Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und regelt für jede Verpackung Stoffgrenzwerte, Nachweise, Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Kennzeichnung und Herstellerverantwortung. Einzelne Pflichten folgen in Stufen bis 2040.
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01 · Definition
Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt für jede Verpackung in der EU, gleich aus welchem Material, und seit dem 12. August 2026 ohne nationales Umsetzungsgesetz.
Die Abkürzung steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch „Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle“. Amtlich ist es die Verordnung (EU) 2025/40. Wer englisch sucht, findet sie als PPWR Regulation, im deutschen Sprachgebrauch heißt sie meist EU-Verpackungsverordnung.
Eine Verordnung gilt unmittelbar und mit demselben Wortlaut in allen Mitgliedstaaten. Das unterscheidet sie von der früheren Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die jeder Staat erst in nationales Recht umsetzen musste. Die Richtlinie ist der Vorgänger der Verordnung; wie weit sie im Einzelnen aufgehoben ist, regeln die Schlussbestimmungen.
Deutschland ergänzt die Verordnung durch das VerpackDG. Zuständig für das Verpackungsregister bleibt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Langname | Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
| Fundstelle | Amtsblatt der EU, Reihe L, 22.01.2025 |
| In Kraft | 11.02.2025 |
| Geltungsbeginn | 12.08.2026; einzelne Pflichten später, bis 2040 |
| Vorgänger | Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
| Geltungsbereich | alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, materialunabhängig |
| Deutsches Begleitgesetz | VerpackDG, BGBl. 2026 I Nr. 207 |
| Zentrale Rollen | Erzeuger, Hersteller, Lieferant, Importeur, Vertreiber |
| Register in Deutschland | LUCID der ZSVR |
02 · Inhalt
Die Verordnung folgt dem Lebensweg einer Verpackung: was sie enthalten darf, wie sie gestaltet und gekennzeichnet wird, wer ihre Konformität belegt und wer am Ende Sammlung und Recycling finanziert.
Hinter jeder Verpackung steht seit dem 12.08.2026 eine technische Dokumentation, auch hinter dem einfachsten Beutel.
03 · Rollen
Die wichtigste Neuerung für Markeninhaber ist begrifflich: Die Verordnung trennt zwei Rollen, die das bisherige deutsche Recht nicht unterschied.
Der Erzeuger (englisch manufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13) verantwortet die Konformität der Verpackung: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII und EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII. Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Trägt die Verpackung einen Namen oder eine Marke, wird deren Inhaber als Erzeuger vermutet. Für jede Verpackungseinheit gibt es grundsätzlich einen Erzeuger.
Der Hersteller (englisch producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15) trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, Finanzierung von Sammlung und Verwertung, Mengenmeldung. Hersteller ist jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Gebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, auch im Fernabsatz. Die Rolle wird je Mitgliedstaat bestimmt.
Beide Rollen können bei einem Unternehmen liegen, müssen es aber nicht. Den Vergleich vertieft der Eintrag Erzeuger und Hersteller nach PPWR.
| Rolle | PPWR-Begriff | Kernpflicht |
|---|---|---|
| Erzeuger | manufacturer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung |
| Hersteller | producer, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 | Registrierung, Finanzierung und Mengenmeldung je Mitgliedstaat |
| Lieferant | Art. 16 | Informationen und Unterlagen an den Erzeuger |
04 · Lohnabfüllung
Maßgeblich ist die Auslegung der ZSVR. Sie gibt dem Markenbezug Vorrang und prüft zwei Fälle in dieser Reihenfolge. Die Auslegung ist keine Rechtsprechung und vom Normtext zu unterscheiden.
| Konstellation | Erzeuger (Orientierung) | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Lohnabfüllung unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke | grundsätzlich Sie als Auftraggeber | Marken- oder Namensbezug und Einfluss auf Design und Eigenschaften der Verpackung. Das Eigentum an der Marke und die bloße Nennung des Abfüllers sind nicht ausschlaggebend. |
| Befüllen einer neutralen Verkaufs- oder Sammelverpackung ohne Auftragsfertigung | grundsätzlich der Befüller | Diese Verpackungen werden meist erst beim Befüllen vollständig. |
| Lieferant des leeren Packmittels | Lieferant nach Art. 16, Erzeuger nur, wenn die Verpackung bei ihm ihre endgültige Form erhält | Formstabile Leergebinde sind beim Hersteller fertig, flexible Materialien meist erst beim Befüllen. |
| Fulfillment, Lagerung und Versand fertiger Ware | regelmäßig keine Erzeugerrolle allein dadurch | Es gelten eigene Pflichten für Fulfilment-Dienstleister (Art. 20). |
| Markeninhaber ist Kleinstunternehmen | Sonderregel: stattdessen der Lieferant, wenn er im selben Mitgliedstaat sitzt | Anwendung nur nach dokumentierter Prüfung. Bei Bezug aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat bleibt das Kleinstunternehmen selbst Erzeuger. |

Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Ob mit der Erzeugerrolle auch die Herstellerrolle (Registrierung, Lizenzierung) wechselt, ist nach dem Stand der Auslegung nicht geklärt; das sollten Gründer vor dem Marktstart bei der ZSVR klären.
