Verpackungslexikon · Verpackungsgrundlagen
Verpackungsspezifikation ist das verbindliche Datenblatt einer Verpackung: Es legt Maße, Materialaufbau, Verschluss, Druck, Prüfmerkmale und Nachweise so fest, dass Lieferant, Abfüller und Auftraggeber dieselbe Verpackung meinen. Sie ist Grundlage für Anfrage, Maschinenfreigabe, Reklamation und die Dokumentation nach PPWR und Lebensmittelkontaktrecht.
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01 · Definition
Eine Verpackungsspezifikation beantwortet vor dem ersten Muster, was später in Produktion und Reklamation gelten soll.
Die Verpackungsspezifikation wird in drei Rollen benutzt: als technisches Datenblatt des Packmittelherstellers, als Artikelakte des Markeninhabers und als Anlage zur Qualitätsvereinbarung mit dem Abfüller. Gemeint ist dasselbe Blatt in unterschiedlicher Tiefe. Im Einkauf ist es die Anfragegrundlage, in der Produktion die Rüstanweisung und in der Reklamation der Maßstab: Ohne festgehaltene Annahmegrenze gibt es keinen Mangel, nur unterschiedliche Erwartungen.
02 · Aufbau
| Angabe | Warum | Nachweis |
|---|---|---|
| Kopfdaten: Artikelnummer, Bezeichnung, Version, Datum, Freigeber | Ohne Version ist jede spätere Abweichung unentscheidbar | Freigabeprotokoll, Änderungsverlauf |
| Füllgut und Einsatz: Produkt, Zustand, Temperatur, Haltbarkeitsziel, Lagerung | Bestimmt Barriere und die Bedingungen der Lebensmittelkontakt-Prüfung | Füllgutdatenblatt, Stabilitätsprüfung am echten Füllgut |
| Maße und Toleranzen: Länge, Breite, Falten, Nennvolumen mit Plus-Minus-Werten | „ca.“ ist keine Toleranz; Maße bestimmen die Maschinengängigkeit | Zeichnung, Maßprüfung an einer Stichprobe |
| Materialaufbau: je Lage Werkstoff, Dicke in µm, Funktion; Flächengewicht | Entscheidet über Barriere, Siegelung, Lebensmittelkontakt und Recyclingbewertung | Lieferantenspezifikation (Art. 16 PPWR) |
| Barriere: OTR und WVTR mit Temperatur und Feuchte | Werte ohne Messbedingung sind nicht vergleichbar | Prüfbericht zum Aufbau, siehe OTR und WVTR |
| Siegelung: Siegelschicht, Siegelfenster, Nahtfestigkeit mit Einheit (etwa N/15 mm) | Bestimmt, ob der Beutel auf der Anlage dicht wird | Siegelkurve, Peel-Prüfung, Maschinentest, siehe Siegelnaht |
| Verschluss und Bestandteile: Zipper, Spout, Ventil, Etikett einzeln | Jeder Bestandteil zählt für Stoffgrenzen und Recycling | Bauteilspezifikation mit Material je Bauteil |
| Druck, Lack, Kleber: Verfahren, Farben, Lage der Farbschicht | Gehen in Migration und Schwermetallsumme ein | Konformitätsbestätigung des Lieferanten |
| Lebensmittelkontakt: Verwendungsbedingungen, Erklärung, Migration | Bei Kunststoff ist eine Erklärung Pflicht, sonst gelten Nachweisunterlagen | Konformitätserklärung, Migrationsprüfbericht, siehe Lebensmittelkontaktmaterialien |
| PPWR-Stoffgrenzen: Schwermetalle und PFAS | Gelten seit dem 12.08.2026 | Prüfbericht mit Messgröße, Methode, Nachweisgrenze, Labor |
| Kennzeichnung: Flächen für Charge, MHD, Barcode und Hinweise | Ohne vorgesehene Fläche passt der Aufdruck nicht | Artwork-Freigabe, siehe Etikettierung und GTIN |
| Prüfungen und Abnahme: Merkmal, Verfahren, Stichprobe, Annahmegrenze | Ohne Verfahren und Grenze ist ein Merkmal nur eine Absichtserklärung | Prüfplan, Wareneingangsprotokoll |
| Lieferform: Rolle mit Durchmesser, Kern und Wicklung oder Karton, Palette, Lagerung | Muss zur Anlage passen | Verpackungs- und Palettierschema |

Das Materialfeld der Verpackungsspezifikation ist am wichtigsten und am häufigsten unvollständig. Von außen nach innen gelesen stehen je Lage Werkstoff, Dicke in µm und Funktion: Druckträger, Barriere, Siegelschicht. „PET/ALU/PE“ ist keine Angabe, sondern die Abkürzung für drei fehlende Zahlen.
