Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

PPWR Fristen: alle Stichtage von 2026 bis 2040

PPWR Fristen sind die Stichtage, zu denen die Pflichten der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle wirksam werden. Die Verordnung gilt seit dem 12. August 2026; Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Kennzeichnung und Leerraumgrenze folgen zwischen 2028 und 2040. Mehrere Termine gelten „oder später“, je nachdem, wann ein Rechtsakt der Kommission in Kraft tritt.

  • Seit 12.08.2026 in Geltung: Stoffgrenzwerte, Nachweise und Registrierung brauchen keinen weiteren Rechtsakt
  • Kalendertermin ist nicht gleich Pflicht: Bei Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum und Etikett gilt der spätere Zeitpunkt
  • Reihenfolge nach Risiko: erst Rolle und Nachweise, dann Registrierung und Verträge, dann die Materialentscheidung für 2030

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PPWR Fristen – Titelbild zum Zeitplan der EU-Verpackungsverordnung im OH!S Verpackungslexikon
2030die große Stufe, frühestens
12.08.2026Geltung von Stoffgrenzwerten,
Nachweisen und Registrierung
01.01.2030frühestens: Recyclingstufen A bis C,
Rezyklatanteile, 50 % Leerraum
01.01.2038nur noch Leistungsstufen
A und B (Art. 6)
2040höhere Rezyklatanteile und
15 % weniger Abfall je Kopf

01 · Definition

Was sind die PPWR Fristen?

Die PPWR Fristen sind kein einzelner Stichtag. Manche Pflichten gelten seit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026, andere erst 2028, 2030 oder später.

Die Verordnung ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 angewendet. Dazwischen lagen 18 Monate Vorbereitungszeit. Für viele Gestaltungspflichten reicht der Verordnungstext allein aber nicht aus: Was „recyclingfähig“ konkret heißt oder wie ein Rezyklatanteil berechnet wird, legt die Kommission erst in nachfolgenden Rechtsakten fest.

Deshalb tragen mehrere PPWR Fristen eine Doppelbedingung. Für die Planung heißt das: Der Kalendertermin ist der früheste, nicht der sichere Termin.

Drei Arten von PPWR Fristen
ArtBeispielBedeutung für die Planung
Festes Datum12.08.2026: Grenzwerte für Schwermetalle und PFASgilt ohne weiteren Rechtsakt
„Oder später“01.01.2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt: RecyclingfähigkeitEs gilt der spätere Zeitpunkt.
Auftrag an die KommissionKriterien für recyclinggerechte Gestaltung bis 01.01.2028Verzögert sich der Rechtsakt, verschiebt sich die abhängige Pflicht.

02 · Übersicht

Alle PPWR Fristen in einer Tabelle

Die Tabelle nennt zu jeder der PPWR Fristen Stichtag, Pflicht und Rechtsgrundlage. Die letzte Spalte zeigt, wo die Verordnung „oder später“ sagt. Deutsche Stichtage stehen weiter unten gesondert.

