Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
VerpackDG ist die Kurzform des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit dem Deutschland die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) umsetzt. Es regelt Registrierung, Systembeteiligung, Zulassung und Bußgelder und ist seit dem 12. August 2026 in Kraft. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.
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01 · Definition
Das VerpackDG ist das deutsche Gesetz, das die EU-Verpackungsverordnung PPWR in Deutschland umsetzt. Es löst seit dem 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz ab.
Die PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie überlässt aber Fragen dem nationalen Recht: Wer überwacht, wer registriert, wie wird die Entsorgung finanziert, welche Bußgelder gelten. Das regelt das VerpackDG.
Das Gesetz ist Artikel 1 des „Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Ausgefertigt wurde es am 13. Juli, verkündet am 17. Juli 2026.
Wer nach dem „neuen Verpackungsgesetz“ sucht, meint in der Regel dieses Gesetz. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten.
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Vollständiger Titel | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) |
| Fundstelle | BGBl. 2026 I Nr. 207, verkündet am 17.07.2026 |
| In Kraft | 12.08.2026; einzelne Änderungen gestaffelt zum 01.01.2027, 12.02.2028 und 01.01.2030 |
| Bisheriges Verpackungsgesetz | mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft |
| Stelle für Register und Systeme | Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) |
| Unionsrecht | Verordnung (EU) 2025/40, gilt seit 12.08.2026 |
02 · Einordnung
Die PPWR legt fest, was eine Verpackung erfüllen muss. Das VerpackDG regelt, wie Deutschland die Pflichten organisiert und durchsetzt.
| Thema | Regelung im VerpackDG | Bezug zur PPWR |
|---|---|---|
| Grenzwerte, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation | keine eigenen Grenzwerte; § 62: Die EU-Konformitätserklärung ist in deutscher oder englischer Sprache vorzuhalten, auf Verlangen der Behörde ins Deutsche zu übersetzen | Art. 5, 38 und 39, Anhänge VII und VIII |
| Registrierung der Hersteller | Registrierung bei der ZSVR im Verpackungsregister LUCID (§ 6) | Art. 44 und 45 |
| Finanzierung der Entsorgung | Systembeteiligung bei einem dualen System (§ 7), Datenmeldung (§ 9), Vollständigkeitserklärung (§ 10) | Art. 45 ff. |
| Bevollmächtigter | Pflicht für ausländische Direktvertreiber (§ 5 Abs. 2) | Art. 45 Abs. 3 |
| Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht | neues Zulassungsverfahren (§ 19), erforderlich ab 01.01.2028 | Art. 44 ff. |
| Staffelung der Entgelte | Anreize für recyclingfähige Materialien, Rezyklat und nachwachsende Rohstoffe (§ 26, § 26a) | Art. 45 |
| Sanktionen | Bußgelder (§ 66), Einziehung (§ 67), Übergangsvorschriften (§ 68) | unmittelbar benannte PPWR-Verstöße ab 12.02.2027 |
Paragraphenangaben nach Normverzeichnis und Fachquellen; § 5, § 6, § 7, § 9 und § 20 vor Verwendung in Verträgen am Gesetzestext prüfen.

Für Sie heißt das: Produktanforderungen wie Grenzwerte und Konformitätserklärung ergeben sich aus der PPWR, die Verfahren rund um Registrierung, Lizenz und Bußgeld aus dem VerpackDG. Beides gilt nebeneinander und seit dem 12. August 2026.
03 · Pflichten
Die Pflichten hängen an der Rolle, nicht am Firmennamen. Die Tabelle ordnet jede Pflicht der verantwortlichen Rolle und dem Zeitpunkt zu.