Barriere und Siegelschicht gehören in getrennte Felder: Die Barriere bestimmt den Schutz, die Siegelschicht das Siegelfenster. Auch Zipper, Spout, Ventil, Farbe und Kleber sind Bestandteile der Verpackungseinheit, nicht Beiwerk.
03 · Entscheidung

| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Standardbeutel, bekanntes Füllgut | Lieferantendatenblatt plus Nachweise genügen oft; Version festhalten |
| Eigener Druck, Format oder Verschluss | Eigene Verpackungsspezifikation mit Toleranzen und Artwork-Freigabe |
| Neuer Aufbau, etwa Wechsel von Verbund auf Monomaterial | Eigene Verpackungsspezifikation, Maschinentest und neue Nachweise vor Serienstart |
| Verpackung wird beigestellt | Verpackungsspezifikation und Nachweise vor Produktionsstart; Prüfung auf der Anlage |
Das Lieferantendatenblatt beschreibt das Packmittel im Anlieferungszustand. Siegelparameter auf der konkreten Anlage und Prüfpunkte der laufenden Charge stehen darin nicht.
04 · PPWR
Seit dem 12. August 2026 gelten die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) und in Deutschland das VerpackDG. Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft.
| Stoff | Grenze | Messbedingung |
|---|---|---|
| Schwermetalle: Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI | Summe höchstens 100 mg/kg, alle Verpackungen | In Verpackung oder Verpackungsbestandteil; nach Auslegung der Kommission mit Druckfarben, Lacken, Klebstoffen, Etiketten (Abs. 4) |
| PFAS, je Einzelstoff | Verbot ab 25 ppb (25 µg/kg) | Gezielte Analyse; polymere PFAS nicht erfasst (Abs. 5) |
| PFAS, Summe | Verbot ab 250 ppb (250 µg/kg) | Gezielte Analyse, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläufern (Abs. 5) |
| PFAS einschließlich polymerer PFAS | Verbot ab 50 ppm (50 mg/kg) | Gesamtgehalt (Abs. 5) |
Die PFAS-Werte gelten für Lebensmittelkontaktverpackungen und sind getrennt zu prüfen: Wer einen Wert erreicht oder überschreitet, darf nicht in Verkehr bringen.

Gesamtfluor ist ein Screening-Parameter, kein eigener Grenzwert. Liegt er über 50 mg/kg, ist auf Verlangen nachzuweisen, welcher Anteil auf PFAS und welcher auf andere Fluorverbindungen entfällt. Die Kommission empfiehlt ein gestuftes Vorgehen; eine harmonisierte EU-Methode gibt es nicht. Verlangen Sie daher Messgröße, Methode, Nachweisgrenze und Labor, mehr in PFAS in Lebensmittelverpackungen.
Eine Aufbrauchfrist gibt es für PFAS nicht. Vor dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen nach Auffassung der Kommission weiter bereitgestellt werden; ob eine danach befüllte Altverpackung als neues Inverkehrbringen gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. OH!S gibt Lebensmittelkontaktverpackungen ohne belastbare Nachweise nach dem Stichtag nicht frei.
Die Verantwortung hängt an der Rolle. Der Erzeuger führt die technische Dokumentation (Anhang VII) und stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Anhang VIII); der Lieferant liefert die Informationen nach Art. 16. Wer die Rolle trägt, erklärt der Eintrag Konformitätserklärung. Für die Recyclingfähigkeit legt die Kommission die Kriterien bis zum 01.01.2028 fest; eine Klasse lässt sich heute für keinen Aufbau zusagen. Ins Blatt gehören die Angaben, aus denen sich später bewerten lässt: Materialfamilie, Anteil artfremder Schichten, Trennbarkeit der Bestandteile, siehe Recyclingfähigkeit. Umweltaussagen nach außen unterliegen seit dem 27.09.2026 der EmpCo-Richtlinie, siehe nachhaltige Verpackungen.
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Schicken Sie uns Datenblatt, Füllgut und Auflage. Innerhalb von 48 Stunden melden wir uns mit einer Einschätzung. Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht.
05 · Typische Fehler
06 · Änderungen
Jeder Wechsel von Material, Schichtaufbau, Lieferant, Druckfarbe, Klebstoff oder Verschlussbestandteil erzeugt eine neue Version mit neuen Nachweisen. Maßgeblich ist der Anlass, nicht ein fester Turnus. Vereinbaren Sie mit dem Lieferanten, dass er Änderungen vorab meldet, und setzen Sie die Versionsnummer auf jede Seite.