Die Beschaffung des Packmittels entscheidet die Erzeugerrolle nicht. Wer die Folie bestellt, ist eine Frage der Arbeitsteilung im Angebot. Wer als Erzeuger einsteht, ergibt sich aus Marke, Gestaltungseinfluss und Lieferkette.
Für typische Lohnaufträge unter Kundenmarke spricht danach viel für den Auftraggeber als Erzeuger. OH!S liefert dann als Lieferant nach Art. 16 die Informationen aus Abfüll-, Siegel- und Chargenprozess und dokumentiert die Rolle je Projekt, bevor produziert wird. Eine vertragliche Zuweisung organisiert die Zusammenarbeit, ändert aber die gesetzliche Rolle gegenüber Behörden nicht.
05 · Seit 12.08.2026
Seit dem 12. August 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte Verpackungen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Eine allgemeine Aufbrauchfrist gibt es nicht. Nach Auffassung der Kommission dürfen Verpackungen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, weiter bereitgestellt werden.
Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf höchstens 100 mg/kg betragen (Art. 5 Abs. 4). Die Grenze gilt für alle Verpackungen und Verpackungsbestandteile; nach Auslegung der Kommission zählen Druckfarben, Lacke, Klebstoffe und Etiketten mit.
Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten drei getrennt zu prüfende Werte (Art. 5 Abs. 5, Tabelle unten). Die Grenzwerte gelten seit dem ersten Tag und ohne Aufbrauchfrist für neu in Verkehr gebrachte Ware.
Der Erzeuger führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation (Anhang VII) und die EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII). Nach Fachquellen sind die Unterlagen fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen aufzubewahren.
| Bezug | Grenzwert | Messverfahren |
|---|---|---|
| je einzelnem PFAS | 25 ppb (25 µg/kg) | gezielte PFAS-Analyse; polymere PFAS werden nicht erfasst |
| Summe der PFAS | 250 ppb (250 µg/kg) | gezielte Analyse, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferverbindungen |
| PFAS einschließlich polymerer PFAS | 50 ppm (50 mg/kg) | Gesamtgehalt |
Nicht in Verkehr gebracht werden dürfen Verpackungen, die einen der drei Werte erreichen oder überschreiten. Gesamtfluor ist ein Screening-Wert, kein eigener Grenzwert: Liegt er über 50 mg/kg, ist auf Verlangen nachzuweisen, wie viel des Fluors auf PFAS und wie viel auf andere Fluorverbindungen entfällt. Mehr dazu unter PFAS in Lebensmittelverpackungen.
06 · Ausblick
Viele Anforderungen sind beschlossen, aber noch nicht anwendbar, weil die Kommission sie erst über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ausgestaltet. Der Kalendertermin ist dann der früheste, nicht der sichere Termin.
| Stichtag | Pflicht | Grundlage |
|---|---|---|
| 12.02.2028 | Kompostierbarkeit für durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, aufweichende Portionseinheiten und Aufkleber an Obst und Gemüse | Art. 9 |
| 12.08.2028 oder später | harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung | Art. 12 |
| 01.01.2030 oder später | Recyclingfähigkeit: nur Leistungsstufen A, B oder C | Art. 6 |
| 01.01.2030 oder später | Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen | Art. 7 |
| 01.01.2030 oder später | höchstens 50 % Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen | Art. 24 |
| 01.01.2030 | Minimierung, Verbote bestimmter Einwegformate, Wiederverwendungsziele | Art. 10, 25, 29 |
| 01.01.2038 | nur noch Leistungsstufen A und B | Art. 6 |
| 01.01.2040 | höhere Rezyklatanteile | Art. 7 |

„Oder später“ heißt: Es gilt der spätere von zwei Zeitpunkten, dem Kalendertermin oder einer festgelegten Frist nach dem jeweiligen Rechtsakt der Kommission. Alle Stichtage mit Rechtsgrundlage und Bedingung stehen im Eintrag PPWR Fristen.
