Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
PPWR Fristen sind die Stichtage, zu denen die Pflichten der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wirksam werden. Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026; Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Kennzeichnung und Leerraumgrenze folgen zwischen 2028 und 2040. Mehrere Termine gelten „oder später“, je nachdem, wann ein Rechtsakt der Kommission in Kraft tritt.
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01 · Definition
Die PPWR Fristen sind kein einzelner Stichtag. Manche Pflichten gelten seit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026, andere erst 2028, 2030 oder später.
Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 angewendet. Dazwischen lagen 18 Monate Vorbereitungszeit. Für viele Gestaltungspflichten reicht der Verordnungstext allein aber nicht aus: Was „recyclingfähig“ konkret heißt oder wie ein Rezyklatanteil berechnet wird, legt die Kommission erst in nachfolgenden Rechtsakten fest.
Deshalb tragen mehrere PPWR Fristen eine Doppelbedingung. Für die Planung heißt das: Der Kalendertermin ist der früheste, nicht der sichere Termin.
| Art | Beispiel | Bedeutung für die Planung |
|---|---|---|
| Festes Datum | 12.08.2026: Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS | gilt ohne weiteren Rechtsakt |
| „Oder später“ | 01.01.2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt: Recyclingfähigkeit | Es gilt der spätere Zeitpunkt. |
| Auftrag an die Kommission | Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung bis 01.01.2028 | Verzögert sich der Rechtsakt, verschiebt sich die abhängige Pflicht. |
02 · Übersicht
Die Tabelle nennt zu jeder der PPWR Fristen Stichtag, Pflicht und Rechtsgrundlage. Die letzte Spalte zeigt, wo die Verordnung „oder später“ sagt. Deutsche Stichtage stehen weiter unten gesondert.
| Stichtag | Pflicht | Rechtsgrundlage | Bedingung „oder später“ |
|---|---|---|---|
| 11.02.2025 | Inkrafttreten der Verordnung | Schlussbestimmungen (Art. 71) | – |
| 12.08.2026 | Geltungsbeginn: Schwermetallgrenze, PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Lieferanteninformation | Art. 5 Abs. 4 und 5, Art. 16, Art. 38 und 39, Anhänge VII und VIII | nein |
| 12.08.2026 | Herstellerverantwortung: Registrierung in jedem Mitgliedstaat; Bevollmächtigter für Hersteller ohne Niederlassung | Art. 44 ff., Art. 45 Abs. 3 | nein; eine vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht ist nicht beschlossen |
| 31.12.2026 | Die Kommission soll die Berechnungsmethode für Rezyklatanteile festlegen (Durchführungsrechtsakt) | Art. 7 Abs. 8 | Zielvorgabe an die Kommission |
| 12.02.2027 | Gastgewerbe: Gäste können eigene Behältnisse für Mitnahmeware befüllen lassen | Art. 32 | nein |
| 12.02.2027 | Zeichen zur Herstellerverantwortung, etwa der Grüne Punkt, nach Fachquellen nur noch digital | Art. 12 | nein |
| 01.01.2028 | Die Kommission soll die Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen festlegen (delegierter Rechtsakt) | Art. 6 | Zielvorgabe; das Inkrafttreten bestimmt die Frist für 2030 |
| 12.02.2028 | Kompostierbarkeit für durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, aufweichende Portionseinheiten für Getränkesysteme und Aufkleber an Obst und Gemüse | Art. 9 | nein |
| 12.02.2028 | Befüller begrenzen den Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das notwendige Mindestmaß; die Kommission soll die Berechnungsmethode für Leerraum festlegen | Art. 24 | Methode: Zielvorgabe an die Kommission |
| 12.02.2028 | Gastgewerbe bietet Mitnahmeware auch in Mehrwegverpackung an | Art. 33 | nein |
| 12.08.2028 | harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung | Art. 12 | oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später ist |
