Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

Allergene: Die 14 Hauptallergene, Kennzeichnung und Kreuzkontakt

Allergene sind Stoffe, die bei empfindlichen Personen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Für vorverpackte Lebensmittel nennt Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vierzehn Stoffgruppen, die als Zutat im Zutatenverzeichnis hervorzuheben sind. Verantwortlich für die Angabe ist in der Regel das Unternehmen, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird.

  • Allergene: 14 Stoffgruppen, nur als Zutat: Die Pflicht der LMIV gilt für absichtlich zugesetzte Zutaten; unbeabsichtigter Kreuzkontakt ist dort nicht geregelt
  • „Kann Spuren von“ ist freiwillig: nicht EU-weit harmonisiert, vom Inverkehrbringer zu verantworten und auf eine Risikoanalyse zu stützen
  • Zwei Dinge, nicht eins: Die Allergenreinigung ist eine Maßnahme an der Linie, die Allergenfrei-Deklaration eine schriftliche Bestätigung je Allergen

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

Allergene in Lebensmitteln: Nüsse, Eier, Fisch, Krebstiere, Milch, Soja und Getreide
14Stoffgruppen nach Anhang II LMIV
IFS Food · EU-Bio
14Stoffgruppen in Anhang II
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
13.12.2014seit diesem Tag gilt die
Allergenkennzeichnung der LMIV
1,2 mmMindest-x-Höhe der Pflichtangaben,
0,9 mm bei Fläche unter 80 cm²
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was sind Allergene im Sinne der LMIV?

Für vorverpackte Lebensmittel nennt die LMIV 14 Stoffgruppen, die gekennzeichnet werden müssen. Alles andere, vor allem der unbeabsichtigte Übertrag, ist eine Frage von Hygiene und Allergenmanagement.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verlangt bei vorverpackten Lebensmitteln die Angabe von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen aus Anhang II, auch wenn sie im Enderzeugnis nur verändert vorliegen. Die Regel gilt seit dem 13. Dezember 2014. Für nicht vorverpackte Ware gelten abweichende Vorschriften, die hier nicht behandelt werden.

Wichtig für die Praxis: Die LMIV regelt nur absichtlich zugesetzte Zutaten. Der unbeabsichtigte Übertrag eines Stoffs auf ein anderes Produkt ist Sache des Hygienerechts und des betrieblichen Allergenmanagements. Das gilt auch für Pulver, Gewürze und Mischungen, die im Lohnmischen und in der Abfüllung gemeinsam über eine Linie laufen.

Rechtsrahmen für Allergene im Überblick
FrageRegelung
Welche Stoffe?14 Gruppen, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Pflicht zur AngabeArt. 9 Abs. 1 Buchst. c und Art. 21 LMIV, seit 13.12.2014
Wer verantwortet die Information?Art. 8 Abs. 1: das Unternehmen, unter dessen Namen vermarktet wird; bei Einfuhr der Importeur
LesbarkeitArt. 13 und Anhang IV: x-Höhe mindestens 1,2 mm, bei Fläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm
Unbeabsichtigter Übertragnicht Gegenstand der LMIV; Hygienerecht (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Anhang II, geändert durch (EU) 2021/382)
„Kann Spuren von“freiwillig, nicht harmonisiert (Art. 36 LMIV)

02 · Die 14

Die 14 Hauptallergene nach Anhang II

Illustration allergener Lebensmittel: Mandel, Garnele, Ei, Milch, Käse, Weizen und Erdnüsse
Allergene als Piktogramme (Symbolbild): Die Kennzeichnung selbst folgt der Lebensmittelinformationsverordnung.

Die Tabelle nennt die Allergene als 14 Stoffgruppen, mit typischen Beispielen aus Rezepturen von Pulvern, Gewürzen und Mischungen. Die Beispiele sind nicht abschließend; maßgeblich ist der Wortlaut von Anhang II. Im Zutatenverzeichnis ist die Bezeichnung aus dem Anhang zu verwenden.

