Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

VerpackDG: das deutsche Durchführungsgesetz zur PPWR

VerpackDG ist die Kurzform des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit dem Deutschland die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) umsetzt. Es regelt Registrierung, Systembeteiligung, Zulassung und Bußgelder und ist seit dem 12. August 2026 in Kraft. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.

  • Seit 12.08.2026 in Kraft: Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft getreten
  • Struktur bleibt: ZSVR, LUCID-Registrierung und Systembeteiligung gelten weiter, mit der neuen Hersteller-Definition aus der PPWR
  • Zwei Rollen prüfen: Erzeuger (Konformität) und Hersteller (Registrierung, Lizenz) sind getrennte Pflichtenpakete

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

VerpackDG – Gesetzesunterlagen und Verpackungsmuster auf einem Schreibtisch
12.08.2026VerpackDG in Kraft
12.08.2026VerpackDG in Kraft
(Gesetz vom 13.07.2026)
Nr. 207BGBl. 2026 I,
verkündet am 17.07.2026
bis 200.000 €Bußgeld-Obergrenze,
je nach Tatbestand
01.01.2028Zulassung für Verpackungen
ohne Systembeteiligung

01 · Definition

Was ist das VerpackDG?

Das VerpackDG ist das deutsche Gesetz, das die EU-Verpackungsverordnung PPWR in Deutschland umsetzt. Es löst seit dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz ab.

Die PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie überlässt aber Fragen dem nationalen Recht: Wer überwacht, wer registriert, wie wird die Entsorgung finanziert, welche Bußgelder gelten. Das regelt das VerpackDG.

Das Gesetz ist Artikel 1 des „Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Ausgefertigt wurde es am 13. Juli, verkündet am 17. Juli 2026.

Wer nach dem „neuen Verpackungsgesetz“ sucht, meint in der Regel dieses Gesetz. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.

VerpackDG auf einen Blick (Stand 05.10.2026)
MerkmalAngabe
Vollständiger TitelGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz)
FundstelleBGBl. 2026 I Nr. 207, verkündet am 17.07.2026
In Kraft12.08.2026; einzelne Änderungen gestaffelt zum 01.01.2027, 12.02.2028 und 01.01.2030
Bisheriges Verpackungsgesetzmit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft
Stelle für Register und SystemeZentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
UnionsrechtVerordnung (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026

02 · Einordnung

PPWR und VerpackDG: wer regelt was?

Die PPWR legt fest, was eine Verpackung erfüllen muss. Das VerpackDG regelt, wie Deutschland die Pflichten organisiert und durchsetzt.

Aufgabenteilung zwischen VerpackDG und PPWR
ThemaRegelung im VerpackDGBezug zur PPWR
Grenzwerte, Konformitätsbewertung, technische Dokumentationkeine eigenen Grenzwerte; § 62: Die EU-Konformitätserklärung ist in deutscher oder englischer Sprache vorzuhalten, auf Verlangen der Behörde ins Deutsche zu übersetzenArt. 5, 38 und 39, Anhänge VII und VIII
Registrierung der HerstellerRegistrierung bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID (§ 6)Art. 44 und 45
Finanzierung der EntsorgungSystembeteiligung bei einem dualen System (§ 7), Datenmeldung (§ 9), Vollständigkeitserklärung (§ 10)Art. 45 ff.
BevollmächtigterPflicht für ausländische Direktvertreiber (§ 5 Abs. 2)Art. 45 Abs. 3
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflichtneues Zulassungsverfahren (§ 19), erforderlich ab 01.01.2028Art. 44 ff.
Staffelung der EntgelteAnreize für recyclingfähige Materialien, Rezyklat und nachwachsende Rohstoffe (§ 26, § 26a)Art. 45
SanktionenBußgelder (§ 66), Einziehung (§ 67), Übergangsvorschriften (§ 68)unmittelbar benannte PPWR-Verstöße ab 12.02.2027

Paragraphenangaben nach Normverzeichnis und Fachquellen; § 5, § 6, § 7, § 9 und § 20 vor Verwendung in Verträgen am Gesetzestext prüfen.

