Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
Nettofüllmenge ist die Menge des Füllguts in einer Packung ohne die Verpackung. Bei Fertigpackungen gibt der Abfüller sie als Nennfüllmenge in Gramm oder Millilitern an, und der Inhalt darf im Durchschnitt nicht darunter liegen. Das Fertigpackungsrecht (MessEG, Fertigpackungsverordnung) regelt Angabe, Minusabweichung, Kontrolle und das e-Zeichen.
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01 · Definition
Auf jeder Packung steht eine Mengenangabe. Dahinter stehen Messrecht, Kontrollpflichten und Materialkosten, und wer abfüllen lässt, sollte wissen, was diese Zahl rechtlich bedeutet.
Die Nettofüllmenge ist die Menge des Füllguts ohne die Verpackung. Bei Lebensmitteln ist ihre Angabe eine Pflichtangabe nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e). Flüssige Produkte werden in Volumen angegeben, alle anderen in Masse (Art. 23). Im Fertigpackungsrecht heißt die angegebene Menge Nennfüllmenge, die tatsächliche Menge einer einzelnen Packung Füllmenge.
Eine Fertigpackung ist nach § 42 Abs. 1 Mess- und Eichgesetz (MessEG) eine Verpackung beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers befüllt und verschlossen wird, sodass sich die Menge nicht ohne Öffnen oder erhebliche Veränderung ändern lässt. Das trifft auf Beutel, Dosen und Gläser zu.
| Begriff | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Nennfüllmenge | die auf der Packung angegebene Menge | 250 g |
| Füllmenge | die Menge, die eine Packung tatsächlich enthält | 251,3 g |
| Nettofüllmenge | Füllgut ohne Verpackung | Pulver ohne den Beutel gewogen |
| Fertigpackung | in Abwesenheit des Käufers befüllte und verschlossene Packung | Standbodenbeutel mit Zipper |
| Minusabweichung | erlaubter Abstand unterhalb der Nennfüllmenge | laut Tabelle der Verordnung |
| e-Zeichen (℮) | Zeichen des Abfüllers für die Einhaltung der Füllmengenvorgaben | neben der Mengenangabe |
02 · Anwendung
Das Fertigpackungsrecht knüpft an die Packung an, nicht an die Maschine und nicht an die Größe der Auflage. Die Tabelle ordnet typische Fälle ein.
| Situation | Fertigpackung? | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Pulver wird in Abwesenheit des Käufers in einen Beutel gefüllt, der Beutel wird verschlossen | Ja, nach § 42 Abs. 1 MessEG | Nettofüllmenge angeben, Füllmengenregeln einhalten, Kontrolle dokumentieren |
| Eine Kleinserie wird von Hand mit der Waage abgefüllt | Ja, die Abfülltechnik ist kein Kriterium | dieselben Pflichten wie bei maschineller Abfüllung |
| Ware wird erst auf Wunsch in Anwesenheit des Käufers abgewogen | Nein, nach der Begriffsbestimmung | Das Recht für Fertigpackungen greift nicht, andere Kennzeichnungsregeln prüfen |
| Lebensmittel, auch Nahrungsergänzungsmittel, in der Fertigpackung | Ja | zusätzlich Pflichtangabe nach LMIV Art. 9 und 23, im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung (Art. 13 Abs. 5) |
| Kosmetik, Tiernahrung oder Technikprodukt in der Fertigpackung | Ja, die Begriffsbestimmung nennt Erzeugnisse jeder Art | zusätzlich die Kennzeichnungsvorschriften des Produktrechts |
Grenzfälle wie Stückzahlangaben bei Kapseln, Sets aus mehreren Packungen oder sehr kleine Portionen gehören in die Anfrage und werden vor dem Druck geprüft. Die Tabelle ersetzt keine Rechtsberatung.