Die 14 Hauptallergene nach Anhang II der LMIV
Nr.StoffgruppeBeispiele in Rezepturen (nicht abschließend)
1Glutenhaltiges Getreide: Weizen (auch Dinkel, Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer und HybridstämmeMehle, Flocken, Kleie, Weizenstärke als Trägerstoff
2KrebstiereExtrakte in Brühen und Würzmischungen
3EierEipulver, Eiklar in Backmischungen
4FischeFischöl, Fischgelatine
5ErdnüsseErdnussmehl, Erdnussmus
6SojabohnenSojamehl, Sojaprotein, Sojalecithin
7Milch, einschließlich LaktoseMilchpulver, Molkenprotein, Casein, Laktose als Füllstoff
8Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, MacadamianüsseMandelmehl, Nussmuse, Nussöle
9SellerieSelleriepulver, Selleriesalz in Gewürzmischungen
10SenfSenfmehl, Senfsaat in Gewürzmischungen
11SesamsamenSesam, Tahin
12Schwefeldioxid und Sulfite, ab mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, berechnet als SchwefeldioxidKonservierung von Trockenfrüchten und Fruchtzubereitungen
13LupinenLupinenmehl in Backwaren und glutenfreien Mischungen
14WeichtiereMuschel- und Tintenfischextrakte in Brühen und Soßen

Zu fast allen Gruppen zählen auch die daraus hergestellten Erzeugnisse. Für einzelne Erzeugnisse nennt Anhang II Ausnahmen, zum Beispiel bestimmte Glukosesirupe und Maltodextrine auf Weizenbasis. Prüfen Sie deshalb jeden Rohstoff am Wortlaut und lassen Sie sich die Allergene je Rohstoff vom Lieferanten bestätigen.

03 · Kennzeichnung

Kennzeichnung auf der Verpackung: Hervorhebung, „Enthält“ und Lesbarkeit

Rückseite eines kleinen Beutels mit Zutatenfeld, in dem einzelne Zeilen durch Fettdruck hervorgehoben sind
Zutatenfeld mit hervorgehobenen Zeilen: Allergene setzen sich durch Schrift oder Hintergrund ab

Im Zutatenverzeichnis müssen Allergene unter Nennung der Bezeichnung aus Anhang II durch Schriftart, Stil oder Hintergrundfarbe hervorgehoben werden, etwa durch Fettdruck, sodass sie sich klar vom übrigen Verzeichnis abheben (Art. 21 LMIV). Fehlt ein Zutatenverzeichnis, ist dem Stoff die Angabe „Enthält“ voranzustellen.

Die Pflichtangaben müssen gut lesbar sein. Die x-Höhe der Schrift beträgt mindestens 1,2 mm, bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, mindestens 0,9 mm (Art. 13 und Anhang IV). Die x-Höhe ist die Höhe der Kleinbuchstaben, nicht die Punktgröße.

Kennzeichnung der Allergene und Folgen für Verpackung und Etikett
AnforderungRegelungFolge für die Verpackung
Hervorhebung im ZutatenverzeichnisSchriftart, Stil oder HintergrundfarbeDruckdaten und Etikett so anlegen, dass die Hervorhebung erhalten bleibt
„Enthält“ ohne ZutatenverzeichnisAllergen mit vorangestelltem „Enthält“Platz für die Zeile einplanen
Schriftgrößex-Höhe 1,2 mm, unter 80 cm² Fläche 0,9 mmbei Stickpacks, Sachets und kleinen Dosen früh prüfen
RezepturänderungAllergenliste ändert sichEtikett und Druckdaten neu freigeben

Die Pflichtangaben im Zusammenhang erklärt der Eintrag Etikettierung. Die Verantwortung für den Etikettentext regelt der nächste Abschnitt.