| Pflicht | Wer | Wann | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung | Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) | vor dem Bereitstellen; gilt seit 12.08.2026 | Art. 38 und 39 PPWR; § 62 |
| Registrierung in LUCID | Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) | vor dem ersten Bereitstellen im Bundesgebiet; kostenlos, ohne Mindestmenge | Art. 44 und 45 PPWR; § 6 |
| Systembeteiligung | Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | vor dem Bereitstellen; ohne Mindestmenge | § 7 |
| Datenmeldung | Hersteller | Mengen unverzüglich auch der ZSVR melden; dazu jährliche Abschlussmeldung | § 9 |
| Vollständigkeitserklärung | Hersteller, die im Vorjahr mehr als 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t übrige Materialien bereitgestellt haben | jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr, durch einen registrierten Prüfer bestätigt | § 10 |
| Bevollmächtigter | Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endnutzer abgeben | vor dem ersten Bereitstellen; gilt seit 12.08.2026 | § 5 Abs. 2; Art. 45 Abs. 3 PPWR |
| Zulassung | Hersteller von Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, typisch gewerblich oder industriell | Übergang bis 31.12.2027, erforderlich ab 01.01.2028 | § 19 |
Zwei Rollen, nicht eineErzeuger (englisch „manufacturer“) und Hersteller („producer“) sind verschiedene Rollen. Sie können in einer Hand liegen, müssen es aber nicht. Wer das Packmittel beschafft, entscheidet die Rolle nicht allein. Die Zuordnung gehört je Projekt dokumentiert; Einzelheiten stehen im Eintrag Erzeuger und Hersteller nach PPWR.
Je Verpackungseinheit und Lieferkette: Wer ist Erzeuger, wer Hersteller im Zielland?
vor Angebot und FreigabeMaterialaufbau, Konformitätserklärung für den Lebensmittelkontakt, Lieferanteninformation, Schwermetall- und PFAS-Nachweise.
vor ProduktionsstartRegistrierung in LUCID, mit Markennamen und Verpackungsarten.
vor dem ersten BereitstellenVertrag mit einem dualen System über die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Mehr im Eintrag Systembeteiligung.
vor dem BereitstellenMengen dem System und der ZSVR melden, gegebenenfalls Vollständigkeitserklärung abgeben.
laufend und jährlich04 · Stichtage
Die meisten Pflichten gelten seit dem Inkrafttreten. Wenige Termine liegen noch vor uns, vor allem die Zulassung ab 2028.
| Stichtag | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| 17.07.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt | BGBl. 2026 I Nr. 207 |
| 11.08.2026 (Ablauf) | Das bisherige Verpackungsgesetz tritt außer Kraft | Anpassungsgesetz |
| 12.08.2026 | VerpackDG in Kraft; ZSVR, LUCID und Systembeteiligung bleiben | VerpackDG |
| 01.01.2027 | Bereits zugelassene duale Systeme weisen zusätzliche Zulassungsanforderungen nach | § 20, § 68 Abs. 11 |
| 12.02.2027 | Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind anzuwenden | § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 |
| 31.12.2027 | Ende der Übergangszeit für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | § 19 |
| 01.01.2028 | Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erforderlich | § 19 |
| 12.02.2028 und 01.01.2030 | weitere gestaffelte Änderungen, teils abhängig von delegierten Rechtsakten der EU | VerpackDG |
Die Zulassung betrifft vor allem gewerblich oder industriell anfallende Verpackungen, etwa Transportverpackungen im B2B-Geschäft. Für Ware, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt, gelten weiter Registrierung und Systembeteiligung.
Die Übergangsfristen der ZSVR für die LUCID-Registrierung stehen im Eintrag LUCID Verpackungsregister. Alle EU-Termine bis 2040 finden Sie unter PPWR Fristen.
05 · Neuerungen
Die Grundstruktur bleibt, aber vier Punkte verändern die Prüfung: Hersteller-Definition, Anpassung der Registrierung, Zulassung und Ökomodulation.
