Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
Ein Digitaler Produktpass (DPP) ist ein Datensatz zu einem Produkt, der über einen Datenträger wie einen QR-Code abrufbar ist. Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 führt ihn schrittweise für einzelne Produktgruppen ein, jeweils über einen delegierten Rechtsakt. Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind ausgenommen; für ihre Verpackung gelten die Datenträger-Regeln der PPWR.
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01 · Definition
Ein Digitaler Produktpass ist enger gefasst, als der Begriff klingt: kein beliebiger QR-Code, sondern ein Datensatz, den ein Rechtsakt für eine bestimmte Produktgruppe vorschreibt. Für Lebensmittel gibt es ihn nicht.
Ein Digitaler Produktpass besteht aus drei Teilen: dem Datensatz, dessen Inhalt der delegierte Rechtsakt je Produktgruppe festlegt, etwa Materialzusammensetzung, besorgniserregende Stoffe oder Reparaturhinweise; einer dauerhaften, eindeutigen Produktkennung; und einem Datenträger, über den der Datensatz aufgerufen wird. Die Daten bleiben dezentral beim Wirtschaftsakteur oder einem Dienstleister. Die Kommission führt ein Register der Kennungen, nicht der Inhalte. Wer welche Daten sehen darf, bestimmt der jeweilige Rechtsakt.
Als Datenträger kommen vor allem QR-Codes und andere 2D-Codes in Frage, daneben RFID. Die Kennung soll nach international anerkannten Normen vergeben werden; in der Lebensmittelbranche ist die GTIN der verbreitete Ausgangspunkt.
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Abkürzung | DPP (Digital Product Passport) |
| Rechtsgrundlage | Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) |
| In Kraft | seit 18.07.2024; Pflichten erst über delegierte Rechtsakte je Produktgruppe |
| Bestandteile | Datensatz, eindeutige Produktkennung, Datenträger |
| EU-Register | von der Kommission am 20.07.2026 in Betrieb genommen |
| Ausgenommen | Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und weitere Gruppen (Art. 1 Abs. 2) |
| Weiterer Pass | Batteriepass ab 18.02.2027 nach Verordnung (EU) 2023/1542 |
02 · Zeitplan
Die ESPR ist der Rahmen; ein Digitaler Produktpass entsteht Produktgruppe für Produktgruppe. Die Termine der Rechtsakte sind Zielvorgaben, keine Geltungsdaten.
| Gegenstand | Stand | Hinweis |
|---|---|---|
| ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781 | in Kraft seit 18.07.2024 | schreibt selbst für kein Produkt einen Pass vor |
| Arbeitsplan der Kommission 2025 bis 2030 | veröffentlicht im April 2025 | nennt als erste Gruppen Textilien, Möbel einschließlich Matratzen, Reifen, Stahl und Aluminium |
| Delegierte Rechtsakte je Produktgruppe | Zeitpunkte indikativ; für Eisen und Stahl wird nach einer Fachquelle eine Annahme im vierten Quartal 2026 angestrebt | Zielvorgabe, kein Geltungsdatum; danach folgt eine Übergangszeit |
| EU-Register der Kennungen | am 20.07.2026 in Betrieb genommen | enthält Kennungen, nicht die Passdaten |
| Batteriepass | ab 18.02.2027 | eigener Rechtsakt, gilt für Batterien für Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien über 2 kWh |
Der Batteriepass ist der erste verpflichtende Pass der EU. Ein Digitaler Produktpass nach ESPR ist er nicht: Er beruht auf der Verordnung (EU) 2023/1542 und betrifft Füllgut und Verpackung von Lebensmitteln nicht.
03 · Lebensmittel

Lebensmittel sind nach Art. 1 Abs. 2 ESPR vom Anwendungsbereich ausgenommen, ebenso Futtermittel und Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel sind nach Richtlinie 2002/46/EG Lebensmittel; auch für sie ist ein Digitaler Produktpass nicht vorgesehen. Das gilt für das Füllgut heute und nach geltendem Recht auch künftig.
Die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 bleibt maßgeblich: Die Pflichtangaben gehören auf die Verpackung oder ein daran befestigtes Etikett. Ein QR-Code kann sie ergänzen, aber nicht ersetzen; die digitale Ausnahme im Lebensmittelbereich betrifft bisher nur bestimmte Angaben bei Wein.