PPWR Fristen mit Rechtsgrundlage und Bedingung (Stand 05.10.2026)
StichtagPflichtRechtsgrundlageBedingung „oder später“
11.02.2025Inkrafttreten der VerordnungSchlussbestimmungen (Art. 71)–
12.08.2026Geltungsbeginn: Schwermetallgrenze, PFAS-Grenzwerte bei Lebensmittelkontakt, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, LieferanteninformationArt. 5 Abs. 4 und 5, Art. 16, Art. 38 und 39, Anhänge VII und VIIInein
12.08.2026Herstellerverantwortung: Registrierung in jedem Mitgliedstaat; Bevollmächtigter für Hersteller ohne NiederlassungArt. 44 ff., Art. 45 Abs. 3nein; eine vorgeschlagene Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht ist nicht beschlossen
31.12.2026Die Kommission soll die Berechnungsmethode für Rezyklatanteile festlegen (Durchführungsrechtsakt)Art. 7 Abs. 8Zielvorgabe an die Kommission
12.02.2027Gastgewerbe: Gäste können eigene Behältnisse für Mitnahmeware befüllen lassenArt. 32nein
12.02.2027Zeichen zur Herstellerverantwortung, etwa der Grüne Punkt, nach Fachquellen nur noch digitalArt. 12nein
01.01.2028Die Kommission soll die Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung und die Leistungsstufen festlegen (delegierter Rechtsakt)Art. 6Zielvorgabe; das Inkrafttreten bestimmt die Frist für 2030
12.02.2028Kompostierbarkeit für durchlässige Tee- und Kaffeebeutel, aufweichende Portionseinheiten für Getränkesysteme und Aufkleber an Obst und GemüseArt. 9nein
12.02.2028Befüller begrenzen den Leerraum in Verkaufsverpackungen auf das notwendige Mindestmaß; die Kommission soll die Berechnungsmethode für Leerraum festlegenArt. 24Methode: Zielvorgabe an die Kommission
12.02.2028Gastgewerbe bietet Mitnahmeware auch in Mehrwegverpackung anArt. 33nein
12.08.2028harmonisiertes Etikett zur MaterialzusammensetzungArt. 12oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, je nachdem, was später ist
01.01.2029Mitgliedstaaten stellen Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und Metallbehälter bis 3 Liter sicherArt. 50nein
12.02.2029Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen mit Etikett und DatenträgerArt. 12frühestens; abhängig vom Rechtsakt
01.01.2030Recyclingfähigkeit: nur noch Leistungsstufen A, B oder CArt. 6oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später ist
01.01.2030Mindestrezyklatanteile für KunststoffverpackungenArt. 7 Abs. 1, 3, 8oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Methode, je nachdem, was später ist
01.01.2030höchstens 50 % Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-VerpackungenArt. 24 Abs. 1, 2oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode, je nachdem, was später ist
01.01.2030Minimierung von Gewicht und VolumenArt. 10, Anhang IVkein Zusatz belegt
01.01.2030Verbote bestimmter EinwegformateArt. 25, Anhang Vkein Zusatz belegt
01.01.2030Wiederverwendungsziele für Transport- und SammelverpackungenArt. 29Berechnungsmethode per Durchführungsrechtsakt noch ausstehend
01.01.2035Recyclingfähigkeit zusätzlich „in großem Maßstab“Art. 6Kriterien per Rechtsakt
01.01.2038nur noch Leistungsstufen A und BArt. 6nein
01.01.2040höhere Rezyklatanteile; Richtwerte für WiederverwendungArt. 7, Art. 29nein
2030, 2035, 2040Mitgliedstaaten: Verpackungsabfall je Kopf gegenüber 2018 um 5 %, 10 % und 15 % senkenArt. 43richtet sich an Staaten, nicht an einzelne Unternehmen

Ein „nein“ in der letzten Spalte heißt: Der Termin hängt nach den vorliegenden Quellen an keinem weiteren Rechtsakt. Die Absatzzuordnung ist vor Verwendung in Verträgen am Amtstext zu prüfen.

03 · Systematik

„Oder später“: Warum sich PPWR Fristen verschieben können

Bei vier großen Pflichten hängt der Beginn der PPWR Fristen an einem Rechtsakt der Kommission. Gilt „1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“, dann zählt der spätere Termin. Kommt der Rechtsakt pünktlich, bleibt es beim Kalendertermin; kommt er später, rückt die Pflicht nach hinten.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel, keine Prognose: Tritt der delegierte Rechtsakt zur Recyclingfähigkeit am 01.01.2028 in Kraft, ergibt sich genau der 01.01.2030. Tritt er am 01.07.2028 in Kraft, ergibt sich der 01.07.2030. Wer plant, sollte deshalb nicht auf den Tag, sondern auf die Reihenfolge achten: erst die Kriterien, dann die Einstufung, dann die Umstellung.

