Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

LUCID Verpackungsregister: Registrierung und Pflichten im Überblick

LUCID ist das öffentliche Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Hersteller, die verpackte Ware oder Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen, müssen sich dort vor dem ersten Bereitstellen registrieren. Die Registrierung ist kostenlos, digital und ohne Mindestmenge, ersetzt aber nicht die Systembeteiligung bei einem dualen System.

  • Betreiber ist die ZSVR: Das Register führt die Zentrale Stelle Verpackungsregister, nicht das Umweltbundesamt
  • Registrierung ist nur ein Teil: Systembeteiligung und Datenmeldung kommen als getrennte Pflichten hinzu
  • Anpassungsfrist läuft: Bestehende Registrierungen sind nach Fachquellen bis 12.11.2026 an die neuen Anforderungen anzupassen

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

LUCID Verpackungsregister – geöffneter Laptop mit Formular neben Verpackungsmustern
4 Schrittebis zur Registrierungsnummer
12.11.2026Anpassung bestehender
Registrierungen (ZSVR-Übergang)
4 SchritteRegistrierung online,
ohne Mindestmenge
80 / 50 / 30 tSchwellen der Vollständigkeitserklärung:
Glas, Papier und Karton, übrige
15. Maijährliche Frist der
Vollständigkeitserklärung

01 · Definition

Was ist LUCID?

LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR. Betrieben wird es von der ZSVR, nicht vom Umweltbundesamt.

LUCID ist das öffentliche Register, in dem Hersteller sich melden, bevor sie verpackte Ware oder Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen. Hier laufen auch die Meldung der Verpackungsmengen und die Vollständigkeitserklärung. LUCID bleibt über den 12. August 2026 hinaus das zentrale Register, auch nachdem das VerpackDG das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst hat.

Verbreitet ist die Annahme, das Register liege beim Umweltbundesamt. Das trifft nicht zu. Das Register führt die ZSVR, eine Stiftung des privaten Rechts, die seit dem 1. Januar 2019 als beliehene Stelle hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Das Umweltbundesamt hat nach dem bisherigen Verpackungsgesetz die Aufsicht über die ZSVR geführt, betreibt aber das Register nicht.

LUCID auf einen Blick (Stand 05.10.2026)
MerkmalAngabe
BetreiberZentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
RechtsformStiftung des privaten Rechts, beliehene Stelle seit 01.01.2019
Registrierungkostenlos, rein digital, höchstpersönlich
Mindestmengekeine, weder bei Registrierung noch bei Systembeteiligung
ErgebnisRegistrierungsnummer (auch LUCID-Nummer oder EPR-Nummer genannt)
RechtsgrundlageVerpackDG (Registrierung nach Fachquellen § 6); Art. 44 und 45 PPWR

02 · Pflicht

Wer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Registrierungspflichtig ist der Hersteller im Sinne der PPWR, nicht automatisch der Erzeuger. Die Rolle hängt von der Lieferkette ab.

Hersteller ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, wer systembeteiligungspflichtige oder andere Verpackungen erstmals im deutschen Markt bereitstellt, einschließlich Online- und Fernabsatz. Die Registrierung ist vor dem ersten Bereitstellen nötig. Der Erzeuger (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13), der für Konformität und Dokumentation zuständig ist, ist davon getrennt zu bestimmen. Mehr dazu im Eintrag Erzeuger und Hersteller nach PPWR.

Typische Konstellationen: Muss registriert werden?
KonstellationRegistrierung in LUCIDHinweis
Marke verkauft Ware an Endkunden in Deutschlandja, wenn die Marke im Sinne der PPWR Hersteller istje Projekt prüfen; die Marke ist in LUCID einzutragen
Onlinehändler im Fernabsatzja, dort, wo das verpackte Produkt erstmals bereitgestellt wirdHändler ist in der Regel nicht Erzeuger der Verpackung
Ausländischer Hersteller, Direktverkauf an Endnutzer in Deutschlandja, mit Bevollmächtigtem in Deutschlandder Bevollmächtigte übernimmt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, nicht aber die Registrierung selbst
Importeur ohne inländischen Zwischenhändlerja, nach Fachquellen als Herstellerzusätzlich Produktpflichten, etwa die Konformitätserklärung bereithalten
Marktplatz oder Fulfillment-Dienstleistereigene PrüfpflichtRegistrierung der Händler prüfen (seit 01.07.2022)

Ob Ihre Konstellation darunter fällt, entscheidet die Lieferkette im Einzelfall. Die Kommission und die ZSVR haben die Rollenfragen 2026 mehrfach konkretisiert; der Stand ist im Fluss, deshalb ist jede Zuordnung zu datieren.