Zwei getrennte Stapel Unterlagen neben einem Beutelmuster: Konformitätsunterlagen links, Registrierungsunterlagen rechts
Konformitätsunterlagen und Registrierungsunterlagen sind getrennte Vorgänge, auch wenn dieselbe Verpackung dahintersteht

Für Sie heißt das: Produktanforderungen wie Grenzwerte und Konformitätserklärung ergeben sich aus der PPWR, die Verfahren rund um Registrierung, Lizenz und Bußgeld aus dem VerpackDG. Beides gilt nebeneinander und seit dem 12. August 2026.

03 · Pflichten

Wer muss was bis wann?

Die Pflichten hängen an der Rolle, nicht am Firmennamen. Die Tabelle ordnet jede Pflicht der verantwortlichen Rolle und dem Zeitpunkt zu.

Pflichten nach VerpackDG und PPWR nach Rolle und Zeitpunkt (Stand 05.10.2026)
PflichtWerWannGrundlage
Technische Dokumentation und EU-KonformitätserklärungErzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13)vor dem Bereitstellen; gilt seit 12.08.2026Art. 38 und 39 PPWR; § 62
Registrierung in LUCIDHersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15)vor dem ersten Bereitstellen im Bundesgebiet; kostenlos, ohne MindestmengeArt. 44 und 45 PPWR; § 6
SystembeteiligungHersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungenvor dem Bereitstellen; ohne Mindestmenge§ 7
DatenmeldungHerstellerMengen unverzüglich auch der ZSVR melden; dazu jährliche Abschlussmeldung§ 9
VollständigkeitserklärungHersteller, die im Vorjahr mehr als 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t übrige Materialien bereitgestellt habenjährlich bis 15. Mai für das Vorjahr, durch einen registrierten Prüfer bestätigt§ 10
BevollmächtigterUnternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endnutzer abgebenvor dem ersten Bereitstellen; gilt seit 12.08.2026§ 5 Abs. 2; Art. 45 Abs. 3 PPWR
ZulassungHersteller von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, typisch gewerblich oder industriellÜbergang bis 31.12.2027, erforderlich ab 01.01.2028§ 19

Zwei Rollen, nicht eineErzeuger (englisch „manufacturer“) und Hersteller („producer“) sind verschiedene Rollen. Sie können in einer Hand liegen, müssen es aber nicht. Wer das Packmittel beschafft, entscheidet die Rolle nicht allein. Die Zuordnung gehört je Projekt dokumentiert; Einzelheiten stehen im Eintrag Erzeuger und Hersteller nach PPWR.

Rolle klären

Je Verpackungseinheit und Lieferkette: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller im Zielland?

vor Angebot und Freigabe

Nachweise sichern

Materialaufbau, Konformitätserklärung für den Lebensmittelkontakt, Lieferanteninformation, Schwermetall- und PFAS-Nachweise.

vor Produktionsstart

Registrieren

Registrierung in LUCID, mit Markennamen und Verpackungsarten.

vor dem ersten Bereitstellen

Beteiligen

Vertrag mit einem dualen System über die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Mehr im Eintrag Systembeteiligung.

vor dem Bereitstellen

Melden

Mengen dem System und der ZSVR melden, gegebenenfalls Vollständigkeitserklärung abgeben.

laufend und jährlich

04 · Stichtage

Die Stichtage des VerpackDG

Die meisten Pflichten gelten seit dem Inkrafttreten. Wenige Termine liegen noch vor uns, vor allem die Zulassung ab 2028.

