe, Zipper und Ventile frei?
  • ProzessdatenWelche Unterlagen liefert der Abfüller aus Abfüll-, Siegel-, Prüf- und Chargenprozess an den Erzeuger?
  • AbweichungenWer handelt bei Abweichung, Behördenanfrage, Rücknahme oder Rückruf und trägt die Kosten?
  • HerstellerWer ist Hersteller in jedem Zielland und übernimmt Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung?

Diese sieben Punkte gehören in Auftrag oder Qualitätssicherungsvereinbarung. Eine vertragliche Zuweisung organisiert die Zusammenarbeit, kann eine gesetzlich zwingende Rolle gegenüber Behörden aber nicht beliebig umdefinieren. Mehr zum Auftragnehmer: Lohnverpackung und Lohnverpacker; zur Markenseite: Eigenmarke (Private Label).

Rollenverteilung unklar?

Wir klären Erzeuger und Hersteller mit Ihnen, bevor produziert wird

Nennen Sie uns Marke, Packmittel und Zielland. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine erste Einschätzung zur Rollenverteilung bei Lohnabfüllung oder Beistellung. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • Keine Rechtsberatung

06 · Pflichten-Ablauf

Pflichten-Ablauf für Erzeuger und Hersteller: von der Rollenklärung zum Marktstart

Erzeuger und Hersteller je Verpackungseinheit klären

Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette dokumentieren, getrennt nach Zielland. Bei Mischmodell vor dem Marktstart rechtlichen Rat einholen.

vor der Bemusterung

Nachweise einholen

Der Packmittellieferant liefert die Informationen nach Art. 16: Materialaufbau je Lage, PFAS- und Schwermetallnachweise, Lebensmittelkontakt-Konformität. Der Erzeuger erstellt daraus Dokumentation und Konformitätserklärung.

vor Produktionsstart

Registrieren und beteiligen

Der Hersteller registriert sich in LUCID, schließt den Vertrag mit einem dualen System und meldet Mengen. Für weitere EU-Länder gelten deren Register.

vor dem Bereitstellen

Rollen festhalten

Die Zuordnung steht im Auftrag, samt der sieben Punkte aus dem vorigen Abschnitt.

bei Auftragsbestätigung

Bei Änderungen neu prüfen

Neue Materialstruktur, neue Marke, neues Zielland, anderer Lieferant: keine wesentliche Verpackungsänderung ohne dokumentierte Rollenentscheidung.

laufend

07 · Sonderfälle

Sonderfälle bei Erzeuger und Hersteller: Kleinstunternehmen, Importeur, Onlinehandel

Kleinstunternehmen

Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Bezieht ein solcher Markeninhaber die Verpackung von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat, gilt der Lieferant als Erzeuger; bei Bezug aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat bleibt das Kleinstunternehmen Erzeuger. Anwendung nur nach dokumentierter Prüfung.

Importeur

Importeure sind Hersteller, wenn sie Ware erstmals im Land bereitstellen, und haben bei Einfuhr aus Drittländern eigene Produktpflichten. Ohne inländischen Zwischenhändler sind sie selbst zur Systembeteiligung verpflichtet.

Onlinehandel

Ein Versandlabel macht nicht zum Erzeuger, ein vorgedrucktes eigenes Logo kann es. Als Hersteller registriert sich der Onlinehändler dort, wo er im Fernabsatz erstmals bereitstellt. Mehr zum Versand: Versandverpackung.

Neutraler Versandkarton mit leerem Adressaufkleber neben einem Karton mit vorgedrucktem Markenmotiv
Versandkarton: Ein Adressaufkleber macht den Händler nicht zum Erzeuger, ein vorgedrucktes eigenes Motiv kann es

Die Kommission hat beim Versandlabel klargestellt, nachdem die ZSVR zunächst nahegelegt hatte, ein Etikett könne für die Erzeugerrolle genügen. Wer neutrale Kartons bezieht und nur beschriftet, ist in der Regel nicht Erzeuger der Verpackung. Wer Kartons mit eigenem Logo bestellt, sollte die Erzeugerrolle prüfen.

