Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

Nettofüllmenge: Fertigpackung, e-Zeichen und Füllmengenkontrolle erklärt

Nettofüllmenge ist die Menge des Füllguts in einer Packung ohne die Verpackung. Bei Fertigpackungen gibt der Abfüller sie als Nennfüllmenge in Gramm oder Millilitern an, und der Inhalt darf im Durchschnitt nicht darunter liegen. Das Fertigpackungsrecht (MessEG, Fertigpackungsverordnung) regelt Angabe, Minusabweichung, Kontrolle und das e-Zeichen.

  • Durchschnitt statt Mindestmenge: Der Mittelwert der Füllmengen darf die Nettofüllmenge laut Angabe nicht unterschreiten, einzelne Packungen dürfen innerhalb der Minusabweichung darunter liegen
  • Überfüllung hat einen Preis: 30,5 g statt 30,0 g Zielwert bedeuten rund 1,7 % Mehrverbrauch, bei kleinen Füllmengen wirkt das am stärksten
  • Leerraum ist ein eigenes Thema: Nach dem Bundesgerichtshof täuscht eine nur zu etwa zwei Dritteln gefüllte Packung in der Regel, die PPWR-Grenze ist davon getrennt

Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 48 Stunden. NDA auf Wunsch.

Nettofüllmenge prüfen: Präzisionswaage mit Standbodenbeutel voll Pulver und Messlöffel auf hellem Arbeitstisch
5 g – 10 kgNennfüllmenge, für die
das e-Zeichen vorgesehen ist
18.11.2020Fertigpackungsverordnung,
BGBl. I S. 2504
ca. 2/3Füllgrad, unter dem der BGH
in der Regel Irreführung sieht
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was ist die Nettofüllmenge?

Auf jeder Packung steht eine Mengenangabe. Dahinter stehen Messrecht, Kontrollpflichten und Materialkosten, und wer abfüllen lässt, sollte wissen, was diese Zahl rechtlich bedeutet.

Die Nettofüllmenge ist die Menge des Füllguts ohne die Verpackung. Bei Lebensmitteln ist ihre Angabe eine Pflichtangabe nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e). Flüssige Produkte werden in Volumen angegeben, alle anderen in Masse (Art. 23). Im Fertigpackungsrecht heißt die angegebene Menge Nennfüllmenge, die tatsächliche Menge einer einzelnen Packung Füllmenge.

Eine Fertigpackung ist nach § 42 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) eine Verpackung beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers befüllt und verschlossen wird, sodass sich die Menge nicht ohne Öffnen oder erhebliche Veränderung ändern lässt. Das trifft auf Beutel, Dosen und Gläser zu.

Die Begriffe des Füllmengenrechts
BegriffBedeutungBeispiel
Nennfüllmengedie auf der Packung angegebene Menge250 g
Füllmengedie Menge, die eine Packung tatsächlich enthält251,3 g
NettofüllmengeFüllgut ohne VerpackungPulver ohne den Beutel gewogen
Fertigpackungin Abwesenheit des Käufers befüllte und verschlossene PackungStandbodenbeutel mit Zipper
Minusabweichungerlaubter Abstand unterhalb der Nennfüllmengelaut Tabelle der Verordnung
e-Zeichen (℮)Zeichen des Abfüllers für die Einhaltung der Füllmengenvorgabenneben der Mengenangabe

02 · Anwendung

Wann gilt das Fertigpackungsrecht für die Nettofüllmenge?

Das Fertigpackungsrecht knüpft an die Packung an, nicht an die Maschine und nicht an die Größe der Auflage. Die Tabelle ordnet typische Fälle ein.

Entscheidungshilfe: Wann gilt das Fertigpackungsrecht? (Orientierung)
SituationFertigpackung?Was daraus folgt
Pulver wird in Abwesenheit des Käufers in einen Beutel gefüllt, der Beutel wird verschlossenJa, nach § 42 Abs. 1 MessEGNettofüllmenge angeben, Füllmengenregeln einhalten, Kontrolle dokumentieren
Eine Kleinserie wird von Hand mit der Waage abgefülltJa, die Abfülltechnik ist kein Kriteriumdieselben Pflichten wie bei maschineller Abfüllung
Ware wird erst auf Wunsch in Anwesenheit des Käufers abgewogenNein, nach der BegriffsbestimmungDas Recht für Fertigpackungen greift nicht, andere Kennzeichnungsregeln prüfen
Lebensmittel, auch Nahrungsergänzungsmittel, in der FertigpackungJazusätzlich Pflichtangabe nach LMIV Art. 9 und 23, im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung (Art. 13 Abs. 5)
Kosmetik, Tiernahrung oder Technikprodukt in der FertigpackungJa, die Begriffsbestimmung nennt Erzeugnisse jeder Artzusätzlich die Kennzeichnungsvorschriften des Produktrechts