04 · Verantwortung

Wer verantwortet die Angabe der Allergene bei Lohnabfüllung?

Verantwortlich für die Lebensmittelinformation ist das Unternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, bei Einfuhr in die EU der Importeur (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Wer für eine fremde Marke abfüllt, ist damit nicht schon deshalb der Verantwortliche. Ob Ihr Produkt eine bestimmte Deklaration tragen darf, entscheidet der Inverkehrbringer, nicht der Abfüller.

Wer liefert was bei der Angabe der Allergene?
BeteiligterAufgabe
Inverkehrbringer (Name oder Marke auf dem Etikett, bei Einfuhr der Importeur)Rezeptur, vollständige Allergenliste, Etikettentext, Entscheidung über „Kann Spuren von“ und „frei von“
RohstofflieferantErklärung der Allergene je Rohstoff, auch bei Trägerstoffen, Aromen und Trennmitteln
AbfüllerInformation über Anlage, Chargenfolge, Reinigung und Nachweise; Umsetzung der freigegebenen Rezeptur
PackmittellieferantAuskunft zu möglichen allergenen Bestandteilen in Klebern, Trennmitteln, Beschichtungen (Praxisempfehlung, kein EU-Sonderrecht)

OH!S ist nach IFS Food (aktuell Version 8) zertifiziert und arbeitet mit einem HACCP-Konzept; das Allergenmanagement ist Teil dieses Systems. Mehr zum Konzept finden Sie unter HACCP. Für Nahrungsergänzungsmittel gelten dieselben Kennzeichnungsregeln, dazu mehr im Eintrag Nahrungsergänzungsmittel.

05 · Kreuzkontakt

Kreuzkontakt und Allergenmanagement in der Abfüllung

Kreuzkontakt ist der unbeabsichtigte Übertrag eines Allergens auf ein Lebensmittel, das es nicht als Zutat enthält, etwa über gemeinsam genutzte Anlagen, unzureichende Reinigung oder verunreinigte Rohstoffe. Das Hygienerecht verlangt seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/382: Ausrüstung, Transportmittel und Behältnisse, die für allergene Stoffe verwendet wurden, dürfen nicht für Lebensmittel ohne diesen Stoff verwendet werden, es sei denn, sie wurden gereinigt und mindestens auf das Fehlen sichtbarer Rückstände geprüft.

Das ist die Mindestanforderung. „Sichtbar sauber“ ist kein Nachweis der Allergenfreiheit.

Abfülllinie für Pulver beim Produktwechsel: Trichter und Dosierer werden trocken gereinigt
Produktwechsel an einer Pulverlinie: Trichter und Dosierer werden gereinigt, bevor das nächste Produkt läuft
Maßnahmen gegen Kreuzkontakt in der Abfüllung im Überblick
MaßnahmeWirkungGrenze
Chargenfolge planenallergenfreie Produkte vor allergenhaltigen reduziert den Aufwandersetzt die Reinigung nicht
Trockene Reinigungentfernt Pulverreste von Trichter und Dosiererreicht bei klebrigen oder fetthaltigen Produkten oft nicht
Nasse Reinigung mit Trocknungentfernt auch dünne FilmeRestfeuchte ist bei Pulver ein Risiko
Sichtprüfunggesetzliche Mindestanforderungdünne Filme und Allergene bleiben unsichtbar
Allergen-Schnelltest oder Labortestweist ein bestimmtes Allergenprotein nachgilt nur für das geprüfte Allergen
ATP-Testzeigt organische Rückständezeigt kein bestimmtes Allergen

Je nach Vorprodukt und Folgeprodukt sind bei OH!S Wechselstufen vorgesehen: ohne Zwischenreinigung, trocken, nass und beim Wechsel zwischen Produkten mit und ohne Allergene eine abschließende Allergenreinigung. Wie diese Stufen und der Nachweis zusammenhängen, steht im Eintrag CIP und SIP. Zur Lieferkette gehört auch der Rohstoff: Eine Erklärung je Rohstoff und eine Prüfung der Packmittel gehören in die Lieferantenfragebögen.