| 01.01.2029 | Mitgliedstaaten stellen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Metallbehälter bis 3 Liter sicher | Art. 50 | nein |
| 12.02.2029 | Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen mit Etikett und Datenträger | Art. 12 | frühestens; abhängig vom Rechtsakt |
| 01.01.2030 | Recyclingfähigkeit: nur noch Leistungsstufen A, B oder C | Art. 6 | oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später ist |
| 01.01.2030 | Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen | Art. 7 Abs. 1, 3, 8 | oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Methode, je nachdem, was später ist |
| 01.01.2030 | höchstens 50 % Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen | Art. 24 Abs. 1, 2 | oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später ist |
| 01.01.2030 | Minimierung von Gewicht und Volumen | Art. 10, Anhang IV | kein Zusatz belegt |
| 01.01.2030 | Verbote bestimmter Einwegformate | Art. 25, Anhang V | kein Zusatz belegt |
| 01.01.2030 | Wiederverwendungsziele für Transport- und Sammelverpackungen | Art. 29 | Berechnungsmethode per Durchführungsrechtsakt noch ausstehend |
| 01.01.2035 | Recyclingfähigkeit zusätzlich „in großem Maßstab“ | Art. 6 | Kriterien per Rechtsakt |
| 01.01.2038 | nur noch Leistungsstufen A und B | Art. 6 | nein |
| 01.01.2040 | höhere Rezyklatanteile; Richtwerte für Wiederverwendung | Art. 7, Art. 29 | nein |
| 2030, 2035, 2040 | Mitgliedstaaten: Verpackungsabfall je Kopf gegenüber 2018 um 5 %, 10 % und 15 % senken | Art. 43 | richtet sich an Staaten, nicht an einzelne Unternehmen |
Ein „nein“ in der letzten Spalte heißt: Der Termin hängt nach den vorliegenden Quellen an keinem weiteren Rechtsakt. Die Absatzzuordnung ist vor Verwendung in Verträgen am Amtstext zu prüfen.
03 · Systematik
Bei vier großen Pflichten hängt der Beginn der PPWR Fristen an einem Rechtsakt der Kommission. Gilt „1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“, dann zählt der spätere Termin. Kommt der Rechtsakt pünktlich, bleibt es beim Kalendertermin; kommt er später, rückt die Pflicht nach hinten.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel, keine Prognose: Tritt der delegierte Rechtsakt zur Recyclingfähigkeit am 01.01.2028 in Kraft, ergibt sich genau der 01.01.2030. Tritt er am 01.07.2028 in Kraft, ergibt sich der 01.07.2030. Wer plant, sollte deshalb nicht auf den Tag, sondern auf die Reihenfolge achten: erst die Kriterien, dann die Einstufung, dann die Umstellung.
| Rechtsakt | Soll vorliegen | Wirkt auf |
|---|---|---|
| Delegierter Rechtsakt zu Design for Recycling (Art. 6) | bis 01.01.2028 | Leistungsstufen A bis C ab 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten |
| Durchführungsrechtsakt zur Rezyklatberechnung (Art. 7 Abs. 8) | bis 31.12.2026 | Rezyklatanteile ab 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten |
| Durchführungsrechtsakt zur Leerraumberechnung (Art. 24) | bis 12.02.2028 | 50-Prozent-Grenze ab 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten |
| Durchführungsrechtsakt zu den Piktogrammen (Art. 12) | Zeitpunkt nicht belegt | Etikett ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten |
04 · Seit 12.08.2026

Am Geltungsbeginn sind die ersten PPWR Fristen abgelaufen: Wirksam wurden die Pflichten, die keinen weiteren Rechtsakt brauchen. Für jede Verpackung gilt die Grenze von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (Art. 5 Abs. 4). Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten drei PFAS-Werte: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in der Summe und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS (Art. 5 Abs. 5). Mehr dazu unter PFAS in Lebensmittelverpackungen.