Grenzfälle wie Stückzahlangaben bei Kapseln, Sets aus mehreren Packungen oder sehr kleine Portionen gehören in die Anfrage und werden vor dem Druck geprüft. Die Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung.

03 · Regeln

Regeln der Nettofüllmenge im Kern: Mittelwert, Minusabweichung, Kontrolle

Die angegebene Nettofüllmenge ist kein Mindestgewicht für jede einzelne Packung. Das Recht arbeitet mit einem Durchschnitt und einer erlaubten Abweichung.

Mittelwert der Nettofüllmenge

Der Mittelwert der Füllmengen darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Dieses Durchschnittsprinzip geht auf die Richtlinie 76/211/EWG zurück und gilt über die Fertigpackungsverordnung (FPackV).

Minusabweichung

Einzelne Packungen dürfen die Nennfüllmenge um einen festgelegten Betrag unterschreiten. Nur ein kleiner, in der Verordnung festgelegter Anteil darf diese Grenze überschreiten. Beim erstmaligen Inverkehrbringen darf die Minusabweichung das Doppelte des Tabellenwerts nicht überschreiten.

Kontrolle

Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, muss die Füllmengen kontrollieren und die Ergebnisse nachvollziehbar aufzeichnen (§ 41 FPackV). Die Eichbehörden der Länder prüfen zusätzlich stichprobenartig.

Wie groß die Minusabweichung ist, hängt von der Nennfüllmenge ab. Messmittel wie Kontrollwaagen müssen den Anforderungen der Verordnung entsprechen (Anlage 7). Für kleine Portionen unter 50 g, etwa Sachets und Stickpacks, nennen wir hier keine Werte, sie stehen in der Verordnung.

Zulässige Minusabweichung je Nennfüllmenge (Orientierung nach der FPackV)
Nennfüllmenge in g oder mlzulässige Minusabweichung
50 bis 1004,5 g
100 bis 2004,5 % der Nennfüllmenge
200 bis 3009 g
300 bis 5003 % der Nennfüllmenge
500 bis 1.00015 g
1.000 bis 10.0001,5 % der Nennfüllmenge

Verbindlich ist der Verordnungstext, nicht diese Tabelle. Stand der Prüfung: Oktober 2026.

04 · e-Zeichen

Das e-Zeichen: Zusicherung zur Nettofüllmenge

Das e-Zeichen (℮) steht neben der Mengenangabe. Wer es führt, sichert zu, dass die Angabe der Nettofüllmenge stimmt und die Füllmengenvorgaben der Fertigpackungsverordnung eingehalten werden. Es darf bei Nennfüllmengen von mindestens 5 g bzw. ml bis höchstens 10 kg bzw. l aufgedruckt werden, kleine Portionen unter 5 g liegen unterhalb dieses Bereichs. Die Behörden prüfen stichprobenartig, ob die Zusicherung zutrifft.

Das Zeichen ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Die Füllmengenanforderungen gelten dagegen für jede Fertigpackung: Nach § 43 Abs. 1 MessEG darf sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge die Anforderungen erfüllt.

Vor dem Druck klärenGröße und Platzierung des e-Zeichens richten sich nach den Vorgaben der Verordnung, nicht nach dem Layout. Klären Sie beides in der Druckdatei, bevor produziert wird, und führen Sie das Zeichen nur, wenn Kontrolle und Dokumentation tatsächlich stehen. Weitere Pflichtangaben: Etikettierung.

05 · Überfüllung

Überfüllung (Give-away): Rechenbeispiel zur Nettofüllmenge

Weil jede Dosierung streut und jede Waage Toleranzen hat, stellen Abfüller den Zielwert etwas über der Nennfüllmenge ein. Diese Überfüllung heißt Give-away und erscheint später im Verschnitt der Kalkulation.