Allergene im Projekt?

Allergene, Chargenfolge und Reinigung vor dem Angebot klären

Nennen Sie uns Rezeptur, Allergene und das geplante Format. Innerhalb von 48 Stunden erfahren Sie, welche Stufen für Ihr Projekt vorgesehen sind und welche Angaben noch fehlen. Mehr zur Lohnabfüllung.

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06 · Spuren

„Kann Spuren von … enthalten“: freiwillig und nicht harmonisiert

Der Spurenhinweis, in der Fachsprache Precautionary Allergen Labelling (PAL), ist freiwillig und nicht EU-weit harmonisiert. Die LMIV ermächtigt die Kommission in Artikel 36 Absatz 3, per Durchführungsrechtsakt Regeln dafür zu erlassen; davon wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Verantwortlich ist der Inverkehrbringer. Nach Auffassung der Behörden soll der Hinweis auf einer nachvollziehbaren Risikoanalyse beruhen; pauschale Hinweise gelten nicht als zulässig. Er ersetzt weder gute Herstellungspraxis noch Allergenmanagement.

Wann welcher Hinweis? Orientierung für den Inverkehrbringer
SituationEinordnungWas dahinter stehen sollte
Das Allergen ist ZutatPflicht: im Zutatenverzeichnis hervorheben, ohne Verzeichnis „Enthält“vollständige Allergenliste der Rezeptur
Das Allergen ist keine Zutat, Kreuzkontakt trotz Maßnahmen nicht auszuschließenfreiwilliger Hinweis „Kann Spuren von … enthalten“ möglichnachvollziehbare Risikoanalyse
Das Allergen ist keine Zutat, Kreuzkontakt durch Maßnahmen beherrschtkeine Pflicht zu einem Hinweisdokumentierte Reinigung und Verifizierung
Aussage „frei von …“freiwillige Angabe, muss belegbar sein und darf nicht irreführenNachweis je Allergen; „sichtbar sauber“ genügt nicht

Eine EU-weite Harmonisierung der Spurenhinweise ist angekündigt; ein Zeitpunkt steht nicht fest. Bis dahin gilt die nationale Verwaltungspraxis. Für Auslobungen wie „glutenfrei“ gelten eigene Vorschriften, die hier nicht behandelt werden.

07 · Abgrenzung

Allergenreinigung, Allergenfrei-Deklaration und Kennzeichnung auseinanderhalten

Rund um Allergene werden fünf Begriffe regelmäßig verwechselt. Sie unterscheiden sich darin, was sie sind, wer sie verantwortet und ob sie gesetzlich verlangt werden.

Fünf Begriffe rund um Allergene im Vergleich
BegriffWas es istWerRechtscharakter
AllergenkennzeichnungAngabe auf dem Etikett nach LMIVInverkehrbringergesetzliche Pflicht für die 14 Gruppen
AllergenmanagementMaßnahmen im Betrieb, Reinigung zwischen ChargenAbfüllerMindestanforderung im Hygienerecht; darüber hinaus betriebliches System
Allergenreinigungintensive, abschließende Reinigung nach allergenhaltiger Produktion, bevor ein allergenfreies Produkt läuftAbfüllerMaßnahme an der Linie, keine Deklaration
Allergenfrei-Deklarationschriftliche Bestätigung je Allergen, dass die Produktion frei von diesem Allergen warAbfüllerDokument, keine gesetzliche Pflicht; Zahl der Allergene bestimmt den Aufwand
„Kann Spuren von“freiwilliger Hinweis auf dem EtikettInverkehrbringerfreiwillig, nicht harmonisiert

Deklaration und Kennzeichnung sind zwei DokumenteDie Allergenfrei-Deklaration des Abfüllers ersetzt weder die Kennzeichnung durch den Inverkehrbringer noch dessen Entscheidung über Hinweise auf dem Etikett. Sie belegt, was auf der Linie geschehen ist; was auf der Packung steht, verantwortet der Inverkehrbringer.