08 · Typische Fehler

Typische Fehler bei der Zuordnung von Erzeuger und Hersteller

  • „Wir haben die Folie bestellt, also sind wir Erzeuger“Beschaffung und Verantwortung sind zwei Fragen. Die Erzeugerrolle folgt aus Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette.
  • „Der Abfüller ist immer Erzeuger“ oder „Der Markeninhaber ist es immer“Beide Pauschalsätze sind unzulässig; die Rolle wird je Verpackungseinheit bestimmt.
  • „Die Erklärung des Lieferanten genügt“Die EU-Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus; der Lieferant liefert Informationen nach Art. 16.
  • Erzeuger und Hersteller gleichgesetztWer die Konformität verantwortet, muss nicht derjenige sein, der sich in LUCID registriert und lizenziert.
  • „Der Vertrag regelt alles“Eine Zuweisung im Vertrag verteilt die Arbeit, ändert die gesetzliche Rolle gegenüber Behörden aber nicht.
  • Sonderregel pauschal angewandtDie Kleinstunternehmen-Regel gilt nur nach dokumentierter Prüfung von Größe, Lieferantenstandort und Lieferkette.

Welche Angaben wir für die Zusammenarbeit klären

Mit diesen Punkten können wir die Rollenverteilung bei Lohnabfüllung oder Beistellung in der Regel ohne Rückfragen einordnen.

  • Marke und Markeninhaber: unter wessen Namen wird verkauft?
  • Einfluss auf die Verpackung: Wer legt Design, Material und Artwork fest und gibt Änderungen frei?
  • Packmittel: von Ihnen beigestellt oder von uns beschafft; Lieferant und vorhandene Nachweise
  • Verpackungsart: Beutel, Dose, Glas oder Faltschachtel; Verkaufs- oder Sammelverpackung
  • Zielländer und Vertriebsweg: Handel, eigener Onlineshop, Import
  • Unternehmensgröße, falls Kleinstunternehmen: Beschäftigte, Umsatz oder Bilanzsumme
  • Wer ist im Zielland Erzeuger und Hersteller und übernimmt Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung?
  • Wer führt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus?

09 · Anfrage

So gelingt Ihre Anfrage in einem Schritt

Bei der Lohnabfüllung klären wir für jedes Projekt, welche Partei nach PPWR Erzeuger und welche Partei im Zielland Hersteller ist. Dazu dokumentieren wir Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette, bevor produziert wird. Bei Beistellung fordern wir die Nachweise des Packmittellieferanten ein und archivieren sie je Artikel.

Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht; sie bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Für Sets und Aktionsware lesen Sie ergänzend den Eintrag Konfektionierung.

10 · FAQ

Häufige Fragen zu Erzeuger und Hersteller

Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller nach PPWR?

Der Erzeuger (manufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) trägt die produktbezogenen Pflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung. Der Hersteller (producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) trägt die erweiterte Herstellerverantwortung im jeweiligen Mitgliedstaat: Registrierung, Finanzierung über die Systembeteiligung und Mengenmeldung. Erzeuger und Hersteller können in einem Unternehmen zusammenfallen, müssen es aber nicht.

Ist der Lohnabfüller Erzeuger oder Hersteller?

Bei Auftragsfertigung unter Name oder Marke des Auftraggebers ist nach Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger; der Lohnabfüller gilt als Auftragnehmer und Lieferant, auch wenn er auf der Verpackung genannt ist. Wer im Einzelfall Hersteller im Sinn der Herstellerverantwortung ist, bleibt Auslegungssache und sollte je Projekt schriftlich festgehalten werden.

Wird man Erzeuger, wenn man das Packmittel selbst beistellt?

Nicht allein dadurch. Die Beschaffung oder Beistellung eines Packmittels entscheidet die Rolle von Erzeuger und Hersteller nicht; maßgeblich sind Name oder Marke, die Möglichkeit, Design und Eigenschaften der Verpackung maßgeblich zu beeinflussen, und die Lieferkette. Wer die Nachweise organisatorisch beschafft, ist eine Frage der Arbeitsteilung im Angebot. Wer als Erzeuger dafür einsteht, folgt aus der Rolle.

Sind Importeure und Onlinehändler Erzeuger oder Hersteller?