Schema: Verteilung der Füllgewichte um den Zielwert, links davon eine Linie für die Nennfüllmenge
Füllgewichte streuen um den Zielwert, der über der Nennfüllmenge liegt

Der Durchschnitt aller abgefüllten Packungen muss mindestens der Nennfüllmenge entsprechen. Weil Abfüllwaagen Toleranzen haben, wird die Anlage minimal höher eingestellt, etwa auf 502 g statt 500 g. Diese Überfüllung wandert direkt in den kalkulatorischen Verschnitt, ist aber nur ein Teil davon. Dazu kommen Anfahr- und Abfahrverlust, Anhaftung und Staubabsaugung.

Rechenbeispiel mit Beispielwerten (keine Zusage): Überfüllung bei zwei Nennfüllmengen
NennfüllmengeZielwert der Waage (Beispiel)Zuschlag je PackungMehrverbrauchbei 10.000 Packungen
500 g502 g2 g0,4 %20 kg
30 g30,5 g0,5 grund 1,7 %5 kg

Lesart: Der Zuschlag ist bei 30 g kleiner als bei 500 g, kostet aber prozentual viermal so viel. Give-away wirkt bei kleinen Nettofüllmengen wie Dosen und Portionen am stärksten, bei hochpreisigem Füllgut zusätzlich.

Ein zweites Beispiel zeigt, warum die Schüttdichte zur Anfrage gehört. Bei volumetrischer Dosierung, etwa mit Schnecke oder Becher, folgt das Gewicht jeder Portion der Schüttdichte.

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Schüttdichte und Minusabweichung
AngabeWert im Beispiel
Nennfüllmenge und Schüttdichte (Annahme)250 g Pulver mit 0,45 g/ml
Raumbedarf der Portion250 g : 0,45 g/ml, rund 556 ml
Schwankung der Schüttdichte im Lauf (Annahme)±5 %
Gewichtsschwankung bei volumetrischer Dosierung±5 % von 250 g, also ±12,5 g
zulässige Minusabweichung bei 250 g (Tabelle oben)9 g

Im Beispiel ist die Gewichtsschwankung größer als die zulässige Minusabweichung. Ein Teil der Packungen läge außerhalb, solange der Zielwert nicht angehoben oder die Streuung verringert wird. Dagegen helfen eine gewichtsbasierte Dosierung (Mehrkopfwaage, Linearwaage) oder eine Kontrolle am Linienende, siehe Dosieranlagen. Die tatsächliche Streuung zeigen erst Messungen am echten Rohstoff.

Füllmenge festlegen?

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06 · Abfüllung

So entsteht die Nettofüllmenge in der Abfüllung

Welche Zahl auf der Packung steht, entscheidet sich in der Linie. Dosierprinzip, Kontrolle und Verschnittvereinbarung gehören in dieselbe Absprache.

Dosierprinzip

Volumetrische Dosierung misst nach Raummaß, gravimetrische wiegt und ist von der Schüttdichte unabhängig. Bei Flüssigkeiten gilt die Angabe in Volumen: Nassabfüllung.

Handeinwaage

Faseriges Trockengut wie Safranfäden oder Blütenblätter wird bei uns von Hand eingewogen und abgefüllt, mit Feinwaage und dokumentierter Nennfüllmenge. Maschinen führen hier zu großen Streuungen im Füllgewicht.

Kontrolle am Linienende

Üblich ist eine dynamische Kontrollwaage, die jede Packung einzeln wiegt und Unter- und Überfüllungen aussortiert. Ihre Messwerte lassen sich für die Dokumentation nutzen.

Dynamische Kontrollwaage am Linienende: Standbodenbeutel laufen einzeln über eine Bandwaage
Dynamische Kontrollwaage am Ende der Linie

Als Praxis-Richtwert gelten rund 2 % Verschnitt bei mittleren bis großen Chargen, je nach Füllgut, Maschine und Chargengröße zwischen 1 % und über 10 %. Bei Kleinserien von 500 bis 1.000 Beuteln sind oft 5 bis 10 % realistisch, ab etwa 10.000 Einheiten pendeln sich 1 bis 2 % ein. Für die Erstcharge empfehlen wir 5 bis 10 % Rohstoffpuffer, damit die Stückzahl am Ende stimmt.