03 · Ablauf

So läuft die Registrierung in vier Schritten

Schreibtisch mit Ordner, Klemmbrett und Beutelmustern als Vorbereitung der Registrierung
Vor der Registrierung liegen Markennamen, Verpackungsarten und Rolle schriftlich vor

Die Registrierung läuft online im LUCID-Portal. Halten Sie vorher bereit, unter welchen Markennamen Sie verkaufen, welche Verpackungsarten Sie bereitstellen und wer im Projekt Hersteller ist. Dann dauert die Eingabe nicht lange; entscheidend ist die Qualität der Angaben, nicht die Geschwindigkeit.

Die Registrierung ist eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers. Selbst ein Bevollmächtigter übernimmt sie nicht; er übernimmt die übrigen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung.

Stammdaten

Angaben zum Unternehmen, die vollständig und aktuell sein müssen.

Schritt 1

Verpackungsarten

Angaben dazu, welche Arten von Verpackungen Sie bereitstellen.

Schritt 2

Markennamen

Alle Marken, unter denen verpackte Ware vertrieben wird. Gibt es keine Marke, ist der Unternehmensname anzugeben.

Schritt 3

Zusammenfassung und Bestätigung

Zusammenfassung prüfen, dann Bestätigung per Verifizierungslink. Danach vergibt die ZSVR die Registrierungsnummer.

Bestätigung laut Fachquellen innerhalb von 24 Stunden

Die Registrierungsnummer führt den Ländercode „DE“. Sie ist zusammen mit den Stammdaten im öffentlichen Register einsehbar und dem dualen System mitzuteilen. Wer in mehreren Mitgliedstaaten verkauft, muss sich in jedem dieser Länder gesondert registrieren, denn die erweiterte Herstellerverantwortung bleibt national organisiert; Hintergrund im Eintrag Erweiterte Herstellerverantwortung.

04 · Pflichtangaben

Welche Angaben LUCID verlangt

Drei Standbeutel in unterschiedlichen Farben nebeneinander als Beispiel für mehrere Marken eines Unternehmens
Mehrere Marken, mehrere Einträge: Jede Marke, unter der verpackte Ware vertrieben wird, gehört in die Registrierung

Das Register veröffentlicht die Registrierungen im Internet. Jedes registrierte Unternehmen ist gelistet, im Wesentlichen mit Stammdaten, Registrierungsnummer, Markennamen und Verpackungsarten. Kunden und Wettbewerber können den Status prüfen. Der genaue Umfang der veröffentlichten Felder richtet sich nach den Angaben der ZSVR.

Gerade Markennamen und Verpackungsarten ändern sich im Alltag: Ein zweiter Shop, eine neue Eigenmarke oder ein neues Format werden leicht vergessen.

Angaben in LUCID und typische Fehlerquellen
AngabeInhaltWorauf achten
StammdatenUnternehmensdaten des Herstellersvollständig und aktuell halten
Verpackungsartenwelche Arten von Verpackungen bereitgestellt werdenmit dem Sortiment abgleichen; bestehende Registrierungen sind bis 12.11.2026 anzupassen
Markennamenalle Marken, unter denen vertrieben wird; ohne Marke der Unternehmensnamejede neue Marke ergänzen; ab 12.08.2026 neu prüfen, welche Marken eingetragen werden müssen
Bevollmächtigterbei ausländischen Direktvertreibernin LUCID eintragen, bevor erstmals Verpackungen bereitgestellt werden
Registrierungsnummervon der ZSVR vergebenöffentlich einsehbar; dem dualen System mitteilen

05 · Fristen

Fristen und Anpassungsfrist 2026

Zwei Termine prägen den Herbst 2026: Die Frist für neu Registrierungspflichtige ist verstrichen, die Anpassungsfrist für bestehende Registrierungen läuft bis 12. November.