Siegelparameter aus dem Maschinentest gehören zurück ins Dokument: Nur aufgeschriebene Werte sind in der nächsten Charge reproduzierbar. Bei OH!S liegen die Nachweise vor Produktionsstart vor; die Verpackungsspezifikation wird geprüft, die Folie auf der Anlage getestet und erst dann freigegeben. Mehr zu Projekten: Lohnabfüllung.
07 · Anfrage
Mit diesen Punkten können wir Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.
08 · FAQ
Kopfdaten mit Artikelnummer, Version und Freigabe, Füllgut und Einsatzbedingungen, Maße mit Toleranzen, der Materialaufbau je Lage mit Dicke und Funktion, Barrierewerte, Siegelschicht und Siegelfenster, Verschluss und Bestandteile, Druck, Lack und Kleber, Nachweise für Lebensmittelkontakt und PPWR-Stoffgrenzen, Prüfmerkmale mit Verfahren und Annahmegrenze sowie die Lieferform.
Bei der Verpackungsspezifikation liefert der Packmittelhersteller in der Praxis das technische Datenblatt, der Markeninhaber ergänzt Artwork und Kennzeichnung, und der Abfüller prüft, ob beides auf seinen Anlagen läuft. Rechtlich entscheidend ist die Erzeugerrolle: Der Erzeuger führt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Bei Lohnfertigung unter Ihrer Marke ist das nach Auslegung der ZSVR grundsätzlich der Auftraggeber. Die Beschaffung des Packmittels allein entscheidet die Rolle nicht.
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 unmittelbar. Der Erzeuger braucht eine technische Dokumentation nach Anhang VII und eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII; der Lieferant liefert die Informationen nach Art. 16. Eine gut geführte Verpackungsspezifikation enthält die Komponentenebene, Materialien und Prüfberichte bereits. Sie ersetzt die Dokumentation nicht, spart aber einen großen Teil der Arbeit.
Für Schwermetalle gilt eine Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom von höchstens 100 mg/kg in Verpackung oder Verpackungsbestandteil. Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen nicht in Verkehr kommen, wenn sie PFAS bei oder über 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in der Summe oder 50 ppm einschließlich polymerer PFAS enthalten. Gesamtfluor ist nur ein Screening-Parameter.
Einen festen Turnus gibt es für die Verpackungsspezifikation nicht. Maßgeblich ist der Anlass: Jeder Wechsel von Material, Schichtaufbau, Lieferant, Druckfarbe, Klebstoff oder Verschlussbestandteil erzeugt eine neue Version mit neuen Nachweisen. Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sind 5 Jahre bei Einwegverpackungen und 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen aufzubewahren, gerechnet ab dem Inverkehrbringen.
Für den Einkauf oft, für die Produktion selten. Das Lieferantendatenblatt beschreibt das Packmittel im Anlieferungszustand. Siegelparameter auf der konkreten Anlage, Toleranzen im Zusammenspiel mit dem Füllgut und Prüfpunkte der laufenden Charge stehen darin nicht. Diese Angaben entstehen bei der Prüfung der Verpackungsspezifikation und im Maschinentest und gehören danach in dieselbe Akte.
09 · Fazit
Eine Verpackungsspezifikation ist der Ort, an dem Einkauf, Entwicklung, Produktion und Recht dieselbe Sprache sprechen. Sie trägt, wenn Version, Toleranzen, Lagenaufbau, Bestandteile, Nachweise und Prüfmerkmale vollständig und beziffert sind und wenn die Stoffgrenzen mit der richtigen Messgröße belegt werden.
Der Aufwand fällt einmal je Artikel und bei jeder Änderung an; die Rekonstruktion unter Zeitdruck ist teurer. Wenn Sie so weit sind, schicken Sie uns die Angaben aus der Checkliste. Welche Erklärungen dazugehören, zeigt der Eintrag Konformitätserklärung.
Weiterlesen
Recht
PPWR-Konformitätserklärung und Lebensmittelkontakt-Erklärung: Zweck, Verantwortlicher, Inhalt.
Recht
Anwendungsbereich, Materialgruppen und Nachweise für alles, was Lebensmittel berührt.
Recht
Die drei PFAS-Messgrößen der PPWR und was Gesamtfluor-Screening belegt.
Recht
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Packmittel
Zwei Messgrößen, klare Einheiten und Prüfbedingungen für die Folienwahl.
Leistung
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 24.09.2026 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Tabelle Angabe, Warum, Nachweis; PFAS-Messgrößen korrigiert (Gesamtfluor ist Screening, nicht Grenzwert); Lebensmittelkontakt-Erklärung von der PPWR-Erklärung getrennt; Entscheidungshilfe, typische Fehler, Änderungsmanagement und Anfrage-Checkliste ergänzt; unbelegte Zahlen und Zusagen entfernt.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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