Der Verschnitt wird vor der Produktion vereinbart. Gängig sind eine garantierte Ausbeute, etwa 98 %, oder die Abrechnung des tatsächlichen Verlusts mit einer Toleranzgrenze, etwa 3 %. Ob bei Maschinenfehlern der Rohstoffwert ersetzt wird, ist vertraglich zu regeln. Bei feinen, staubenden Pulvern fällt er besonders hoch aus, siehe Matcha Dosen.

Praxis-Richtwerte, keine Zusage und keine rechtsverbindliche Auslegung der Fertigpackungsverordnung. Verbindlich ist die Vereinbarung für Ihr Projekt. Wer sein Produkt abfüllen lassen will, findet für Pulver die Seite zur Lohnabfüllung von Pulvern.

07 · Leerraum

Leerraum: Wann eine Packung für ihre Nettofüllmenge zu groß wirkt

Zwei Standbodenbeutel nebeneinander: einer bis oben gefüllt, einer nur zu etwa zwei Dritteln, als Symbolbild für Leerraum
Voll gefüllter Beutel neben einem nur zu etwa zwei Dritteln gefüllten Beutel

Das MessEG verbietet in § 43 Abs. 2 Fertigpackungen, die nach Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuschen, als sie enthalten. Zulässig ist das, wenn die Gestaltung die Täuschung zuverlässig verhindert oder die Füllmenge technisch bedingt ist.

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.05.2024 (I ZR 43/23) entschieden: Ist eine Packung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt, liegt in der Regel eine Irreführung vor, auch im Online-Verkauf. Als Faustregel hört man oft rund 30 % Leerraum, einen starren Grenzwert gibt es nicht. Bei Beuteln gehören Siegelbereich und Zipper zum Kopfraum: Dokumentieren Sie Befüllhöhe und Schüttdichte, dann lässt sich technisch bedingter Leerraum belegen.

Nicht mit der PPWR verwechselnDie PPWR begrenzt den Leerraum von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel auf höchstens 50 %, frühestens ab dem 01.01.2030 (Art. 24 Abs. 1). Für Verkaufsverpackungen verlangt sie bis zum 12.02.2028, den Leerraum auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen (Art. 24 Abs. 4). Das MessEG schützt vor Täuschung über die Füllmenge, die PPWR vor unnötigem Verpackungsmaterial. Mehr dazu: PPWR und Umverpackung.

08 · Regulatorik

Rechtsrahmen der Nettofüllmenge: MessEG, FPackV, Richtlinie 76/211/EWG

Rechtsgrundlagen im Überblick
NormRegelt
MessEG § 42 und § 43Begriff der Fertigpackung, Anforderungen an Angabe und Füllmenge, Verbot der Täuschung über die Füllmenge
Fertigpackungsverordnung vom 18.11.2020, BGBl. I S. 2504Füllmengenregeln, Minusabweichung, Kontrolle (§ 41), Messmittel (Anlage 7); ersetzte die Fassung von 1994
Richtlinie 76/211/EWGDurchschnittsprinzip und e-Zeichen, in Kraft, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 9, 13, 23Nettofüllmenge als Pflichtangabe bei Lebensmitteln, Sichtfeld, Einheiten

Die Änderung der Fertigpackungsverordnung vom Dezember 2025 war nach den vorliegenden Fachquellen technischer Art. Eine verbindliche Bewertung bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung.

09 · Typische Fehler

Fünf typische Fehler bei der Nettofüllmenge

Diese Punkte führen in der Praxis zu Überfüllung, Rückfragen oder Beanstandungen.

  • Nettofüllmenge als Mindestgewicht lesenDas Recht arbeitet mit Mittelwert und Minusabweichung. Wer jede Packung hebt, füllt unnötig über.
  • Schüttdichte ignorierenBei volumetrischer Dosierung schwankt das Gewicht mit der Schüttdichte. Ohne Datenblatt oder Muster ist der Zielwert geraten.
  • Kleine Mengen ohne Zuschlag kalkulierenGive-away wirkt bei 30 g prozentual viel stärker als bei 500 g und gehört in den Verschnitt.
  • Verpackung zu groß wählenViel Leerraum ist ein Risiko nach dem MessEG und später nach der PPWR. Wählen Sie das Innenvolumen nach Schüttdichte und Nennfüllmenge.
  • e-Zeichen drucken ohne KontrolleDas Zeichen sichert die Einhaltung der Füllmengenvorgaben zu. Es gehört nur auf Verpackungen, deren Füllmenge kontrolliert und dokumentiert wird.