Das einheitliche Materialetikett ist frühestens ab dem 12.08.2028 Pflicht; ein Datenträger wie ein QR-Code kann es ergänzen. Deshalb sagen wir keine Recyclingklasse für einen konkreten Aufbau zu. Mehr zu Recyclingfähigkeit und Rezyklat.
07 · Lebensmittel
Für Lebensmittelverpackungen bringt die Verordnung keine Erleichterung, sondern eine zweite Nachweisschicht neben dem Lebensmittelkontaktrecht.
Das Lebensmittelkontaktrecht gilt unverändert weiter: die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004, für Kunststoffe die Verordnung (EU) Nr. 10/2011, die GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 und für recycelten Kunststoff die Verordnung (EU) 2022/1616. Es entstehen zwei Erklärungen: die Konformitätserklärung nach Lebensmittelkontaktrecht und die EU-Konformitätserklärung nach PPWR. Keine ersetzt die andere; der Eintrag Konformitätserklärung zeigt den Unterschied.
Vom Folien- oder Beutellieferanten werden in der Praxis vier Unterlagen gebraucht: die Lieferanteninformation nach Art. 16 mit Materialaufbau je Lage, ein PFAS-Nachweis mit Messwerten, ein Schwermetallnachweis und die Konformitätserklärung nach Lebensmittelkontaktrecht.

Bei OH!S liegen diese Unterlagen vor Produktionsstart vor und werden je Artikel archiviert. PFAS-Werte stammen aus einem nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor; Analysen dauern erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen. Das höchste PFAS-Risiko tragen beschichtete Papier- und Kartonverbunde mit fett- oder feuchtigkeitsabweisender Ausrüstung. Standardfolien aus PE, PP und PET ohne fluorierte Ausrüstung sind unkritisch, brauchen aber trotzdem den Nachweis.
Ob ein vor dem Stichtag beschaffter Leerbeutel, der erst danach befüllt wird, als neu in Verkehr gebracht gilt, hängt von Verpackungsart, Fertigstellungszeitpunkt und Lieferkette ab. Eine pauschale Regel gibt es nicht. OH!S gibt Lebensmittelkontaktverpackungen ohne belastbare PFAS-, Schwermetall- und Materialnachweise nach dem Stichtag nicht frei. Für die Materialwahl lohnt der Blick auf Nachhaltige Verpackungen und den Eintrag Monomaterial.
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08 · Deutschland
Das VerpackDG wiederholt die Verordnung nicht, sondern regelt, was sie den Mitgliedstaaten überlässt. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt weiter das Register LUCID; Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestehen.
Neu sind unter anderem die Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht ab dem 01.01.2028, der Bevollmächtigte für ausländische Direktvertreiber ohne Niederlassung in Deutschland und gestaffelte Bußgelder bis 200.000 Euro. Die Tatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind erst ab dem 12.02.2027 anzuwenden; die Pflichten selbst gelten seit August 2026.
Verweise auf das bisherige Verpackungsgesetz umstellenWer in Verträgen, Spezifikationen oder Lieferantenerklärungen noch auf das bisherige Verpackungsgesetz verweist, sollte die Verweise auf PPWR und VerpackDG umstellen. Sonst bezieht sich die Zusage auf außer Kraft getretenes Recht. Die Herstellerpflichten erklärt der Eintrag Erweiterte Herstellerverantwortung.
09 · Prüfliste
Diese acht Fragen sollten für jedes Produkt beantwortet sein, bevor eine neue Charge abgefüllt wird. Sie ersetzen keine Rechtsberatung, decken aber die Punkte ab, an denen Projekte erfahrungsgemäß hängen bleiben.
Wer seine Verpackungsspezifikation ordentlich führt, hat einen Großteil dieser Punkte bereits beisammen. Die Lücke liegt meist bei der Rollenklärung und bei Nachweisen mit echten Messwerten. Zu Umweltaussagen siehe Umweltaussagen (EmpCo).
10 · Typische Fehler
Vier Sätze, die in Projekten immer wieder fallen„PPWR-konform“ ohne technische Dokumentation und ohne eindeutigen Bezugsgegenstand ist keine belastbare Aussage. „Die Konformitätserklärung des Lieferanten genügt“ stimmt nicht, denn die EU-Konformitätserklärung stellt der Erzeuger aus, der Lieferant liefert die Informationen nach Art. 16. „Wir haben die Folie bestellt, also sind wir Erzeuger“ verwechselt Beschaffung mit Verantwortung. „Das alte Gesetz gilt weiter“ ist seit dem 12.08.2026 falsch.