08 · Typische Fehler

Typische Fehler bei Allergenangaben im Projekt

  • Allergenliste nur aus den Hauptzutaten ableitenTrägerstoffe, Aromen, Trennmittel und Verarbeitungshilfsstoffe gehören dazu.
  • „Kann Spuren von“ pauschal auf jede Packung druckenDer Hinweis soll auf einer Risikoanalyse beruhen; pauschale Hinweise gelten nach Auffassung der Behörden als unzulässig.
  • „Sichtbar sauber“ mit allergenfrei gleichsetzenDas ist die gesetzliche Mindestanforderung, kein Nachweis der Allergenfreiheit.
  • Die Allergenfrei-Deklaration für eine gesetzliche Pflicht haltenGesetzlich verlangt ist die Kennzeichnung; die Deklaration ist ein zusätzliches Dokument.
  • Den Abfüller für den Etikettentext verantwortlich machenVerantwortlich ist, wer das Lebensmittel unter seinem Namen vermarktet.
  • Die Schriftgröße erst bei der Druckfreigabe prüfenBei kleinen Gebinden entscheidet die Fläche über 1,2 mm oder 0,9 mm x-Höhe.
  • Das Packmittel vergessenKleber, Trennmittel und Beschichtungen können allergene Bestandteile enthalten; fragen Sie nach.
  • Die Chargenfolge nicht planenEin allergenfreies Produkt nach einem allergenhaltigen braucht mehr Reinigung.
  • Die Allergenliste bei Rezepturänderung nicht aktualisierenEtikett, Druckdaten und Deklaration müssen mitziehen.

Diese Angaben beschleunigen Ihr Angebot

Mit diesen Punkten können wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.

  • Vollständige Rezeptur mit allen Zutaten, auch Trägerstoffen, Aromen und Trennmitteln
  • Allergenliste je Rohstoff mit Erklärung des Lieferanten; Rohstoff beigestellt oder von uns beschafft
  • Welche Allergene sollen deklariert werden: Ihre Anzahl bestimmt den Aufwand
  • Gewünschte Reihenfolge und Chargen; Wechsel zwischen Produkten mit und ohne Allergene
  • Geplante Hinweise auf dem Etikett („Kann Spuren von“, „frei von“, „glutenfrei“) und wer sie verantwortet
  • Format und Etikettenfläche, besonders bei kleinen Gebinden unter 80 cm²
  • Gewünschte Nachweise: Prüfprotokolle, Deklaration je Allergen
  • Bio ja oder nein; Auflage, Wunschtermin und Lieferziel

09 · Anfrage

So gelingt Ihre Anfrage mit Allergenbezug

Welche Deklaration Ihr Produkt tragen darf, entscheidet der Inverkehrbringer; das nehmen wir Ihnen nicht ab. Wir klären mit Ihnen, welche Wechselstufen vorgesehen sind und welche Unterlagen wir für Ihr Projekt brauchen. Eine rechtliche Beratung zur Kennzeichnung ersetzt das nicht.

Für Mischungen ist die Charge relevant, denn die Allergene einer Mischung verteilen sich auf die gesamte Charge: Mischen ist bei OH!S ab 100 kg je Charge möglich. Die Basisangaben zu Produkt, Format und Menge finden Sie in der Checkliste; die Pflichtangaben auf der Packung im Eintrag Etikettierung.

10 · FAQ

Häufige Fragen zu Allergenen

Welche sind die 14 Hauptallergene?

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nennt glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite (ab mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, berechnet als Schwefeldioxid), Lupinen und Weichtiere, jeweils mit den daraus hergestellten Erzeugnissen. Für einzelne Erzeugnisse sieht der Anhang Ausnahmen vor. Maßgeblich ist der Wortlaut des Anhangs.