03 · Regeln
Die angegebene Nettofüllmenge ist kein Mindestgewicht für jede einzelne Packung. Das Recht arbeitet mit einem Durchschnitt und einer erlaubten Abweichung.
Der Mittelwert der Füllmengen darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Dieses Durchschnittsprinzip geht auf die Richtlinie 76/211/EWG zurück und gilt über die Fertigpackungsverordnung (FPackV).
Einzelne Packungen dürfen die Nennfüllmenge um einen festgelegten Betrag unterschreiten. Nur ein kleiner, in der Verordnung festgelegter Anteil darf diese Grenze überschreiten. Beim erstmaligen Inverkehrbringen darf die Minusabweichung das Doppelte des Tabellenwerts nicht überschreiten.
Wer Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge herstellt, muss die Füllmengen kontrollieren und die Ergebnisse nachvollziehbar aufzeichnen (§ 41 FPackV). Die Eichbehörden der Länder prüfen zusätzlich stichprobenartig.
Wie groß die Minusabweichung ist, hängt von der Nennfüllmenge ab. Messmittel wie Kontrollwaagen müssen den Anforderungen der Verordnung entsprechen (Anlage 7). Für kleine Portionen unter 50 g, etwa Sachets und Stickpacks, nennen wir hier keine Werte, sie stehen in der Verordnung.
| Nennfüllmenge in g oder ml | zulässige Minusabweichung |
|---|---|
| 50 bis 100 | 4,5 g |
| 100 bis 200 | 4,5 % der Nennfüllmenge |
| 200 bis 300 | 9 g |
| 300 bis 500 | 3 % der Nennfüllmenge |
| 500 bis 1.000 | 15 g |
| 1.000 bis 10.000 | 1,5 % der Nennfüllmenge |
Verbindlich ist der Verordnungstext, nicht diese Tabelle. Stand der Prüfung: Oktober 2026.
04 · e-Zeichen
Das e-Zeichen (℮) steht neben der Mengenangabe. Wer es führt, sichert zu, dass die Angabe der Nettofüllmenge stimmt und die Füllmengenvorgaben der Fertigpackungsverordnung eingehalten werden. Es darf bei Nennfüllmengen von mindestens 5 g bzw. ml bis höchstens 10 kg bzw. l aufgedruckt werden, kleine Portionen unter 5 g liegen unterhalb dieses Bereichs. Die Behörden prüfen stichprobenartig, ob die Zusicherung zutrifft.
Das Zeichen ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. Die Füllmengenanforderungen gelten dagegen für jede Fertigpackung: Nach § 43 Abs. 1 MessEG darf sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge die Anforderungen erfüllt.
Vor dem Druck klärenGröße und Platzierung des e-Zeichens richten sich nach den Vorgaben der Verordnung, nicht nach dem Layout. Klären Sie beides in der Druckdatei, bevor produziert wird, und führen Sie das Zeichen nur, wenn Kontrolle und Dokumentation tatsächlich stehen. Weitere Pflichtangaben: Etikettierung.
05 · Überfüllung
Weil jede Dosierung streut und jede Waage Toleranzen hat, stellen Abfüller den Zielwert etwas über der Nennfüllmenge ein. Diese Überfüllung heißt Give-away und erscheint später im Verschnitt der Kalkulation.

Der Durchschnitt aller abgefüllten Packungen muss mindestens der Nennfüllmenge entsprechen. Weil Abfüllwaagen Toleranzen haben, wird die Anlage minimal höher eingestellt, etwa auf 502 g statt 500 g. Diese Überfüllung wandert direkt in den kalkulatorischen Verschnitt, ist aber nur ein Teil davon. Dazu kommen Anfahr- und Abfahrverlust, Anhaftung und Staubabsaugung.
| Nennfüllmenge | Zielwert der Waage (Beispiel) | Zuschlag je Packung | Mehrverbrauch | bei 10.000 Packungen |
|---|---|---|---|---|
| 500 g | 502 g | 2 g | 0,4 % | 20 kg |
| 30 g | 30,5 g | 0,5 g | rund 1,7 % | 5 kg |
Lesart: Der Zuschlag ist bei 30 g kleiner als bei 500 g, kostet aber prozentual viermal so viel. Give-away wirkt bei kleinen Nettofüllmengen wie Dosen und Portionen am stärksten, bei hochpreisigem Füllgut zusätzlich.