Fristen rund um LUCID (Stand 05.10.2026)
StichtagWerWasGrundlage
12.08.2026alle HerstellerVerpackDG in Kraft; LUCID bleibt zentrales RegisterVerpackDG
12.09.2026erstmals registrierungspflichtige UnternehmenRegistrierung in LUCID; zum Stand 05.10.2026 verstrichenÜbergangsregel der ZSVR, laut Fachquellen
12.11.2026bereits registrierte UnternehmenRegistrierung anpassen: Markennamen, Verpackungsarten, gegebenenfalls BevollmächtigterÜbergangsregel der ZSVR, laut Fachquellen
15. Mai jährlichHersteller oberhalb der SchwellenVollständigkeitserklärung für das Vorjahr, durch einen registrierten Prüfer bestätigt§ 10 VerpackDG
1. Juni des FolgejahresHerstellerJahresabschluss-Mengenmeldung nach ZSVR-Anleitung; aktuelle ZSVR-Angabe prüfenZSVR-Anleitung zum Datenmeldeprozess

Die Rechtsgrundlage der Übergangsfristen vom 12.09.2026 und 12.11.2026 ist nicht am Amtstext geprüft. Bitte vor Entscheidungen die aktuellen Angaben der ZSVR gegenlesen.

Wer die Frist vom 12. September 2026 verpasst hat, sollte nicht warten. Die Registrierung ist ohnehin vor dem ersten Bereitstellen von Verpackungen Pflicht. Wer bereits registriert ist, prüft bis zum 12. November, ob Markennamen und Verpackungsarten stimmen und ob ein Bevollmächtigter einzutragen ist. Die Folgen fehlender Registrierung beschreibt der Abschnitt zu den Stolpersteinen.

LUCID-Angaben klar?

Wir ordnen Marken, Material und Rollen für Ihr Projekt

Beschreiben Sie Marken, Sortiment und Zielmarkt. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden mit einer ersten Einschätzung, welche Angaben für Registrierung und Nachweise Ihr Projekt braucht. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • Keine Rechtsberatung

06 · Abgrenzung

LUCID, Systembeteiligung und Vollständigkeitserklärung

Drei Pflichten, ein Register: Wer sie verwechselt, hat am Ende zwar eine Registrierungsnummer, aber keine Lizenz.

Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung im Vergleich
PflichtWoZweckHäufige Verwechslung
RegistrierungLUCID bei der ZSVRRegistrierungsnummer, öffentliche Listungersetzt den Vertrag mit dem dualen System nicht
SystembeteiligungVertrag mit einem dualen System, siehe SystembeteiligungFinanzierung der Entsorgung, Mengen je Materialartdie Registrierungsnummer ist dem System mitzuteilen
Datenmeldungbeim System und in LUCIDdieselben Mengen an beiden Stellen; die ZSVR gleicht abAbweichungen lösen Rückfragen und Prüfungen aus
VollständigkeitserklärungLUCID, bis 15. MaiNachweis der Mengen des Vorjahresnur oberhalb der Schwellen nötig
Verpackungsmuster aus Papier und Kunststoff getrennt in Schalen neben einer Waage als Sinnbild der Mengenmeldung nach Materialart
Mengen werden je Materialart gemeldet: Papier, Kunststoff und Glas gehen getrennt in die Meldung ein

Für Registrierung und Systembeteiligung gibt es keine Mindestmenge. Die Vollständigkeitserklärung ist dagegen nur erforderlich, wenn im Vorjahr mehr als 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t übrige Materialien (Kunststoffe, Metalle, Verbunde) systembeteiligungspflichtig bereitgestellt wurden. Die Schwellen wurden nach den Fachquellen aus dem bisherigen Verpackungsgesetz übernommen.

Die Beteiligungsentgelte der Systeme richten sich nach Materialart und Masse und werden zunehmend nach Recyclingfähigkeit gestaffelt. Preise nennen wir nicht; sie hängen vom System und vom Material ab. Der Eintrag Recyclingfähigkeit erklärt die Bewertung.

07 · Stolpersteine

Typische Fehler bei LUCID

Die Liste stammt aus Praxisquellen, nicht aus einem amtlichen Fehlerkatalog, und sagt nichts über Häufigkeiten.

  • Registrierung gilt als LizenzDie Registrierung ersetzt den Vertrag mit dem dualen System nicht. Beides ist nötig, und beide Pflichten sind getrennt abzuhaken.
  • Mengen weichen abWas beim System lizenziert wird, muss in LUCID stehen. Die ZSVR gleicht die Daten ab; Abweichungen führen zu Rückfragen.
  • Marken fehlenNach dem 12.08.2026 sind Markennamen und Verpackungsarten zu prüfen. Neue Marken und zweite Shops werden leicht übersehen.
  • Fälschliche EinstufungVerpackungen werden als nicht systembeteiligungspflichtig eingestuft, obwohl sie typischerweise bei Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
  • Verspätete oder falsche MeldungFristen für Mengenmeldung und Vollständigkeitserklärung gehören in den Jahreskalender, nicht in die Erinnerung.
  • Rollen vermischtErzeuger (Konformität) und Hersteller (Registrierung, Lizenz) sind verschiedene Rollen; die Beschaffung des Packmittels entscheidet sie nicht allein.