Muss jeder Hersteller Allergene auf der Verpackung kennzeichnen?

Die Pflicht zur Lebensmittelinformation trifft das Unternehmen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, bei Einfuhr in die EU den Importeur (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Wer für eine fremde Marke abfüllt, ist damit nicht schon deshalb verantwortlich. In der Praxis liefert der Abfüller die Informationen zu Anlage und Reinigung, während der Inverkehrbringer Rezeptur, Allergenliste und Etikettentext verantwortet.

Wie werden Allergene im Zutatenverzeichnis gekennzeichnet?

Stoffe aus Anhang II müssen im Zutatenverzeichnis unter Nennung ihrer Bezeichnung durch Schriftart, Stil oder Hintergrundfarbe hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Fettdruck, sodass sie sich klar vom übrigen Verzeichnis abheben. Gibt es kein Zutatenverzeichnis, ist dem Stoff die Angabe „Enthält“ voranzustellen. Die Pflichtangaben müssen gut lesbar sein: Die x-Höhe beträgt mindestens 1,2 mm, bei Verpackungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm.

Was ist Kreuzkontakt, und muss er gekennzeichnet werden?

Kreuzkontakt ist der unbeabsichtigte Übertrag eines Allergens auf ein Lebensmittel, das es nicht als Zutat enthält, etwa über gemeinsam genutzte Anlagen, unzureichende Reinigung oder verunreinigte Rohstoffe. Die Pflichtkennzeichnung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt nur für absichtlich zugesetzte Zutaten. Den unbeabsichtigten Übertrag muss der Betrieb über Hygiene, Allergenmanagement und Reinigung beherrschen. Ein Hinweis wie „Kann Spuren von … enthalten“ ist eine freiwillige Angabe des Inverkehrbringers.

Ist „Kann Spuren von“ Pflicht, und ist die Angabe einheitlich geregelt?

Nein. Die Angabe ist freiwillig und nicht EU-weit harmonisiert. Die Verordnung ermächtigt die Kommission in Artikel 36 Absatz 3, dafür Regeln zu erlassen; davon wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Behörden soll der Hinweis auf einer nachvollziehbaren Risikoanalyse beruhen, pauschale Hinweise gelten nicht als zulässig. Er ersetzt weder gute Herstellungspraxis noch Allergenmanagement. Eine EU-weite Harmonisierung ist angekündigt; ein Zeitpunkt steht nicht fest.

Was ist der Unterschied zwischen Allergenreinigung und Allergenfrei-Deklaration?

Die Allergenreinigung ist eine Maßnahme an der Linie: eine intensive, abschließende Reinigung nach einer allergenhaltigen Produktion, bevor ein allergenfreies Produkt läuft. Die Allergenfrei-Deklaration ist die schriftliche Bestätigung je Allergen, dass die Produktion frei von diesem Allergen war; sie ist ein Dokument. Gesetzlich verlangt werden die Kennzeichnung der 14 Gruppen und ein Mindest-Allergenmanagement im Hygienerecht. Die Deklaration je Allergen ist ein zusätzliches Dokument, dessen Aufwand von der Zahl der Allergene abhängt.

Reicht „sichtbar sauber“ für eine Aussage „allergenfrei“?

Nein. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2021/382 dürfen Ausrüstung und Behältnisse, die für allergene Stoffe verwendet wurden, nicht für Lebensmittel ohne diesen Stoff verwendet werden, es sei denn, sie wurden gereinigt und mindestens auf das Fehlen sichtbarer Rückstände geprüft. Das ist eine gesetzliche Mindestanforderung, kein Nachweis der Allergenfreiheit. Für eine „frei von“-Aussage oder den Verzicht auf einen Spurenhinweis braucht es weitere Maßnahmen und Belege, die der Inverkehrbringer bewertet.