Ein zweites Beispiel zeigt, warum die Schüttdichte zur Anfrage gehört. Bei volumetrischer Dosierung, etwa mit Schnecke oder Becher, folgt das Gewicht jeder Portion der Schüttdichte.
| Angabe | Wert im Beispiel |
|---|---|
| Nennfüllmenge und Schüttdichte (Annahme) | 250 g Pulver mit 0,45 g/ml |
| Raumbedarf der Portion | 250 g : 0,45 g/ml, rund 556 ml |
| Schwankung der Schüttdichte im Lauf (Annahme) | ±5 % |
| Gewichtsschwankung bei volumetrischer Dosierung | ±5 % von 250 g, also ±12,5 g |
| zulässige Minusabweichung bei 250 g (Tabelle oben) | 9 g |
Im Beispiel ist die Gewichtsschwankung größer als die zulässige Minusabweichung. Ein Teil der Packungen läge außerhalb, solange der Zielwert nicht angehoben oder die Streuung verringert wird. Dagegen helfen eine gewichtsbasierte Dosierung (Mehrkopfwaage, Linearwaage) oder eine Kontrolle am Linienende, siehe Dosieranlagen. Die tatsächliche Streuung zeigen erst Messungen am echten Rohstoff.
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06 · Abfüllung
Welche Zahl auf der Packung steht, entscheidet sich in der Linie. Dosierprinzip, Kontrolle und Verschnittvereinbarung gehören in dieselbe Absprache.
Volumetrische Dosierung misst nach Raummaß, gravimetrische wiegt und ist von der Schüttdichte unabhängig. Bei Flüssigkeiten gilt die Angabe in Volumen: Nassabfüllung.
Faseriges Trockengut wie Safranfäden oder Blütenblätter wird bei uns von Hand eingewogen und abgefüllt, mit Feinwaage und dokumentierter Nennfüllmenge. Maschinen führen hier zu großen Streuungen im Füllgewicht.
Üblich ist eine dynamische Kontrollwaage, die jede Packung einzeln wiegt und Unter- und Überfüllungen aussortiert. Ihre Messwerte lassen sich für die Dokumentation nutzen.

Als Praxis-Richtwert gelten rund 2 % Verschnitt bei mittleren bis großen Chargen, je nach Füllgut, Maschine und Chargengröße zwischen 1 % und über 10 %. Bei Kleinserien von 500 bis 1.000 Beuteln sind oft 5 bis 10 % realistisch, ab etwa 10.000 Einheiten pendeln sich 1 bis 2 % ein. Für die Erstcharge empfehlen wir 5 bis 10 % Rohstoffpuffer, damit die Stückzahl am Ende stimmt.
Der Verschnitt wird vor der Produktion vereinbart. Gängig sind eine garantierte Ausbeute, etwa 98 %, oder die Abrechnung des tatsächlichen Verlusts mit einer Toleranzgrenze, etwa 3 %. Ob bei Maschinenfehlern der Rohstoffwert ersetzt wird, ist vertraglich zu regeln. Bei feinen, staubenden Pulvern fällt er besonders hoch aus, siehe Matcha Dosen.
Praxis-Richtwerte, keine Zusage und keine rechtsverbindliche Auslegung der Fertigpackungsverordnung. Verbindlich ist die Vereinbarung für Ihr Projekt. Wer sein Produkt abfüllen lassen will, findet für Pulver die Seite zur Lohnabfüllung von Pulvern.