Mit diesen Punkten können wir Rolle, Packmittel und Nachweise für Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.
11 · Anfrage
Planen Sie die Nachweise vor der Bemusterung ein: Sie müssen vor Produktionsstart vorliegen. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt unsere Einschätzung nicht; sie bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung.
Wenn Sie vor der Anfrage das Passende suchen, finden Sie weitere Formate und Materialien unter Packmittel.
12 · FAQ
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, auf Deutsch Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2025/40, im deutschen Sprachgebrauch meist EU-Verpackungsverordnung genannt. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Ab diesem Tag müssen neu in Verkehr gebrachte Verpackungen die Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS einhalten und mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung belegt sein. Weitere Pflichten wie das harmonisierte Etikett, die Recyclingfähigkeit, die Rezyklatanteile und die Leerraumgrenze greifen später, teils erst nach Rechtsakten der Kommission.
Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar. Sie legt die Anforderungen an Verpackungen fest. Das VerpackDG ist das deutsche Durchführungsgesetz und regelt, was die PPWR den Mitgliedstaaten überlässt: Registrierung, Systembeteiligung, Zulassungen, Bevollmächtigte, die Sprache der Konformitätserklärung und Bußgelder. Beide gelten seit dem 12. August 2026 nebeneinander; das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft.
Nicht automatisch. Lässt ein Markeninhaber unter eigenem Namen oder eigener Marke abfüllen, ist nach der Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister grundsätzlich der Auftraggeber Erzeuger. Ohne Auftragsfertigung kann der Befüller Erzeuger sein, weil Verkaufsverpackungen oft erst beim Befüllen vollständig werden. Die Rolle wird deshalb je Projekt geklärt und schriftlich festgehalten; die verbindliche Bewertung bleibt beim Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung.
Der Erzeuger braucht eine technische Dokumentation nach Anhang VII und eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII. Vom Packmittellieferanten kommen dafür die Lieferanteninformation nach Artikel 16, ein PFAS-Nachweis mit Messwerten und ein Schwermetallnachweis. Daneben gilt das Lebensmittelkontaktrecht weiter, etwa die Konformitätserklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und für Kunststoffe nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Eine allgemeine Aufbrauchfrist sieht die PPWR nicht vor. Nach Auffassung der Kommission dürfen Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, weiter bereitgestellt werden. Ob ein leerer Beutel aus dem Lager, der erst danach befüllt wird, als neu in Verkehr gebracht gilt, hängt von Verpackungsart, Fertigstellungszeitpunkt und Lieferkette ab. Für solche Bestände sollten PFAS-, Schwermetall- und Materialnachweise vorliegen.
Das harmonisierte, piktogrammbasierte Etikett zur Materialzusammensetzung ist frühestens ab dem 12. August 2028 Pflicht, oder 24 Monate nach Inkrafttreten des zugehörigen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Kennzeichnungen wiederverwendbarer Verpackungen folgen frühestens am 12. Februar 2029. Eine pauschale QR-Code-Pflicht für alle Verpackungen ab 2027 ist durch keine geprüfte Quelle belegt.
13 · Fazit
Die EU-Verpackungsverordnung wirkt in Stufen. Seit dem 12. August 2026 gelten die Stoffgrenzwerte, die Konformitätsnachweise und die neue Rollenverteilung. Ab 2028 folgen Kennzeichnung und Kompostierbarkeit, frühestens ab 2030 Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Leerraumgrenze und Formatverbote. Wer heute eine Verpackung neu entwickelt, entwickelt sie bereits für diese Anforderungen.
Für Markeninhaber, die abfüllen lassen, heißt das vor allem: die eigene Rolle kennen und die Nachweise einfordern, bevor produziert wird. Der Aufwand fällt einmal je Artikel an. Ihn nachträglich zu leisten, wenn eine Behörde oder ein Handelspartner fragt, ist teurer.
Die Stichtage mit Rechtsgrundlage finden Sie im Eintrag PPWR Fristen, das deutsche Begleitgesetz im Eintrag VerpackDG.
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Die drei PFAS-Messgrößen der PPWR und was Gesamtfluor-Screening belegt.
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 22.02.2025 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Rechtsstand nach Geltungsbeginn, Rollen mit Auslegung der ZSVR, Entscheidungstabelle für die Lohnabfüllung, PFAS- und Schwermetallwerte, Stufenplan bis 2040, Anfrage-Checkliste; unbelegte Details und die Kleinserien-Zusage aus dem Bestand entfernt.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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