Die Folgen können spürbar sein: Fehlende oder fehlerhafte Registrierung ist nach § 66 VerpackDG ordnungswidrig, laut Fachquellen mit einer Obergrenze von bis zu 100.000 Euro. Die ZSVR hat außerdem im April 2026 auf ein mögliches Vertriebsverbot bei fehlender oder nicht angepasster Systembeteiligung hingewiesen. Beträge und Tatbestände erklärt der Eintrag VerpackDG.

08 · Praxis

So gehen wir bei Lohnaufträgen vor

Bei Lohnaufträgen klären wir für jedes Projekt, welche Partei nach PPWR Erzeuger und welche Partei im Zielland Hersteller ist. Dazu dokumentieren wir Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette. Die Erzeugerrolle ist nicht automatisch identisch mit der Rolle, die LUCID-Registrierung und Systembeteiligung trägt: Der Verantwortliche wird für jeden Mitgliedstaat bestimmt, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird; entscheidend ist grundsätzlich, wer dort die Lieferkette beginnt.

Im Vertrag halten wir deshalb fest, wer im Zielland Hersteller ist und Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung übernimmt. Wir übernehmen Registrierung oder Lizenz nicht automatisch, und wir erklären Sie nicht pauschal für allein zuständig. Beides wäre vor der Prüfung der Lieferkette zu früh.

Wenn Sie mehrere Marken führen oder Produkte in mehreren Ländern verkaufen, lohnt sich ein Blick auf unsere Lohnabfüllung und die Orientierung zu nachhaltigen Verpackungslösungen, bevor Sortiment und Packmittel feststehen. Was in eine Spezifikation gehört, steht im Eintrag Verpackungsspezifikation.

Angaben, die wir für Ihr Projekt brauchen

Mit diesen Punkten können wir einschätzen, welche Angaben Registrierung und Nachweise Ihres Projekts betreffen, in der Regel ohne Rückfragen.

  • Marken und Markeninhaber: unter welchen Namen wird verkauft?
  • Sortiment mit Verpackungsart und Material je Artikel
  • Sitz des Unternehmens, Zielländer und Vertriebsweg: Handel, Online, B2B
  • Bestehende LUCID-Registrierung: vorhanden oder offen, und Stand der Angaben zu Marken und Verpackungsarten
  • Vertrag mit einem dualen System: vorhanden oder offen
  • Rollen im Projekt, falls schon geklärt: Erzeuger und Hersteller
  • Auflage und Wunschtermin

09 · Anfrage

Diese Angaben brauchen wir für Ihr Projekt

Nennen Sie zuerst, was schon feststeht. Fehlende Angaben zu Marken und Rollen verzögern Angebot und Nachweise, nicht die Registrierung selbst.

Die verbindliche Prüfung Ihrer Pflichten bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Wir ordnen die Angaben und klären, welche Nachweise vor Produktionsstart vorliegen müssen.

10 · FAQ

Häufige Fragen zu LUCID

Was ist LUCID?

LUCID ist das öffentliche Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Dort registrieren sich Hersteller, die verpackte Waren oder Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen, und dort laufen Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung. Die Registrierung ist kostenlos, rein digital und kennt keine Mindestmenge. Nach der Registrierung vergibt die ZSVR eine Registrierungsnummer, die in der Praxis auch LUCID-Nummer oder EPR-Nummer heißt.

Wird LUCID vom Umweltbundesamt betrieben?

Nein. Das Verpackungsregister führt die Zentrale Stelle Verpackungsregister, eine Stiftung des privaten Rechts, die seit dem 1. Januar 2019 als beliehene Stelle hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Das Umweltbundesamt hat nach dem bisherigen Verpackungsgesetz die Aufsicht über die ZSVR geführt, betreibt das Register aber nicht. Mit dem Inkrafttreten des VerpackDG am 12. August 2026 hat die ZSVR ihre Arbeit nahtlos fortgesetzt.