Stichtage im VerpackDG (Stand 05.10.2026)
StichtagRegelungGrundlage
17.07.2026Verkündung im BundesgesetzblattBGBl. 2026 I Nr. 207
11.08.2026 (Ablauf)Das bisherige Verpackungsgesetz tritt außer KraftAnpassungsgesetz
12.08.2026VerpackDG in Kraft; ZSVR, LUCID und Systembeteiligung bleibenVerpackDG
01.01.2027Bereits zugelassene duale Systeme weisen zusätzliche Zulassungsanforderungen nach§ 20, § 68 Abs. 11
12.02.2027Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind anzuwenden§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17
31.12.2027Ende der Übergangszeit für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen§ 19
01.01.2028Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erforderlich§ 19
12.02.2028 und 01.01.2030weitere gestaffelte Änderungen, teils abhängig von delegierten Rechtsakten der EUVerpackDG

Die Zulassung betrifft vor allem gewerblich oder industriell anfallende Verpackungen, etwa Transportverpackungen im B2B-Geschäft. Für Ware, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt, gelten weiter Registrierung und Systembeteiligung.

Die Übergangsfristen der ZSVR für die LUCID-Registrierung stehen im Eintrag LUCID Verpackungsregister. Alle EU-Termine bis 2040 finden Sie unter PPWR Fristen.

05 · Neuerungen

Was sich gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz ändert

Die Grundstruktur bleibt, aber vier Punkte verändern die Prüfung: Hersteller-Definition, Anpassung der Registrierung, Zulassung und Ökomodulation.

Das VerpackDG gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz
ThemaBisherSeit 12.08.2026Folge für Marken und Abfüller
Hersteller-BegriffPflichtig war nach Fachquellen der Befüller als ErstinverkehrbringerMaßgeblich ist die „Bereitstellung im Bundesgebiet“ und die Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; sie erfasst auch Hersteller leerer Transport-, Service- und PrimärproduktionsverpackungenRolle je Projekt neu prüfen, auch wenn bisher alles lief
Register und SystemeZSVR, LUCID, duale Systemebleiben bestehenRegistrierung anpassen: Markennamen, Verpackungsarten, gegebenenfalls Bevollmächtigter (ZSVR-Übergang bis 12.11.2026 nach Fachquellen)
VersandverpackungenSonderregel: Versandverpackungen an Endverbraucher galten als VerkaufsverpackungenSonderregel entfällt; nach PPWR sind es Transportverpackungen, beteiligungspflichtig bei typischem Anfall beim EndverbraucherEinstufung der eigenen Versandverpackung prüfen
Verpackungen ohne Systembeteiligungspflichtkeine eigene RegelungZulassungsverfahren der ZSVR, erforderlich ab 01.01.2028betrifft vor allem B2B-Verpackungen
Entgelte der SystemeAnreize in der EntgeltbemessungAnreize für recyclingfähige Materialien, Rezyklat und nachwachsende Rohstoffe (§ 26); Verordnungsermächtigung zur Staffelung (§ 26a), Anwendung ab 2027 angestrebtMaterial und Aufbau beeinflussen künftig die Beteiligungsentgelte

Die Spalte „Bisher“ beschreibt das bisherige Verpackungsgesetz. Zur Ökomodulation haben ZSVR und Umweltbundesamt am 01.09.2026 einen Mindeststandard 2026 zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht; mehr unter Recyclingfähigkeit.

06 · Sanktionen

Bußgelder und Vertriebsverbot

§ 66 Abs. 3 kennt drei Höchstbeträge: bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro und bis zu 10.000 Euro. Laut Fachquellen liegt die fehlende oder fehlerhafte Systembeteiligung in der höchsten Stufe, die fehlende oder fehlerhafte Registrierung in der mittleren. Die Zuordnung weiterer Verstöße steht im Gesetzestext.

Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Verwaltungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 4); § 67 regelt die Einziehung.

Zeitliche Staffelung der Sanktionen
VerstoßBußgeldbewehrt seit
VerpackDG-eigene Pflichten, etwa Registrierung und Systembeteiligung12.08.2026
unmittelbar benannte PPWR-Verstöße (§ 66 Abs. 2)12.02.2027 (§ 68 Abs. 17)

Wichtig für die Planung: Die materiellen PPWR-Pflichten gelten seit dem 12. August 2026. Dass die Bußgeldtatbestände erst ab Februar 2027 greifen, ist keine Schonfrist für die Pflicht selbst. Die ZSVR hat zudem im April 2026 darauf hingewiesen, dass bei fehlender oder nicht angepasster Systembeteiligung ein Vertriebsverbot drohen kann.