Dazu kommen die Nachweispflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung durch den Erzeuger, die Lieferanteninformation nach Art. 16 und die Registrierung für die erweiterte Herstellerverantwortung. Eine allgemeine Aufbrauchfrist gibt es nicht.
REACH-Beschränkung für PFHxA: gilt neben den PPWR FristenFür Papier und Karton im Lebensmittelkontakt greift ab dem 10.10.2026 zusätzlich die REACH-Beschränkung für PFHxA nach Verordnung (EU) 2024/2462. Sie gilt neben der PPWR, nicht an ihrer Stelle.
05 · Deutschland
Neben der Verordnung gelten deutsche PPWR Fristen aus dem VerpackDG und aus den Übergangsregeln der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Einige davon liegen unmittelbar vor uns.
| Stichtag | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| 11.08.2026 (Ablauf) | Das bisherige Verpackungsgesetz tritt außer Kraft | Anpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207 |
| 12.08.2026 | VerpackDG in Kraft; ZSVR, LUCID und Systembeteiligung bleiben; Bevollmächtigter für ausländische Hersteller ohne Niederlassung, die direkt an Endnutzer abgeben | VerpackDG, § 5 Abs. 2 |
| 12.09.2026 | Erstmals registrierungspflichtige Unternehmen registrieren sich in LUCID (zum Stand 05.10.2026 verstrichen) | Übergangsregel der ZSVR, laut Fachquellen |
| 12.11.2026 | Bereits registrierte Unternehmen passen die Registrierung an: Markennamen, Verpackungsarten, Bevollmächtigter | Übergangsregel der ZSVR, laut Fachquellen |
| 01.01.2027 | Bereits zugelassene duale Systeme weisen zusätzliche Zulassungsanforderungen nach | § 68 Abs. 11 |
| 12.02.2027 | Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind anzuwenden | § 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17 |
| 01.11.2027 | Private Organisationen für Herstellerverantwortung brauchen die Zulassung | Zulassungsverfahren der ZSVR |
| 31.12.2027 | Ende der Übergangszeit für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen | § 19 |
| 01.01.2028 | Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erforderlich | § 19, Zulassungsverfahren der ZSVR |
Das VerpackDG enthält weitere gestaffelte Änderungen zum 12.02.2028 und 01.01.2030, teils abhängig von delegierten Rechtsakten; Einzelheiten stehen im Gesetzestext.
Die Zulassung betrifft vor allem gewerblich oder industriell anfallende Verpackungen, etwa Transportverpackungen im B2B-Geschäft. Für Endverbraucherware gelten weiter Registrierung und Systembeteiligung; wie die Pflichten zusammenhängen, erklärt der Eintrag LUCID Verpackungsregister.
06 · 2030
Unter den PPWR Fristen ist der 01.01.2030 der wichtigste Termin: Frühestens dann ändern sich die meisten Verpackungen. Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum, Formatverbote und Wiederverwendung greifen nahezu gleichzeitig.

Recyclingfähigkeit (Art. 6): Zulässig sind nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C, oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, falls dieser später kommt. Welche Stufe ein konkreter Aufbau erreicht, steht erst nach diesem Rechtsakt fest; wir sagen keine Stufe für einen Aufbau zu.
Leerraum (Art. 24): höchstens 50 Prozent bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Füllmaterial zählt als Leerraum, pflichtig ist, wer die Verpackung befüllt. Verkaufsverpackungen sind von der 50-Prozent-Grenze nicht erfasst; für sie gilt der Mindestmaß-Grundsatz ab 12.02.2028.
| Kategorie | ab 2030 | ab 2040 |
|---|---|---|
| kontaktsensitive Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ohne Einweg-Getränkeflaschen | 30 % | 50 % |
| kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET | 10 % | 25 % |
| Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff | 30 % | 65 % |
| übrige Kunststoffverpackungen | 35 % | 65 % |
Beginn: 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode (Art. 7 Abs. 8), je nachdem, was später ist. Kompostierbare Kunststoffverpackungen sind ausgenommen. Mehr dazu unter Rezyklat.