| Thema | Bisher | Seit 12.08.2026 | Folge für Marken und Abfüller |
|---|---|---|---|
| Hersteller-Begriff | Pflichtig war nach Fachquellen der Befüller als Erstinverkehrbringer | Maßgeblich ist die „Bereitstellung im Bundesgebiet“ und die Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; sie erfasst auch Hersteller leerer Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen | Rolle je Projekt neu prüfen, auch wenn bisher alles lief |
| Register und Systeme | ZSVR, LUCID, duale Systeme | bleiben bestehen | Registrierung anpassen: Markennamen, Verpackungsarten, gegebenenfalls Bevollmächtigter (ZSVR-Übergang bis 12.11.2026 nach Fachquellen) |
| Versandverpackungen | Sonderregel: Versandverpackungen an Endverbraucher galten als Verkaufsverpackungen | Sonderregel entfällt; nach PPWR sind es Transportverpackungen, beteiligungspflichtig bei typischem Anfall beim Endverbraucher | Einstufung der eigenen Versandverpackung prüfen |
| Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht | keine eigene Regelung | Zulassungsverfahren der ZSVR, erforderlich ab 01.01.2028 | betrifft vor allem B2B-Verpackungen |
| Entgelte der Systeme | Anreize in der Entgeltbemessung | Anreize für recyclingfähige Materialien, Rezyklat und nachwachsende Rohstoffe (§ 26); Verordnungsermächtigung zur Staffelung (§ 26a), Anwendung ab 2027 angestrebt | Material und Aufbau beeinflussen künftig die Beteiligungsentgelte |
Die Spalte „Bisher“ beschreibt das bisherige Verpackungsgesetz. Zur Ökomodulation haben ZSVR und Umweltbundesamt am 01.09.2026 einen Mindeststandard 2026 zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht; mehr unter Recyclingfähigkeit.
06 · Sanktionen
§ 66 Abs. 3 kennt drei Höchstbeträge: bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro und bis zu 10.000 Euro. Laut Fachquellen liegt die fehlende oder fehlerhafte Systembeteiligung in der höchsten Stufe, die fehlende oder fehlerhafte Registrierung in der mittleren. Die Zuordnung weiterer Verstöße steht im Gesetzestext.
Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Verwaltungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 66 Abs. 4); § 67 regelt die Einziehung.
| Verstoß | Bußgeldbewehrt seit |
|---|---|
| VerpackDG-eigene Pflichten, etwa Registrierung und Systembeteiligung | 12.08.2026 |
| unmittelbar benannte PPWR-Verstöße (§ 66 Abs. 2) | 12.02.2027 (§ 68 Abs. 17) |
Wichtig für die Planung: Die materiellen PPWR-Pflichten gelten seit dem 12. August 2026. Dass die Bußgeldtatbestände erst ab Februar 2027 greifen, ist keine Schonfrist für die Pflicht selbst. Die ZSVR hat zudem im April 2026 darauf hingewiesen, dass bei fehlender oder nicht angepasster Systembeteiligung ein Vertriebsverbot drohen kann.
07 · Entscheidung
Welche Pflichten Sie treffen, hängt von Vertriebsweg, Sitz und Verpackungsart ab. Die Tabelle zeigt typische Konstellationen und den ersten Prüfschritt.

Drei Fragen bestimmen die Prüfung. Wer bringt die Verpackung im Zielland erstmals in die Lieferkette? Fällt sie nach Gebrauch typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen wie Gaststätten, Kantinen oder Hotels als Abfall an? Und unter wessen Marke wird sie verkauft?
Die Antworten lenken Sie zu einer der Zeilen der Tabelle.
| Konstellation | Was zu prüfen ist | Wo nachlesen |
|---|---|---|
| Marke lässt bei einem Lohnabfüller füllen | Erzeugerrolle (Konformität) und Herstellerrolle (Registrierung, Lizenz) getrennt bestimmen | Erzeuger und Hersteller nach PPWR |
| Verkauf an Endkunden in Deutschland | Registrierung in LUCID und Systembeteiligung vor dem ersten Bereitstellen | Systembeteiligung |
| Verkauf in mehreren EU-Staaten | Registrierung und Beteiligung gelten national und sind je Zielland zu klären | Erweiterte Herstellerverantwortung |
| Sitz außerhalb Deutschlands, Direktverkauf an Endnutzer in Deutschland | Bevollmächtigter in Deutschland, Eintrag in LUCID | LUCID Verpackungsregister |
| Import ohne inländischen Zwischenhändler | Importeur kann selbst Hersteller sein; zusätzlich Produktpflichten | Erzeuger und Hersteller nach PPWR |
| Verpackung für den B2B-Bereich, nicht typischerweise bei Haushalten anfallend | keine Systembeteiligungspflicht, aber Zulassung ab 01.01.2028 prüfen | Abschnitt „Stichtage“ |
VerpackDG im Projekt?