Wer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Registrieren muss sich der Hersteller im Sinne der PPWR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15). Das ist, wer systembeteiligungspflichtige oder andere Verpackungen erstmals im deutschen Markt bereitstellt, einschließlich Online- und Fernabsatz. Die Registrierung ist vor dem ersten Bereitstellen nötig. Sie ist von der Rolle des Erzeugers getrennt zu bestimmen, der für Konformität und Dokumentation zuständig ist.

Welche Fristen gelten 2026 für LUCID?

Nach Fachquellen und der Übergangsregelung der ZSVR mussten erstmals registrierungspflichtige Unternehmen sich bis zum 12. September 2026 registrieren; diese Frist ist verstrichen. Bereits registrierte Unternehmen müssen ihre Angaben bis zum 12. November 2026 anpassen, vor allem Markennamen, Verpackungsarten und gegebenenfalls den Bevollmächtigten. Die Rechtsgrundlage der Übergangsfristen konnten wir nicht am Amtstext prüfen, bitte die aktuellen Angaben der ZSVR gegenlesen.

Ersetzt die Registrierung die Lizenz bei einem dualen System?

Nein. Registrierung und Systembeteiligung sind getrennte Pflichten. Die Registrierung in LUCID vergibt die Registrierungsnummer, die Systembeteiligung ist der Vertrag mit einem dualen System über die Entsorgung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Die Registrierungsnummer ist dem System mitzuteilen, und die gemeldeten Mengen müssen bei System und ZSVR übereinstimmen, weil die Daten abgeglichen werden.

Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?

Fehlende oder fehlerhafte Registrierung kann nach § 66 VerpackDG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Laut Fachquellen liegt die Obergrenze bei bis zu 100.000 Euro; die Höhe im Einzelfall hängt vom Tatbestand ab. Die ZSVR hat zudem darauf hingewiesen, dass bei fehlender oder nicht angepasster Systembeteiligung ein Vertriebsverbot drohen kann. Nehmen Sie das als Anlass zur zeitnahen Prüfung, nicht als Aussage über den Einzelfall.

Muss ich als Onlinehändler im Verpackungsregister LUCID stehen?

Wenn Sie als Hersteller im Sinne der PPWR verpackte Ware erstmals in Deutschland bereitstellen, auch per Fernabsatz, müssen Sie sich registrieren. Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sind seit dem 1. Juli 2022 verpflichtet, die Registrierung ihrer Händler zu prüfen; laut Fachquelle stellt die ZSVR seit dem 12. August 2026 dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit. Bei Sitz außerhalb Deutschlands kommt der Bevollmächtigte hinzu.

11 · Fazit

Fazit: LUCID gehört in den Projektplan

LUCID ist keine Formalie am Rand. Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung sind drei getrennte Pflichten, die in einem Register zusammenlaufen. Betreiber ist die ZSVR, nicht das Umweltbundesamt, und die Registrierung ist kostenlos, digital und ohne Mindestmenge. Der Aufwand liegt nicht im Formular, sondern in den Angaben: Marken, Verpackungsarten, Rollen.

Für Herbst 2026 gilt: Wer noch nicht registriert ist, holt das vor dem nächsten Bereitstellen nach. Wer registriert ist, prüft bis 12. November die Angaben. Alle Fristen bleiben mit dem Stand zu lesen und gegen die aktuellen Angaben der ZSVR gegenzuprüfen.

Als Nächstes lesen Sie zur Lizenz den Eintrag Systembeteiligung und zum Gesetz den Eintrag VerpackDG.

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  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
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  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Informationen zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID. Stand: 05.10.2026. ZSVR: Registrierung (öffnet in neuem Tab)
  2. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Markennamen im Verpackungsregister LUCID angeben. Stand: 05.10.2026. ZSVR: Markennamen (öffnet in neuem Tab)
  3. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Stiftung und Aufgaben. Stand: 05.10.2026. ZSVR: Über uns (öffnet in neuem Tab)
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister: Bevollmächtigter für ausländische Hersteller. Stand: 05.10.2026. ZSVR: Bevollmächtigter (öffnet in neuem Tab)
  5. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026, insbesondere § 5, § 6, § 7, § 9, § 10 und § 66. Stand: in Kraft seit 12.08.2026. Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab)
  6. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und 15, Art. 44 und 45. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: PPWR (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung (neuer Eintrag): Betreiber ZSVR statt Umweltbundesamt, Registrierung in vier Schritten, Pflichtangaben, Fristen und Anpassungsfrist 2026, Abgrenzung zu Systembeteiligung und Vollständigkeitserklärung, typische Fehler und Anfrage-Checkliste.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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