Rechtsakte der Kommission und die PPWR Fristen, die an ihnen hängen
RechtsaktSoll vorliegenWirkt auf
Delegierter Rechtsakt zu Design for Recycling (Art. 6)bis 01.01.2028Leistungsstufen A bis C ab 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten
Durchführungsrechtsakt zur Rezyklatberechnung (Art. 7 Abs. 8)bis 31.12.2026Rezyklatanteile ab 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten
Durchführungsrechtsakt zur Leerraumberechnung (Art. 24)bis 12.02.202850-Prozent-Grenze ab 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten
Durchführungsrechtsakt zu den Piktogrammen (Art. 12)Zeitpunkt nicht belegtEtikett ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten

04 · Seit 12.08.2026

Die ersten PPWR Fristen: was am Geltungstag begann

Fettdichte Papierverpackungen und Probengläser für die PFAS-Prüfung im Labor
PFAS-Prüfung an fettdichtem Papier: Die Grenzwerte gelten seit dem ersten Tag

Am Geltungsbeginn sind die ersten PPWR Fristen abgelaufen: Wirksam wurden die Pflichten, die keinen weiteren Rechtsakt brauchen. Für jede Verpackung gilt die Grenze von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (Art. 5 Abs. 4). Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten drei PFAS-Werte: 25 ppb je Einzelstoff, 250 ppb in der Summe und 50 ppm für PFAS einschließlich polymerer PFAS (Art. 5 Abs. 5). Mehr dazu unter PFAS in Lebensmittelverpackungen.

Dazu kommen die Nachweispflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung durch den Erzeuger, die Lieferanteninformation nach Art. 16 und die Registrierung für die erweiterte Herstellerverantwortung. Eine allgemeine Aufbrauchfrist gibt es nicht.

REACH-Beschränkung für PFHxA: gilt neben den PPWR FristenFür Papier und Karton im Lebensmittelkontakt greift ab dem 10.10.2026 zusätzlich die REACH-Beschränkung für PFHxA nach Verordnung (EU) 2024/2462. Sie gilt neben der PPWR, nicht an ihrer Stelle.

05 · Deutschland

Deutsche PPWR Fristen: VerpackDG und LUCID

Neben der Verordnung gelten deutsche PPWR Fristen aus dem VerpackDG und aus den Übergangsregeln der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Einige davon liegen unmittelbar vor uns.

Deutsche PPWR Fristen im VerpackDG und bei LUCID (Stand 05.10.2026)
StichtagRegelungGrundlage
11.08.2026 (Ablauf)Das bisherige Verpackungsgesetz tritt außer KraftAnpassungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207
12.08.2026VerpackDG in Kraft; ZSVR, LUCID und Systembeteiligung bleiben; Bevollmächtigter für ausländische Hersteller ohne Niederlassung, die direkt an Endnutzer abgebenVerpackDG, § 5 Abs. 2
12.09.2026Erstmals registrierungspflichtige Unternehmen registrieren sich in LUCID (zum Stand 05.10.2026 verstrichen)Übergangsregel der ZSVR, laut Fachquellen
12.11.2026Bereits registrierte Unternehmen passen die Registrierung an: Markennamen, Verpackungsarten, BevollmächtigterÜbergangsregel der ZSVR, laut Fachquellen
01.01.2027Bereits zugelassene duale Systeme weisen zusätzliche Zulassungsanforderungen nach§ 68 Abs. 11
12.02.2027Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind anzuwenden§ 66 Abs. 2, § 68 Abs. 17
01.11.2027Private Organisationen für Herstellerverantwortung brauchen die ZulassungZulassungsverfahren der ZSVR
31.12.2027Ende der Übergangszeit für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen§ 19
01.01.2028Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht erforderlich§ 19, Zulassungsverfahren der ZSVR

Das VerpackDG enthält weitere gestaffelte Änderungen zum 12.02.2028 und 01.01.2030, teils abhängig von delegierten Rechtsakten; Einzelheiten stehen im Gesetzestext.