07 · Entscheidung

Sind Sie betroffen? Prüfhilfe nach Konstellation

Welche Pflichten Sie treffen, hängt von Vertriebsweg, Sitz und Verpackungsart ab. Die Tabelle zeigt typische Konstellationen und den ersten Prüfschritt.

Beutel, Dose, Faltschachtel und Versandkarton nebeneinander als Beispiele für verschiedene Verpackungsarten
Die Verpackungsart entscheidet mit darüber, ob Systembeteiligung oder Zulassung greift

Drei Fragen bestimmen die Prüfung. Wer bringt die Verpackung im Zielland erstmals in die Lieferkette? Fällt sie nach Gebrauch typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen wie Gaststätten, Kantinen oder Hotels als Abfall an? Und unter wessen Marke wird sie verkauft?

Die Antworten lenken Sie zu einer der Zeilen der Tabelle.

Typische Konstellationen und erster Prüfschritt
KonstellationWas zu prüfen istWo nachlesen
Marke lässt bei einem Lohnabfüller füllenErzeugerrolle (Konformität) und Herstellerrolle (Registrierung, Lizenz) getrennt bestimmenErzeuger und Hersteller nach PPWR
Verkauf an Endkunden in DeutschlandRegistrierung in LUCID und Systembeteiligung vor dem ersten BereitstellenSystembeteiligung
Verkauf in mehreren EU-StaatenRegistrierung und Beteiligung gelten national und sind je Zielland zu klärenErweiterte Herstellerverantwortung
Sitz außerhalb Deutschlands, Direktverkauf an Endnutzer in DeutschlandBevollmächtigter in Deutschland, Eintrag in LUCIDLUCID Verpackungsregister
Import ohne inländischen ZwischenhändlerImporteur kann selbst Hersteller sein; zusätzlich ProduktpflichtenErzeuger und Hersteller nach PPWR
Verpackung für den B2B-Bereich, nicht typischerweise bei Haushalten anfallendkeine Systembeteiligungspflicht, aber Zulassung ab 01.01.2028 prüfenAbschnitt „Stichtage“

VerpackDG im Projekt?

Wir ordnen Ihr Verpackungsprojekt ein

Beschreiben Sie Marke, Material und Zielmarkt. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden mit einer ersten Einschätzung, welche Punkte des VerpackDG Ihr Projekt berühren. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
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  • Keine Rechtsberatung

08 · Stolpersteine

Typische Fehler im Umgang mit dem VerpackDG

Die meisten Probleme entstehen aus vermischten Pflichten. Die Liste stammt aus Praxisquellen, nicht aus einem amtlichen Fehlerkatalog.

Häufige Stolpersteine, Folge und besserer Weg
FehlerFolgeBesser
Registrierung und Systembeteiligung gelten als eine PflichtDie Registrierung ersetzt den Vertrag mit dem dualen System nicht; es fehlt die Lizenzbeide Pflichten getrennt abhaken
Mengen im System und in LUCID weichen abRückfragen und Prüfungen der ZSVR, die Daten werden automatisch abgeglichendieselben Mengen je Materialart an beiden Stellen melden
Verpackungen werden fälschlich als nicht systembeteiligungspflichtig eingestuftBeteiligung fehlt, Bußgeld und Vertriebsverbot sind möglichEinstufung dokumentieren und im Zweifel prüfen lassen
Erzeuger und Hersteller werden verwechseltKonformitätsunterlagen oder Registrierung fehlenRollen je Projekt schriftlich zuordnen
Die Rolle richtet sich nach dem Einkauf des Packmittelsfalsche Zuständigkeit im VertragMarke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette entscheiden, nicht die Beschaffung
Verträge und Datenblätter zitieren das bisherige Verpackungsgesetzveraltete Pflichtenverweiseauf PPWR und VerpackDG umstellen