Formatverbote nach Anhang V: Gastgewerbe, nicht HandelAb 01.01.2030 verbietet Art. 25 mit Anhang V bestimmte Einwegformate, darunter Einweg-Kunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg und Kunststoff-Portionsverpackungen für Würzmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe beim Verzehr vor Ort. Einzelhandel, Onlinevertrieb und Mitnahme sind von diesem Portionsverbot nicht erfasst. Ob ein Sachet oder Stickpack ab 2030 eine zulässige Leistungsstufe erreicht, ist eine eigene Frage.
07 · 2035 bis 2040

Ab dem 01.01.2035 reicht eine recyclinggerechte Gestaltung allein nicht mehr: Verpackungen müssen zusätzlich „in großem Maßstab recycelt“ werden, also tatsächlich in Sammel-, Sortier- und Recyclingsystemen ankommen (Art. 6). Ab dem 01.01.2038 sind nur noch die Leistungsstufen A und B zulässig.
Bei den späten PPWR Fristen steigen zum 01.01.2040 die Rezyklatanteile auf die Werte der Tabelle oben; für die Wiederverwendung nennt Art. 29 Richtwerte. Den Verpackungsabfall je Kopf sollen die Mitgliedstaaten gegenüber 2018 um 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040 senken (Art. 43). Diese Ziele richten sich an die Staaten, nicht an einzelne Unternehmen.
08 · Planung
Wer Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel abfüllen lässt, kann die PPWR Fristen in vier Arbeitspakete übersetzen. Die Reihenfolge folgt dem Risiko, nicht dem Kalender.
| Zeitraum | Aufgabe | Grundlage |
|---|---|---|
| Jetzt | Rolle als Erzeuger oder Hersteller je Produkt klären; PFAS-, Schwermetall- und Materialnachweise aller Packmittel einholen; LUCID-Registrierung und Systembeteiligung prüfen, Markennamen und Verpackungsarten bis 12.11.2026 anpassen | Art. 3, 5, 16; ZSVR |
| Bis Ende 2027 | Verträge, Spezifikationen und Lieferantenerklärungen auf PPWR und VerpackDG umstellen; Sortiment nach Material und Barriere inventarisieren; Zulassungspflicht prüfen, falls Verpackungen ohne Systembeteiligung betroffen sind | VerpackDG, § 19 |
| 2028 | Jede Verpackung nach den Design-for-Recycling-Kriterien einstufen; Platz für das harmonisierte Etikett im Layout vorsehen | Art. 6, 12 |
| Bis 2030 | Aufbauten ohne Aussicht auf eine zulässige Leistungsstufe ersetzen; Rezyklatbeschaffung klären; Versandkartons auf Leerraum prüfen | Art. 6, 7, 24 |
Der Engpass liegt erfahrungsgemäß beim Material: Barrierefolien lassen sich nicht über Nacht umstellen. Bei Mono-PE kann die Siegelung kritisch werden, weil Außenlage und Siegelschicht derselben Polymerfamilie angehören und ihre Schmelzbereiche nahe beieinander liegen. Deshalb gehört ein Maschinentest in den Plan, auch wenn der Aufbau auf dem Papier passt. Klären Sie vorab, aus welchem Material der Beutel besteht, wer die Verpackung in welchem Land in Verkehr bringt und ob ein Materialwechsel geplant ist.
Bei OH!S liegen Nachweise vor Produktionsstart vor. Orientierung zu Materialalternativen bieten unsere nachhaltigen Verpackungslösungen und der Eintrag Monomaterial.
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Mit diesen Punkten können wir einschätzen, welche PPWR Fristen Ihr Projekt berühren, in der Regel ohne Rückfragen.
09 · Anfrage
Nennen Sie uns zuerst, was schon feststeht. Bei den PPWR Fristen kommen fehlende Nachweise zuerst in die Planung, denn sie müssen vor Produktionsstart vorliegen. Eine verbindliche Rechtsprüfung bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung.