Importeure und Vertreiber sind Hersteller im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen, Onlinehändler auch im Fernabsatz. Erzeuger sind Onlinehändler in der Regel nicht; ein Versandlabel auf einem neutralen Standardkarton macht sie nicht dazu. Sitzen sie außerhalb Deutschlands, brauchen sie seit dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten.

Wer stellt die EU-Konformitätserklärung aus?

Der Erzeuger. Er führt die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellt die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII aus. Der Packmittellieferant liefert ihm die Informationen und Unterlagen nach Art. 16. Eine vertragliche Zuweisung kann die Arbeit verteilen, ändert aber die gesetzliche Rolle gegenüber Behörden nicht. In Deutschland genügt die Erklärung in deutscher oder englischer Sprache.

Gilt für Kleinstunternehmen eine Sonderregel?

Ja, für die Erzeugerrolle. Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, gilt stattdessen der Lieferant als Erzeuger, sofern er im selben Mitgliedstaat sitzt. Ob damit auch die Herstellerrolle wechselt, ist nicht geklärt; das sollten Gründer vor dem Marktstart bei der ZSVR klären.

Können sich die Auslegungen zu Erzeuger und Hersteller noch ändern?

Ja. Die Kommission hat im Juni 2026 Leitlinien und Ende Juli oder Anfang August 2026 die zweite Ausgabe ihrer FAQ veröffentlicht; beides ist rechtlich nicht bindend. Zwischen ZSVR, Handel und Verbänden war die Rolle bei Eigenmarken umstritten. Dieser Eintrag gibt den Stand vom 05.10.2026 wieder, auch zu Erzeuger und Hersteller bei Eigenmarken. Für die verbindliche Bewertung ist der Verantwortliche mit seiner Rechtsberatung zuständig.

11 · Fazit

Fazit: Erzeuger und Hersteller früh klären, schriftlich festhalten

Erzeuger und Hersteller sind zwei Rollen mit zwei Pflichtenpaketen: Konformität und Dokumentation auf der einen Seite, Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung auf der anderen. Die Rolle folgt aus Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette, nicht aus der Frage, wer das Packmittel bestellt oder die Maschine bedient.

Für Markeninhaber, die abfüllen lassen, heißt das: Rolle je Verpackungseinheit und Zielland klären, Nachweise vor der Bemusterung einholen, Rollenverteilung in den Auftrag schreiben. Passt Ihre Konstellation nicht in die Tabelle, holen Sie vor dem Marktstart rechtlichen Rat ein. Die Einordnung der Verordnung insgesamt finden Sie im Eintrag zur PPWR.

Projekt starten

Abfüllprojekt anfragen – mit Marke, Packmittel und Zielland

Nennen Sie uns Marke, Packmittel und Zielland. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine erste Einschätzung, wer Erzeuger und Hersteller ist. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
  2. Antwort in 48 StundenWir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 (Erzeuger) und Nr. 15 (Hersteller), Art. 16 (Lieferant), Art. 18 (Importeur), Art. 38 und 39, Art. 44 bis 46. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: PPWR (öffnet in neuem Tab)
  2. Europäische Kommission: Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40, Bekanntmachung C(2026) 3702 final, ABl. C/2026/3084 vom 10.06.2026. Rechtlich nicht bindend. Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Leitlinien (öffnet in neuem Tab)
  3. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Abgrenzung Erzeuger und Hersteller (Auslegung der ZSVR). Stand: 12.08.2026. ZSVR: Abgrenzung (öffnet in neuem Tab)
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Zweite Ausgabe der PPWR-FAQ, Rolle des Herstellers bei Eigenmarken des Handels. Stand: August 2026. ZSVR: FAQ, 2. Ausgabe (öffnet in neuem Tab)
  5. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, insbesondere §§ 5, 6, 7 und 62. Stand: in Kraft seit 12.08.2026. Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab)
  6. IHK Stuttgart: Leitfaden zur Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, Rollen der Wirtschaftsakteure. Stand: 05.10.2026. IHK Stuttgart (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung: Rollenvergleich, Entscheidungstabelle für Markeninhaber, Lohnabfüller, Packmittellieferant, Importeur und Onlinehändler, Pflichten-Ablauf, Vertragspunkte, typische Fehler, Anfrage-Checkliste.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

Veröffentlicht: · Zuletzt aktualisiert:

Login Shop - B2B

Let's have a chat