09 · Praxis

So klären wir Rolle und Nachweise bei Lohnaufträgen

Befüllte Beutel auf einem Packtisch neben einem Klemmbrett mit Chargendokumentation
Dokumentation je Charge und je Artikel: Die Nachweise liegen vor Produktionsstart vor

Bei Lohnaufträgen bestimmen wir die Rolle je Verpackungseinheit und Lieferkette, nicht pauschal. Dazu dokumentieren wir Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette. Bei echter Auftragsfertigung unter Ihrer Marke spricht nach der Auslegung der ZSVR grundsätzlich viel dafür, dass Sie als Auftraggeber Erzeuger sind. Wer im Zielland Hersteller ist, ergibt sich aus der Lieferkette und wird getrennt geprüft.

Wir fordern vom Verpackungshersteller die Lieferanteninformation nach Art. 16, den Materialaufbau und die Konformitätserklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 an und archivieren sie je Artikel. Die Unterlagen müssen vor Produktionsstart vorliegen. Wir sagen keine PPWR-Konformität zu und übernehmen Pflichten nicht automatisch; was wir übernehmen, legen wir im Projekt fest.

Ein Vertrag oder eine Qualitätsvereinbarung sollte festlegen, wer Erzeuger der konkreten Verpackungseinheit ist, wer die technische Dokumentation führt und die Konformitätserklärung unterzeichnet, wer Artwork und Materialwechsel freigibt und wer in jedem Zielland Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung übernimmt. Eine vertragliche Zuweisung kann eine gesetzlich zwingende Rolle gegenüber Behörden nicht beliebig umdefinieren.

Mehr zur Konformitätsunterlage unter Konformitätserklärung; was in eine Spezifikation gehört, erklärt der Eintrag Verpackungsspezifikation. Wenn Sie Material oder Aufbau ändern wollen, helfen unsere nachhaltigen Verpackungslösungen bei der Orientierung.

Angaben, die wir für Ihr Projekt brauchen

Mit diesen Punkten können wir einschätzen, welche Rollen und Nachweise Ihr Projekt berühren, in der Regel ohne Rückfragen.

  • Sortiment mit Füllgut, Format und Füllmenge je Artikel
  • Marke und Markeninhaber: Unter wessen Namen wird verkauft?
  • Packmittel und Aufbau, falls bekannt; beigestellt oder von uns beschafft
  • Zielländer und Vertriebsweg: Handel, Online, B2B
  • Vorhandene Nachweise: Konformitätserklärung, Lieferanteninformation, Schwermetall- und PFAS-Werte
  • Bestehende LUCID-Registrierung und Systembeteiligung: vorhanden oder offen
  • Auflage und Wunschtermin

10 · Anfrage

Diese Angaben brauchen wir für Ihr Projekt

Nennen Sie zuerst, was schon feststeht. Fehlende Nachweise kommen in die Planung, bevor die Produktion beginnt, nicht danach.

Die verbindliche Prüfung Ihrer Pflichten nach dem VerpackDG bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Wir helfen, die Angaben zu ordnen und die Nachweise rechtzeitig einzuholen.

11 · FAQ

Häufige Fragen zum VerpackDG

Was ist das VerpackDG?

Das VerpackDG ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es ist Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 und regelt in Deutschland, was die PPWR dem nationalen Recht überlässt: Registrierung der Hersteller, Systembeteiligung, Zulassung, Zuständigkeiten und Bußgelder. Die Produktanforderungen an Verpackungen selbst, etwa Grenzwerte und Konformitätserklärung, stehen in der PPWR.

Seit wann gilt das VerpackDG?

Das Gesetz wurde am 13. Juli 2026 ausgefertigt, am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207) und ist am 12. August 2026 in Kraft getreten. Einzelne Änderungen werden gestaffelt wirksam, zum 1. Januar 2027, zum 12. Februar 2028 und zum 1. Januar 2030, teils abhängig von delegierten Rechtsakten der EU.