Den Gesamtzusammenhang finden Sie im Eintrag PPWR.
10 · FAQ
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026. Ab diesem Tag gelten unter anderem die Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS, die Konformitätsbewertung mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sowie die Registrierung für die erweiterte Herstellerverantwortung. Viele Gestaltungspflichten setzen erst ab 2028 und 2030 ein.
Zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn lagen 18 Monate. Eine allgemeine Aufbrauchfrist nach dem 12. August 2026 gibt es nicht. Nach Auffassung der Kommission dürfen Verpackungen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, weiter bereitgestellt werden; neu in Verkehr gebrachte müssen die Anforderungen erfüllen. Übergänge gibt es nur für einzelne Punkte, etwa im deutschen VerpackDG für Zulassungen bis Ende 2027.
Frühestens zum 1. Januar 2030 sind nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C zulässig, oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Gleichzeitig beginnen die Mindestrezyklatanteile für Kunststoff, die 50-Prozent-Grenze für Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, die Minimierungspflicht, die Formatverbote nach Anhang V und erste Wiederverwendungsziele.
Ab 2030 gelten 30 Prozent für kontaktsensitive Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent für kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent für übrige Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Werte auf 50, 25, 65 und 65 Prozent. Der Beginn hängt vom Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode ab; gerechnet wird als Jahresdurchschnitt je Fertigungsstätte.
Das harmonisierte Etikett zur Materialzusammensetzung ist ab dem 12. August 2028 Pflicht oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, der die Piktogramme festlegt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Wiederverwendbare Verpackungen müssen frühestens ab dem 12. Februar 2029 mit einem eigenen Etikett und einem Datenträger gekennzeichnet sein.
Ja, bei den Fristen, die an einen Rechtsakt der Kommission gekoppelt sind. Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Leerraum und Etikett gelten ab einem festen Datum oder eine bestimmte Zeit nach dem zugehörigen Rechtsakt, je nachdem, was später ist. Kommt der Rechtsakt verspätet, verschiebt sich die Pflicht. Die Stoffgrenzwerte und Nachweispflichten seit August 2026 sind davon nicht betroffen.
11 · Fazit
Die PPWR Fristen lassen sich auf drei Daten verdichten: August 2026 für Stoffe und Nachweise, 2028 für Kriterien und Kennzeichnung, frühestens 2030 für Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum und Formate. Alles danach verschärft, was 2030 beginnt. Wo eine Frist an einem Rechtsakt der Kommission hängt, ist der Kalendertermin der früheste, nicht der sichere.
Für Lebensmittelverpackungen ist die Reihenfolge klar: zuerst die Nachweise, die schon gelten, dann die Materialentscheidung, die am längsten dauert. Wer 2027 mit der Umstellung beginnt, hat für Maschinentests und Lieferantenwechsel genug Luft; wer 2029 beginnt, nicht.
Die Rechtsgrundlage jeder Pflicht erklärt der Eintrag zur PPWR, die deutsche Seite der Eintrag VerpackDG.
Weiterlesen
Recht
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Recht
Das deutsche Durchführungsgesetz zur PPWR seit 12.08.2026: was es regelt und was sich ändert.
Recht
Wann eine Verpackung als recyclingfähig gilt, nach PPWR-Klassen und Praxis.
Recht
Rezyklatanteile, PCR und PIR, Quoten und Lebensmittelkontakt.
Recht
Die drei PFAS-Messgrößen der PPWR und was Gesamtfluor-Screening belegt.
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 14.05.2025 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Tabelle mit Rechtsgrundlage und Bedingung „oder später“, Rechtsakte der Kommission als Auslöser, deutsche Stichtage im VerpackDG und bei LUCID, Rezyklatquoten 2030 und 2040, Fristenplan, Anfrage-Checkliste; unbelegte Details und die Kleinserien-Zusage aus dem Bestand entfernt.
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