Wir ordnen Ihr Verpackungsprojekt ein
Beschreiben Sie Marke, Material und Zielmarkt. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden mit einer ersten Einschätzung, welche Punkte des VerpackDG Ihr Projekt berühren. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.
08 · Stolpersteine
Die meisten Probleme entstehen aus vermischten Pflichten. Die Liste stammt aus Praxisquellen, nicht aus einem amtlichen Fehlerkatalog.
| Fehler | Folge | Besser |
|---|---|---|
| Registrierung und Systembeteiligung gelten als eine Pflicht | Die Registrierung ersetzt den Vertrag mit dem dualen System nicht; es fehlt die Lizenz | beide Pflichten getrennt abhaken |
| Mengen im System und in LUCID weichen ab | Rückfragen und Prüfungen der ZSVR, die Daten werden automatisch abgeglichen | dieselben Mengen je Materialart an beiden Stellen melden |
| Verpackungen werden fälschlich als nicht systembeteiligungspflichtig eingestuft | Beteiligung fehlt, Bußgeld und Vertriebsverbot sind möglich | Einstufung dokumentieren und im Zweifel prüfen lassen |
| Erzeuger und Hersteller werden verwechselt | Konformitätsunterlagen oder Registrierung fehlen | Rollen je Projekt schriftlich zuordnen |
| Die Rolle richtet sich nach dem Einkauf des Packmittels | falsche Zuständigkeit im Vertrag | Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette entscheiden, nicht die Beschaffung |
| Verträge und Datenblätter zitieren das bisherige Verpackungsgesetz | veraltete Pflichtenverweise | auf PPWR und VerpackDG umstellen |
09 · Praxis

Bei Lohnaufträgen bestimmen wir die Rolle je Verpackungseinheit und Lieferkette, nicht pauschal. Dazu dokumentieren wir Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette. Bei echter Auftragsfertigung unter Ihrer Marke spricht nach der Auslegung der ZSVR grundsätzlich viel dafür, dass Sie als Auftraggeber Erzeuger sind. Wer im Zielland Hersteller ist, ergibt sich aus der Lieferkette und wird getrennt geprüft.
Wir fordern vom Verpackungshersteller die Lieferanteninformation nach Art. 16, den Materialaufbau und die Konformitätserklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 an und archivieren sie je Artikel. Die Unterlagen müssen vor Produktionsstart vorliegen. Wir sagen keine PPWR-Konformität zu und übernehmen Pflichten nicht automatisch; was wir übernehmen, legen wir im Projekt fest.
Ein Vertrag oder eine Qualitätsvereinbarung sollte festlegen, wer Erzeuger der konkreten Verpackungseinheit ist, wer die technische Dokumentation führt und die Konformitätserklärung unterzeichnet, wer Artwork und Materialwechsel freigibt und wer in jedem Zielland Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung übernimmt. Eine vertragliche Zuweisung kann eine gesetzlich zwingende Rolle gegenüber Behörden nicht beliebig umdefinieren.
Mehr zur Konformitätsunterlage unter Konformitätserklärung; was in eine Spezifikation gehört, erklärt der Eintrag Verpackungsspezifikation. Wenn Sie Material oder Aufbau ändern wollen, helfen unsere nachhaltigen Verpackungslösungen bei der Orientierung.
Mit diesen Punkten können wir einschätzen, welche Rollen und Nachweise Ihr Projekt berühren, in der Regel ohne Rückfragen.
10 · Anfrage
Nennen Sie zuerst, was schon feststeht. Fehlende Nachweise kommen in die Planung, bevor die Produktion beginnt, nicht danach.
Die verbindliche Prüfung Ihrer Pflichten nach dem VerpackDG bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Wir helfen, die Angaben zu ordnen und die Nachweise rechtzeitig einzuholen.
11 · FAQ
Das VerpackDG ist das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Es ist Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 und regelt in Deutschland, was die PPWR dem nationalen Recht überlässt: Registrierung der Hersteller, Systembeteiligung, Zulassung, Zuständigkeiten und Bußgelder. Die Produktanforderungen an Verpackungen selbst, etwa Grenzwerte und Konformitätserklärung, stehen in der PPWR.