Was bleibt, ist die Verpackung. Die ESPR schließt sie nicht aus, aber eine Produktgruppe „Verpackung“ steht nicht im Arbeitsplan. Die Datenträger-Regeln für Lebensmittelverpackungen kommen aus der PPWR.
04 · Entscheidungshilfe
Die Tabelle zeigt, ob ein Digitaler Produktpass für typische Produktgruppen gilt. Sie ist Orientierung auf Basis der vorliegenden Quellen, keine Zusage und keine Rechtsberatung.
| Produktgruppe | Digitaler Produktpass nach ESPR | Was für die Verpackung gilt |
|---|---|---|
| Lebensmittel (Pulver, Gewürze, Saucen, Matcha) | gilt nicht: ausgenommen nach Art. 1 Abs. 2 | PPWR-Etikett frühestens ab 12.08.2028; LMIV-Pflichtangaben bleiben auf der Packung |
| Nahrungsergänzungsmittel (Kapseln, Pulver, Sticks) | gilt nicht: Lebensmittel nach Richtlinie 2002/46/EG | wie Lebensmittel |
| Tiernahrung, Futtermittel | gilt nicht: Futtermittel sind ausgenommen | PPWR-Etikett frühestens ab 12.08.2028 |
| Kosmetik, Reinigungsmittel, Haushaltsprodukte | nicht pauschal ausgenommen; nach den vorliegenden Quellen keine dieser Gruppen im ersten Arbeitsplan | PPWR-Etikett frühestens ab 12.08.2028; Rechtsstand beobachten |
| Textilien, Möbel, Matratzen, Reifen, Stahl, Aluminium | Pass kommt erst nach delegiertem Rechtsakt und Übergangszeit | gemeinsamer Datenträger für Produkt und Verpackung möglich |
| Batterien (Elektrofahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Industrie über 2 kWh) | eigener Batteriepass ab 18.02.2027, nicht ESPR | Verordnung (EU) 2023/1542 beachten |
| Wiederverwendbare Verpackung | kein ESPR-Pass | Kennzeichnung mit Datenträger frühestens ab 12.02.2029 |
| Verpackung als solche | keine eigene Produktgruppe im Arbeitsplan | PPWR-Etikett; Datenträger ergänzend |
So lesen Sie die Tabelle: Zeile Ihrer Produktgruppe suchen, dann die letzte Spalte beachten. „Pass kommt erst“ heißt: Der Pass hängt von delegierten Rechtsakten ab, die noch nicht vorliegen.
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05 · PPWR Art. 12

Die PPWR kennt keinen Verpackungspass, und ein Digitaler Produktpass für Verpackungen ist nicht vorgesehen. Art. 12 verlangt ein harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung, ergänzbar durch einen Datenträger, und lässt einen gemeinsamen Datenträger für Produkt und Verpackung zu, wenn ein anderer Rechtsakt für das Produkt einen Datenträger verlangt. Der Einstieg ist die PPWR; alle Termine zeigt der Eintrag PPWR Fristen.
Viele Aussagen über Datenträger vermischen drei Dinge: was Gesetz ist, was die Verordnung ermöglicht und was die Branche anstrebt. Die Tabelle trennt sie.