07 · Leerraum

Das MessEG verbietet in § 43 Abs. 2 Fertigpackungen, die nach Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuschen, als sie enthalten. Zulässig ist das, wenn die Gestaltung die Täuschung zuverlässig verhindert oder die Füllmenge technisch bedingt ist.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.05.2024 (I ZR 43/23) entschieden: Ist eine Packung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt, liegt in der Regel eine Irreführung vor, auch im Online-Verkauf. Als Faustregel hört man oft rund 30 % Leerraum, einen starren Grenzwert gibt es nicht. Bei Beuteln gehören Siegelbereich und Zipper zum Kopfraum: Dokumentieren Sie Befüllhöhe und Schüttdichte, dann lässt sich technisch bedingter Leerraum belegen.
Nicht mit der PPWR verwechselnDie PPWR begrenzt den Leerraum von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel auf höchstens 50 %, frühestens ab dem 01.01.2030 (Art. 24 Abs. 1). Für Verkaufsverpackungen verlangt sie bis zum 12.02.2028, den Leerraum auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen (Art. 24 Abs. 4). Das MessEG schützt vor Täuschung über die Füllmenge, die PPWR vor unnötigem Verpackungsmaterial. Mehr dazu: PPWR und Umverpackung.
08 · Regulatorik
| Norm | Regelt |
|---|---|
| MessEG § 42 und § 43 | Begriff der Fertigpackung, Anforderungen an Angabe und Füllmenge, Verbot der Täuschung über die Füllmenge |
| Fertigpackungsverordnung vom 18.11.2020, BGBl. I S. 2504 | Füllmengenregeln, Minusabweichung, Kontrolle (§ 41), Messmittel (Anlage 7); ersetzte die Fassung von 1994 |
| Richtlinie 76/211/EWG | Durchschnittsprinzip und e-Zeichen, in Kraft, zuletzt geändert durch Richtlinie 2007/45/EG |
| Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Art. 9, 13, 23 | Nettofüllmenge als Pflichtangabe bei Lebensmitteln, Sichtfeld, Einheiten |
Die Änderung der Fertigpackungsverordnung vom Dezember 2025 war nach den vorliegenden Fachquellen technischer Art. Eine verbindliche Bewertung bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung.
09 · Typische Fehler
Diese Punkte führen in der Praxis zu Überfüllung, Rückfragen oder Beanstandungen.
Mit diesen Punkten können wir die Nettofüllmenge in der Regel ohne Rückfragen einordnen.
10 · Anfrage
Je genauer die Schüttdichte bekannt ist, desto belastbarer wird der Zielwert. Welches Format zur Menge passt, zeigen die Einträge zum Doypack, zu Sachets und zum Stickpack.
Planen Sie vom Auftrag bis zur Produktion 4 bis 8 Wochen ein, gerechnet ab der Auftragsklärung und sobald das Material vorliegt.
11 · FAQ
Die Nettofüllmenge ist die Menge des Füllguts ohne Verpackung. Die Nennfüllmenge ist die Menge, die der Abfüller auf der Packung angibt, zum Beispiel 250 g. Die Füllmenge einer einzelnen Packung ist die Menge, die sie tatsächlich enthält, und sie darf von der Nennfüllmenge abweichen. Im Durchschnitt darf der Inhalt die Nennfüllmenge nicht unterschreiten. Bei Lebensmitteln ist die Angabe der Nettofüllmenge eine Pflichtangabe nach der Lebensmittelinformationsverordnung.
Nein, nicht jede einzelne. Der Mittelwert der Füllmengen darf die Nennfüllmenge nicht unterschreiten, und einzelne Packungen dürfen innerhalb der zulässigen Minusabweichung darunter liegen. Nur ein kleiner, in der Fertigpackungsverordnung festgelegter Anteil darf diese Grenze überschreiten, und beim erstmaligen Inverkehrbringen darf die Minusabweichung das Doppelte des Tabellenwerts nicht überschreiten. Abfüller stellen den Zielwert deshalb etwas höher ein, als die Nennfüllmenge verlangt.