Gilt das Verpackungsgesetz noch?

Nein. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten, das VerpackDG hat es abgelöst. Verträge, Datenblätter und Lieferantenerklärungen, die noch auf das bisherige Gesetz verweisen, sollten Sie aktualisieren. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Systembeteiligung bleiben als Pflichten bestehen, sie laufen aber jetzt unter dem VerpackDG und der neuen Hersteller-Definition der PPWR.

Muss ich mich nach dem VerpackDG registrieren?

Registrieren muss sich der Hersteller im Sinne der PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15), also wer systembeteiligungspflichtige oder andere Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt, einschließlich Online-Verkauf. Die Registrierung erfolgt vor dem ersten Bereitstellen im Verpackungsregister LUCID, ist kostenlos und kennt keine Mindestmenge. Wer Hersteller ist, hängt von der Lieferkette ab und ist von der Rolle des Erzeugers getrennt zu prüfen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Nach § 66 VerpackDG sind Bußgelder bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro möglich, je nach Tatbestand. Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Die Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden; die materiellen Pflichten der PPWR gelten dagegen seit dem 12. August 2026. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.

Wer ist bei Lohnabfüllung unter meiner Marke verantwortlich?

Nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist bei Auftragsfertigung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger und damit für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung zuständig. Wer Hersteller im Sinne von Registrierung und Systembeteiligung ist, ergibt sich aus der Lieferkette und ist getrennt zu prüfen. Halten Sie die Zuordnung je Projekt schriftlich fest.

Brauche ich einen Bevollmächtigten in Deutschland?

Nur wenn Sie keine Niederlassung in Deutschland haben und leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland abgeben. Dann müssen Sie vor dem ersten Bereitstellen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen und in LUCID eintragen (§ 5 Abs. 2 VerpackDG, Art. 45 Abs. 3 PPWR). Ein Vorschlag der Kommission, die Pflicht auszusetzen, ist nach den Fachquellen bis Anfang Oktober 2026 nicht beschlossen.

12 · Fazit

Fazit: das VerpackDG als Prüfliste lesen

Das VerpackDG ist kein zweites Verpackungsgesetz im alten Sinn, sondern die deutsche Organisationsschicht der PPWR. Produktpflichten stammen aus der Verordnung, Registrierung, Systembeteiligung, Zulassung und Bußgelder aus dem nationalen Gesetz. Seit dem 12. August 2026 gilt beides.

Drei Dinge lohnen sich jetzt: Rolle je Projekt klären und schriftlich festhalten, Registrierung und Systembeteiligung als getrennte Pflichten abarbeiten und Verträge, Datenblätter und Spezifikationen vom bisherigen Verpackungsgesetz auf die neue Rechtslage umstellen. Der Zeitpunkt der Zulassung ab 2028 betrifft vor allem B2B-Verpackungen.

Für die Fristen lesen Sie als Nächstes PPWR Fristen, für die Registrierung den Eintrag LUCID Verpackungsregister.

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  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, VerpackDG), Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40, BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026. Stand: in Kraft seit 12.08.2026. Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab)
  2. VerpackDG im Volltext, insbesondere § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 19, § 20, § 26, § 26a, § 62 und §§ 66 bis 68. Stand: 05.10.2026. Gesetze im Internet (öffnet in neuem Tab)
  3. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Art. 3, 5, 38, 39, 44 und 45. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: PPWR (öffnet in neuem Tab)
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister: PPWR, Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Stand: 05.10.2026. ZSVR: Zulassungsverfahren (öffnet in neuem Tab)
  5. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Abgrenzung Erzeuger und Hersteller. Stand: 12.08.2026. ZSVR: Erzeuger und Hersteller (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung (neuer Eintrag): Einordnung neben der PPWR, Pflichtentabelle nach Rolle und Zeitpunkt, Stichtage, Neuerungen gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz, Bußgeldrahmen, Entscheidungshilfe, typische Fehler und Anfrage-Checkliste.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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