| Thema | Status | Hinweis |
|---|---|---|
| Harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung | Pflicht frühestens ab 12.08.2028, oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später ist | PPWR Art. 12; Datenträger ergänzend möglich |
| Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen mit Datenträger | frühestens ab 12.02.2029 | PPWR Art. 12 |
| Gemeinsamer Datenträger für Produkt und Verpackung | möglich, wenn ein anderer Rechtsakt für das Produkt einen Datenträger verlangt | Produkt- und Verpackungsangaben bleiben unterscheidbar |
| Zeichen zur Herstellerverantwortung | nach einer Fachquelle ab 12.02.2027 nur noch digital darstellbar | keine Pflicht, einen Code aufzubringen; Absatz nicht am Amtstext geprüft |
| „QR-Pflicht für Lebensmittel ab 2027“ | nach den vorliegenden Quellen nicht belegt | nicht in Spezifikationen oder Verträge übernehmen |
| Pflichtangaben nach LMIV | bleiben auf der Verpackung | Code kann ergänzen, nicht ersetzen |
| GS1 Sunrise 2027 | Branchenziel der GS1-Organisationen: bis Ende 2027 sollen Kassen 2D-Codes lesen können | kein Gesetz; bis dahin zusätzlich linearer Strichcode |
GS1 Digital Link bildet GTIN und weitere Angaben wie Charge oder Datum als Web-Adresse ab und ist eine Möglichkeit, 2D-Codes branchenüblich zu gestalten, aber keine gesetzliche Vorgabe. Mehr dazu im Eintrag GS1 Digital Link. Wer nach außen mit dem Code wirbt, etwa mit Recyclinghinweisen, unterliegt zusätzlich den Regeln für Umweltaussagen.
06 · Vorbereitung

Auch wenn kein Digitaler Produktpass Pflicht ist, lohnt sich die Vorbereitung, weil die PPWR schrittweise mehr Kennzeichnung verlangt. Für Verpackungen sind das Daten, die ohnehin in die technische Dokumentation gehören: Materialaufbau, Gewicht, Anteile, Stoffnachweise. Wer sie sauber in der Verpackungsspezifikation führt, hat die Grundlage für jeden späteren Datenträger geschaffen. Bei OH!S liegen Materialaufbau, Konformitäts- und Stoffnachweise vor Produktionsstart vor und werden je Artikel archiviert. Wir sagen keine Passpflicht und keine Kennzeichnungspflicht zu, sondern klären im Projekt, was auf die Verpackung gehört.
Wer Ware abfüllen lässt, klärt früh, wer die Daten pflegt und wer den Code aufbringt. Das ist dieselbe Frage wie bei jeder anderen Kennzeichnung, nur mit längerer Lebensdauer der Daten. Welche Rolle Sie nach der PPWR haben, erklärt der Eintrag Erzeuger und Hersteller nach PPWR; zum Einstieg in Material und Nachweise dient unsere Verpackungsberatung zu Material und Nachweisen.
Mit diesen Punkten können wir einschätzen, ob ein Digitaler Produktpass oder eine andere Kennzeichnung für Ihr Produkt gilt, in der Regel ohne Rückfragen.
07 · Anfrage
Nennen Sie zuerst, was schon feststeht. Die Produktgruppe entscheidet, ob ein Digitaler Produktpass überhaupt in Frage kommt, und der Zielmarkt, welche Pflichtangaben auf die Verpackung gehören.
Die rechtliche Beurteilung bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Wir helfen, Verpackung und Daten zu klären, bevor Layout und Druck freigegeben werden.
08 · FAQ
Ein Digitaler Produktpass, englisch Digital Product Passport, ist ein Datensatz zu einem Produkt, der über einen Datenträger wie einen QR-Code abgerufen wird. Er kann Angaben zu Material, Herkunft, Reparatur, Recycling und besorgniserregenden Stoffen bündeln. Rechtsgrundlage ist die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781. Welche Daten ein Pass enthält, legt ein delegierter Rechtsakt für die jeweilige Produktgruppe fest; jeder beliebige QR-Code auf einer Verpackung ist rechtlich noch kein Produktpass.
Nein. Ein Digitaler Produktpass ist für Lebensmittel nicht vorgesehen: Sie sind nach Art. 1 Abs. 2 der Ökodesign-Verordnung vom Anwendungsbereich ausgenommen, ebenso Futtermittel und Arzneimittel. Das gilt auch für Nahrungsergänzungsmittel, weil sie nach Richtlinie 2002/46/EG Lebensmittel sind. Die Pflichtangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung gehören weiterhin auf die Verpackung. Für die Verpackung selbst gelten die Kennzeichnungsregeln der PPWR, nicht die der Ökodesign-Verordnung.
Die Ökodesign-Verordnung ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft, schreibt aber selbst für kein Produkt einen Pass vor. Ein Digitaler Produktpass wird erst mit delegierten Rechtsakten je Produktgruppe und einer Übergangszeit Pflicht. Der Arbeitsplan der Kommission nennt als erste Gruppen Textilien, Möbel, Matratzen, Reifen, Stahl und Aluminium; die Zeitpunkte sind Zielvorgaben. Unabhängig davon brauchen bestimmte Batterien ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass.