Das Gesetz wurde am 13. Juli 2026 ausgefertigt, am 17. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207) und ist am 12. August 2026 in Kraft getreten. Einzelne Änderungen werden gestaffelt wirksam, zum 1. Januar 2027, zum 12. Februar 2028 und zum 1. Januar 2030, teils abhängig von delegierten Rechtsakten der EU.
Nein. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten, das VerpackDG hat es abgelöst. Verträge, Datenblätter und Lieferantenerklärungen, die noch auf das bisherige Gesetz verweisen, sollten Sie aktualisieren. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und Systembeteiligung bleiben als Pflichten bestehen, sie laufen aber jetzt unter dem VerpackDG und der neuen Hersteller-Definition der PPWR.
Registrieren muss sich der Hersteller im Sinne der PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15), also wer systembeteiligungspflichtige oder andere Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt, einschließlich Online-Verkauf. Die Registrierung erfolgt vor dem ersten Bereitstellen im Verpackungsregister LUCID, ist kostenlos und kennt keine Mindestmenge. Wer Hersteller ist, hängt von der Lieferkette ab und ist von der Rolle des Erzeugers getrennt zu prüfen.
Nach § 66 VerpackDG sind Bußgelder bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro möglich, je nach Tatbestand. Das sind Obergrenzen, keine Regelsätze. Die Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden; die materiellen Pflichten der PPWR gelten dagegen seit dem 12. August 2026. Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
Nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist bei Auftragsfertigung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger und damit für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung zuständig. Wer Hersteller im Sinne von Registrierung und Systembeteiligung ist, ergibt sich aus der Lieferkette und ist getrennt zu prüfen. Halten Sie die Zuordnung je Projekt schriftlich fest.
Nur wenn Sie keine Niederlassung in Deutschland haben und leere Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endnutzer in Deutschland abgeben. Dann müssen Sie vor dem ersten Bereitstellen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen und in LUCID eintragen (§ 5 Abs. 2 VerpackDG, Art. 45 Abs. 3 PPWR). Ein Vorschlag der Kommission, die Pflicht auszusetzen, ist nach den Fachquellen bis Anfang Oktober 2026 nicht beschlossen.
12 · Fazit
Das VerpackDG ist kein zweites Verpackungsgesetz im alten Sinn, sondern die deutsche Organisationsschicht der PPWR. Produktpflichten stammen aus der Verordnung, Registrierung, Systembeteiligung, Zulassung und Bußgelder aus dem nationalen Gesetz. Seit dem 12. August 2026 gilt beides.
Drei Dinge lohnen sich jetzt: Rolle je Projekt klären und schriftlich festhalten, Registrierung und Systembeteiligung als getrennte Pflichten abarbeiten und Verträge, Datenblätter und Spezifikationen vom bisherigen Verpackungsgesetz auf die neue Rechtslage umstellen. Der Zeitpunkt der Zulassung ab 2028 betrifft vor allem B2B-Verpackungen.
Für die Fristen lesen Sie als Nächstes PPWR Fristen, für die Registrierung den Eintrag LUCID Verpackungsregister.
Weiterlesen
Recht
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Recht
Alle Stichtage der PPWR im Überblick, jeweils mit Rechtsgrundlage.
Recht
Registrierung im Verpackungsregister: wer sich registrieren muss und welche Daten gemeldet werden.
Recht
Verpackungen lizenzieren: Ablauf, Mengenmeldung und Vollständigkeitserklärung im Überblick.
Recht
Zwei Rollen, zwei Pflichtenpakete: Markeninhaber, Lohnabfüller und Importeur im Vergleich.
Leistung
Ablauf, Formate und Anfrage
Projekt starten
Beschreiben Sie Sortiment, Packmittel und Vertriebsweg. Innerhalb von 48 Stunden erhalten Sie eine erste Einschätzung, welche Punkte des VerpackDG Ihr Projekt berühren. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.
Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung (neuer Eintrag): Einordnung neben der PPWR, Pflichtentabelle nach Rolle und Zeitpunkt, Stichtage, Neuerungen gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz, Bußgeldrahmen, Entscheidungshilfe, typische Fehler und Anfrage-Checkliste.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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