11 · Fazit

Fazit: Allergene sauber trennen

Die Allergene der LMIV sind 14 Stoffgruppen aus Anhang II. Pflicht ist ihre Angabe als Zutat, hervorgehoben im Zutatenverzeichnis, in lesbarer Schrift, verantwortet von dem Unternehmen, unter dessen Namen das Lebensmittel vermarktet wird. Der unbeabsichtigte Übertrag ist keine Kennzeichnungsfrage, sondern eine Frage von Hygiene, Reinigung und Allergenmanagement. „Kann Spuren von“ ist freiwillig und nicht harmonisiert; die Allergenfrei-Deklaration des Abfüllers ist ein zusätzliches Dokument.

Für Ihr Projekt zählen drei Dinge: eine vollständige Allergenliste der Rezeptur, die Klärung, welche Allergene deklariert werden sollen, und die Planung der Chargenfolge. Schicken Sie uns die Angaben aus der Checkliste, wir melden uns innerhalb von 48 Stunden.

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Schicken Sie uns Produkt, Format und Menge. Sie bekommen innerhalb von 48 Stunden eine Antwort.

  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
  2. Antwort in 48 StundenWir melden uns mit einer ersten Einschätzung.
  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich als fachliche Grundlage für Produktentwickler und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie stellen keine medizinische Beratung dar und sind nicht zur Diagnose, Behandlung, Heilung oder Vorbeugung von Krankheiten bestimmt. Für die finalen Produkt-Claims und die Einhaltung der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist der jeweilige Inverkehrbringer verantwortlich. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und auf Basis verfügbarer wissenschaftlicher Literatur zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Dieser Eintrag dient der Orientierung in Produktentwicklung und Einkauf und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), Art. 8, 9, 13, 21, 36, Anhänge II und IV. Stand: Oktober 2026. EUR-Lex LMIV (öffnet in neuem Tab)
  2. Verordnung (EU) 2021/382 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Allergenmanagement, Lebensmittelsicherheitskultur), in Kraft seit 24.03.2021. Stand: Oktober 2026. EUR-Lex 2021/382 (öffnet in neuem Tab)
  3. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Allergene in Lebensmitteln. Stand: Oktober 2026. LGL Bayern Allergene (öffnet in neuem Tab)
  4. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Häufige Fragen zur Lebensmittelkennzeichnung (LMIV). Stand: Oktober 2026. LGL Bayern LMIV-FAQ (öffnet in neuem Tab)
  5. Europäische Kommission: Allergies, Informationsseite der Kampagne 2026. Stand: Oktober 2026. EU-Kommission (öffnet in neuem Tab)
  6. Lebensmittelklarheit (Verbraucherzentralen): Allergenhinweis „Enthält Spuren von“. Stand: Oktober 2026. Lebensmittelklarheit (öffnet in neuem Tab)
  7. Antwort der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/26876, zur Kennzeichnung von Allergenspuren. Stand: Oktober 2026. Bundestag (öffnet in neuem Tab)
  8. Bird & Bird: Precautionary allergen labelling for foods, latest developments (2026). Stand: Oktober 2026. Bird & Bird (öffnet in neuem Tab)
  9. Lebensmittelklarheit: Kleine Schriftgröße auf Verpackungen (Art. 13 LMIV, Anhang IV). Stand: Oktober 2026. Lebensmittelklarheit Schriftgröße (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: 05.10.2026. Änderungen: 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Aufbau nach Rechtsrahmen, Liste der 14 Gruppen mit Beispielen aus Rezepturen, Kennzeichnung und Lesbarkeit, Verantwortung bei Lohnabfüllung, Kreuzkontakt und Allergenmanagement, Abgrenzung von Allergenreinigung und Allergenfrei-Deklaration, Anfrage-Checkliste; unbelegte Prävalenzzahlen, Symptombeschreibungen und die Pflichtbehauptung für alle Hersteller entfernt.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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