Nach den vorliegenden Quellen nicht: Eine Produktgruppe Verpackung steht nicht im Arbeitsplan, und die PPWR kennt keinen eigenen Verpackungspass. Ein Digitaler Produktpass im Sinne der ESPR ist für Verpackungen daher nicht vorgesehen. Sie sieht ein harmonisiertes Material-Etikett vor, das ein Datenträger ergänzen kann, und sie lässt einen gemeinsamen Datenträger für Produkt und Verpackung zu, wenn ein anderer Rechtsakt für das Produkt einen Datenträger verlangt. Produkt- und Verpackungsangaben müssen dabei unterscheidbar bleiben.
Eine pauschale QR-Code-Pflicht ab 2027 ist durch keine geprüfte Quelle belegt. Das harmonisierte Material-Etikett der PPWR ist frühestens ab dem 12. August 2028 Pflicht, oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später liegt; ein Datenträger kann es ergänzen. Für wiederverwendbare Verpackungen gilt frühestens der 12. Februar 2029. Eine Fachquelle nennt den 12. Februar 2027 für Herstellerverantwortungs-Zeichen, die nur noch digital dargestellt werden sollen, das ist keine Pflicht zum Code.
Nein. Die Pflichtangaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gehören auf die Verpackung oder ein daran befestigtes Etikett. Ein QR-Code kann Zusätzliches bereitstellen, etwa Charge, Rückverfolgung oder später Entsorgungshinweise, ersetzt die Pflichtangaben aber nicht. Eine digitale Ausnahme gibt es im Lebensmittelbereich nur für bestimmte Angaben bei Wein.
Nein. Sunrise 2027 ist eine Branchen-Initiative der GS1-Organisationen: Bis Ende 2027 sollen Kassensysteme im Handel 2D-Codes lesen und mindestens die GTIN verarbeiten können. Es ist kein Gesetz und keine Frist des Gesetzgebers. Bis die Kassen bereit sind, behalten Packungen mit 2D-Code zusätzlich den linearen Strichcode. Welche Codierung für Ihr Produkt sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrem Handelspartner und GS1.
09 · Fazit
Ein Digitaler Produktpass ist ein Werkzeug der Ökodesign-Verordnung für Produktgruppen wie Textilien, Stahl oder Batterien. Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel sind ausgenommen. Die Verpackung wird trotzdem digitaler, weil die PPWR ein harmonisiertes Etikett und ergänzende Datenträger vorsieht, frühestens ab dem 12.08.2028.
Für Markeninhaber heißt das: kein Digitaler Produktpass für das Füllgut, keine belegte QR-Pflicht ab 2027, aber wachsende Anforderungen an saubere Verpackungsdaten. Wer Kennung, Materialdaten und Charge heute verknüpft, ist für jeden künftigen Datenträger vorbereitet. GS1 Sunrise 2027 bleibt ein Branchenziel, kein Gesetz.
Als Nächstes lesen Sie GS1 Digital Link für die Codierung und GTIN für die Artikelkennung.
Weiterlesen
Recht
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Standard
GTIN, Datenträger und Webinformationen verbinden; Sunrise 2027 als Branchenziel.
Standard
Die Artikelnummer hinter dem Strichcode – und wie 2D-Codes sie ablösen.
Standard
Eindeutige Kennzeichnung einer Charge für Rückverfolgbarkeit und Rückruf.
Grundlagen
Das Pflichtenheft einer Verpackung: Angaben, Nachweise und Grenzwerte, die hineingehören.
Leistung
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Entscheidungstabelle nach Produktgruppe, Tabelle zu Pflicht, Möglichkeit und Branchenziel (PPWR Art. 12, GS1 Sunrise 2027), Abgrenzung zum Batteriepass, Klarstellung zur QR-Code-Pflicht ab 2027, Vorbereitung für Markeninhaber und Anfrage-Checkliste; unbelegte Absatzangaben und die Kleinserien-Zusage aus dem Bestand entfernt.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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