Diese Angaben beschleunigen Ihr Angebot

Mit diesen Punkten können wir die Nettofüllmenge in der Regel ohne Rückfragen einordnen.

  • Nennfüllmenge je Packung und Einheit: Gramm oder Milliliter
  • Füllgut und Zustand: Pulver, Granulat, Stückgut, faserig oder Flüssigkeit
  • Schüttdichte in g/ml oder Datenblatt, wenn möglich ein Rohstoffmuster
  • Verpackungsart und Innenvolumen: Standbodenbeutel, Sachet, Stickpack, Dose oder Glas
  • e-Zeichen gewünscht ja oder nein, und wer die Druckdatei freigibt
  • Auflage gesamt und je Sorte, Wunschtermin und Lieferziel
  • Vertriebsweg: Handel oder Onlineverkauf
  • Verschnitt: garantierte Ausbeute oder Abrechnung mit Toleranzgrenze
  • Rohstoff beigestellt oder von uns beschafft, Bio ja oder nein

10 · Anfrage

So gelingt Ihre Anfrage in einem Schritt

Je genauer die Schüttdichte bekannt ist, desto belastbarer wird der Zielwert. Welches Format zur Menge passt, zeigen die Einträge zum Doypack, zu Sachets und zum Stickpack.

Planen Sie vom Auftrag bis zur Produktion 4 bis 8 Wochen ein, gerechnet ab der Auftragsklärung und sobald das Material vorliegt.

11 · FAQ

Häufige Fragen zur Nettofüllmenge

Was ist der Unterschied zwischen Nettofüllmenge und Nennfüllmenge?

Die Nettofüllmenge ist die Menge des Füllguts ohne Verpackung. Die Nennfüllmenge ist die Menge, die der Abfüller auf der Packung angibt, zum Beispiel 250 g. Die Füllmenge einer einzelnen Packung ist die Menge, die sie tatsächlich enthält, und sie darf von der Nennfüllmenge abweichen. Im Durchschnitt darf der Inhalt die Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Bei Lebensmitteln ist die Angabe der Nettofüllmenge eine Pflichtangabe nach der Lebensmittelinformationsverordnung.

Muss jede Packung die angegebene Nettofüllmenge enthalten?

Nein, nicht jede einzelne. Der Mittelwert der Füllmengen darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten, und einzelne Packungen dürfen innerhalb der zulässigen Minusabweichung darunter liegen. Nur ein kleiner, in der Fertigpackungsverordnung festgelegter Anteil darf diese Grenze überschreiten, und beim erstmaligen Inverkehrbringen darf die Minusabweichung das Doppelte des Tabellenwerts nicht überschreiten. Abfüller stellen den Zielwert deshalb etwas höher ein, als die Nennfüllmenge verlangt.

Wann darf ich das e-Zeichen verwenden?

Das e-Zeichen darf bei Nennfüllmengen von mindestens 5 g bzw. ml bis höchstens 10 kg bzw. l aufgedruckt werden. Wer es führt, sichert zu, dass die Angabe der Nettofüllmenge stimmt und die Füllmengenvorgaben der Fertigpackungsverordnung eingehalten werden. Die Behörden prüfen stichprobenartig. Das Zeichen ist freiwillig, die Füllmengenanforderungen gelten aber für jede Fertigpackung. Größe und Platzierung klären Sie vor dem Druck anhand der Vorgaben der Verordnung.

Wie wird die Nettofüllmenge kontrolliert?

Der Abfüller muss Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge nach § 41 der Fertigpackungsverordnung kontrollieren und die Ergebnisse nachvollziehbar aufzeichnen, die Messmittel müssen den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Zusätzlich prüfen die Eichbehörden der Länder stichprobenartig, ob Mittelwert und Minusabweichung eingehalten sind, und können Untergewicht beanstanden. Legen Sie Kontrolle und Dokumentation in der Spezifikation fest.

Was ist Give-away und wie hoch fällt er aus?

Give-away ist die bewusste Überfüllung über die Nettofüllmenge laut Angabe hinaus. Weil Abfüllwaagen Toleranzen haben, wird die Anlage etwas höher eingestellt, etwa auf 502 g statt 500 g, das sind rund 0,4 Prozent. Bei einer Dose mit 30 g bedeuten 30,5 g rund 1,7 Prozent Mehrverbrauch. Das sind Beispielwerte und keine Zusage, den Zielwert bestimmen Messungen am echten Produkt. Give-away ist nur ein Teil des Verschnitts, hinzu kommen technische Verluste in der Anlage.