Das e-Zeichen darf bei Nennfüllmengen von mindestens 5 g bzw. ml bis höchstens 10 kg bzw. l aufgedruckt werden. Wer es führt, sichert zu, dass die Angabe der Nettofüllmenge stimmt und die Füllmengenvorgaben der Fertigpackungsverordnung eingehalten werden. Die Behörden prüfen stichprobenartig. Das Zeichen ist freiwillig, die Füllmengenanforderungen gelten aber für jede Fertigpackung. Größe und Platzierung klären Sie vor dem Druck anhand der Vorgaben der Verordnung.
Der Abfüller muss Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge nach § 41 der Fertigpackungsverordnung kontrollieren und die Ergebnisse nachvollziehbar aufzeichnen, die Messmittel müssen den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Zusätzlich prüfen die Eichbehörden der Länder stichprobenartig, ob Mittelwert und Minusabweichung eingehalten sind, und können Untergewicht beanstanden. Legen Sie Kontrolle und Dokumentation in der Spezifikation fest.
Give-away ist die bewusste Überfüllung über die Nettofüllmenge laut Angabe hinaus. Weil Abfüllwaagen Toleranzen haben, wird die Anlage etwas höher eingestellt, etwa auf 502 g statt 500 g, das sind rund 0,4 Prozent. Bei einer Dose mit 30 g bedeuten 30,5 g rund 1,7 Prozent Mehrverbrauch. Das sind Beispielwerte und keine Zusage, den Zielwert bestimmen Messungen am echten Produkt. Give-away ist nur ein Teil des Verschnitts, hinzu kommen technische Verluste in der Anlage.
Eine feste Grenze für Fertigpackungen nennt das Gesetz nicht. Nach § 43 Abs. 2 MessEG darf eine Packung keine größere Füllmenge vortäuschen, als sie enthält. Der Bundesgerichtshof sah im Urteil I ZR 43/23 vom 29.05.2024 in der Regel eine Irreführung, wenn eine Packung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, auch im Online-Verkauf. Technisch bedingter Leerraum bleibt zulässig. Die 50-Prozent-Grenze der PPWR gilt für andere Verpackungsarten und frühestens ab 2030.
Nach den vorliegenden Fachquellen nichts Inhaltliches. Die Fertigpackungsverordnung vom 18.11.2020 wurde im Dezember 2025 technisch geändert, die Änderung betrifft nach diesen Quellen Verweise und Begriffe, etwa in Anlage 7, nicht die Füllmengenanforderungen. Mit der PPWR hat das nichts zu tun: Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit 12.08.2026 für Verpackungen, das Füllmengenrecht bleibt Sache des Mess- und Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung.
12 · Fazit
Die Nettofüllmenge ist mehr als eine Zahl auf dem Etikett. Sie ist die Zusicherung, dass im Durchschnitt mindestens die angegebene Menge in der Packung steckt, und sie ist an Kontrolle, Dokumentation und gegebenenfalls das e-Zeichen geknüpft. Wer Nennfüllmenge, Schüttdichte und Verpackung gemeinsam festlegt, begrenzt Überfüllung und Beanstandungsrisiko.
Prüfen Sie zusätzlich, ob die Verpackung nicht größer ist als nötig, und halten Sie den Verschnitt vorab schriftlich fest. Für die Einordnung Ihres Projekts schicken Sie uns die Angaben aus der Checkliste: Projekt anfragen.
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Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung als neuer Eintrag im Verpackungslexikon: Begriffe des Füllmengenrechts, Entscheidungstabelle, Regeln (Mittelwert, Minusabweichung, Kontrolle), e-Zeichen, Rechenbeispiele zu Überfüllung und Schüttdichte, Leerraum nach BGH, Rechtsrahmen, Anfrage-Checkliste.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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