Wie viel Leerraum ist in einer Packung erlaubt?

Eine feste Grenze für Fertigpackungen nennt das Gesetz nicht. Nach § 43 Abs. 2 MessEG darf eine Packung keine größere Füllmenge vortäuschen, als sie enthält. Der Bundesgerichtshof sah im Urteil I ZR 43/23 vom 29.05.2024 in der Regel eine Irreführung, wenn eine Packung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, auch im Online-Verkauf. Technisch bedingter Leerraum bleibt zulässig. Die 50-Prozent-Grenze der PPWR gilt für andere Verpackungsarten und frühestens ab 2030.

Hat sich 2026 etwas am Füllmengenrecht geändert?

Nach den vorliegenden Fachquellen nichts Inhaltliches. Die Fertigpackungsverordnung vom 18.11.2020 wurde im Dezember 2025 technisch geändert, die Änderung betrifft nach diesen Quellen Verweise und Begriffe, etwa in Anlage 7, nicht die Füllmengenanforderungen. Mit der PPWR hat das nichts zu tun: Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit 12.08.2026 für Verpackungen, das Füllmengenrecht bleibt Sache des Mess- und Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung.

12 · Fazit

Fazit: Nettofüllmenge früh festlegen und belegen

Die Nettofüllmenge ist mehr als eine Zahl auf dem Etikett. Sie ist die Zusicherung, dass im Durchschnitt mindestens die angegebene Menge in der Packung steckt, und sie ist an Kontrolle, Dokumentation und gegebenenfalls das e-Zeichen geknüpft. Wer Nennfüllmenge, Schüttdichte und Verpackung gemeinsam festlegt, begrenzt Überfüllung und Beanstandungsrisiko.

Prüfen Sie zusätzlich, ob die Verpackung nicht größer ist als nötig, und halten Sie den Verschnitt vorab schriftlich fest. Für die Einordnung Ihres Projekts schicken Sie uns die Angaben aus der Checkliste: Projekt anfragen.

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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Mess- und Eichgesetz (MessEG), § 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten. Stand: Oktober 2026. MessEG § 42, Gesetze im Internet (öffnet in neuem Tab)
  2. Mess- und Eichgesetz (MessEG), § 43 Anforderungen an Fertigpackungen (Absatz 1 Anforderungen, Absatz 2 Verbot der Täuschung über die Füllmenge). Stand: Oktober 2026. MessEG § 43, Gesetze im Internet (öffnet in neuem Tab)
  3. Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung, FPackV) vom 18.11.2020, BGBl. I S. 2504; 12/2025 technisch geändert. Stand: Oktober 2026. FPackV, Gesetze im Internet (öffnet in neuem Tab)
  4. Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung vom 08.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 321 (technische Änderung der FPackV). Stand: 12.12.2025. BGBl. 2025 I Nr. 321 (öffnet in neuem Tab)
  5. Richtlinie 76/211/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG). Stand: Oktober 2026. EUR-Lex, Richtlinie 76/211/EWG (öffnet in neuem Tab)
  6. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Art. 9 Abs. 1 Buchst. e (Nettofüllmenge), Art. 13 Abs. 5 (Sichtfeld), Art. 23 (Angabe der Nettofüllmenge). Stand: Oktober 2026. EUR-Lex, Verordnung (EU) 1169/2011 (öffnet in neuem Tab)
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.05.2024, I ZR 43/23 (Mogelpackung, Verhältnis von Packungsgröße und Füllmenge), Einordnung der Wettbewerbszentrale. Stand: Oktober 2026. Wettbewerbszentrale zum BGH-Urteil (öffnet in neuem Tab)
  8. Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg, Infoblatt Fertigpackungskontrolle, Stand 15.03.2024 (Kontrolle durch die Eichbehörden). Eichamt Berlin-Brandenburg (öffnet in neuem Tab)
  9. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Art. 24 (Leerraum). Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex, PPWR (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung als neuer Eintrag im Verpackungslexikon: Begriffe des Füllmengenrechts, Entscheidungstabelle, Regeln (Mittelwert, Minusabweichung, Kontrolle), e-Zeichen, Rechenbeispiele zu Überfüllung und Schüttdichte, Leerraum nach BGH, Rechtsrahmen, Anfrage-Checkliste.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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