Die Zulassung betrifft vor allem gewerblich oder industriell anfallende Verpackungen, etwa Transportverpackungen im B2B-Geschäft. Für Endverbraucherware gelten weiter Registrierung und Systembeteiligung; wie die Pflichten zusammenhängen, erklärt der Eintrag LUCID Verpackungsregister.

06 · 2030

2030: die wichtigste der PPWR Fristen

Unter den PPWR Fristen ist der 01.01.2030 der wichtigste Termin: Frühestens dann ändern sich die meisten Verpackungen. Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum, Formatverbote und Wiederverwendung greifen nahezu gleichzeitig.

Sortierte Ballen aus Kunststoffverpackungen in einer Recyclinganlage
Sortierte Kunststoffballen: Ab 2030 entscheidet die Recyclingpraxis mit darüber, welche Verpackung marktfähig bleibt

Recyclingfähigkeit (Art. 6): Zulässig sind nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C, oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt, falls dieser später kommt. Welche Stufe ein konkreter Aufbau erreicht, steht erst nach diesem Rechtsakt fest; wir sagen keine Stufe für einen Aufbau zu.

Leerraum (Art. 24): höchstens 50 Prozent bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen. Füllmaterial zählt als Leerraum, pflichtig ist, wer die Verpackung befüllt. Verkaufsverpackungen sind von der 50-Prozent-Grenze nicht erfasst; für sie gilt der Mindestmaß-Grundsatz ab 12.02.2028.

Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen nach Art. 7 (Jahresdurchschnitt je Fertigungsstätte)
Kategorieab 2030ab 2040
kontaktsensitive Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ohne Einweg-Getränkeflaschen30 %50 %
kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET10 %25 %
Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff30 %65 %
übrige Kunststoffverpackungen35 %65 %

Beginn: 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts zur Berechnungsmethode (Art. 7 Abs. 8), je nachdem, was später ist. Kompostierbare Kunststoffverpackungen sind ausgenommen. Mehr dazu unter Rezyklat.

Formatverbote nach Anhang V: Gastgewerbe, nicht HandelAb 01.01.2030 verbietet Art. 25 mit Anhang V bestimmte Einwegformate, darunter Einweg-Kunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg und Kunststoff-Portionsverpackungen für Würzmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze im Gastgewerbe beim Verzehr vor Ort. Einzelhandel, Onlinevertrieb und Mitnahme sind von diesem Portionsverbot nicht erfasst. Ob ein Sachet oder Stickpack ab 2030 eine zulässige Leistungsstufe erreicht, ist eine eigene Frage.

07 · 2035 bis 2040

Die späten PPWR Fristen

Wiederverwendbare Transportkisten und Paletten in einem Lebensmittellager
Wiederverwendbare Transportkisten und Paletten: Wiederverwendung betrifft zuerst die Transportverpackung

Ab dem 01.01.2035 reicht eine recyclinggerechte Gestaltung allein nicht mehr: Verpackungen müssen zusätzlich „in großem Maßstab recycelt“ werden, also tatsächlich in Sammel-, Sortier- und Recyclingsystemen ankommen (Art. 6). Ab dem 01.01.2038 sind nur noch die Leistungsstufen A und B zulässig.

Bei den späten PPWR Fristen steigen zum 01.01.2040 die Rezyklatanteile auf die Werte der Tabelle oben; für die Wiederverwendung nennt Art. 29 Richtwerte. Den Verpackungsabfall je Kopf sollen die Mitgliedstaaten gegenüber 2018 um 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035 und 15 Prozent bis 2040 senken (Art. 43). Diese Ziele richten sich an die Staaten, nicht an einzelne Unternehmen.

08 · Planung

Fristenplan für Ihr Lebensmittel-Sortiment

Wer Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel abfüllen lässt, kann die PPWR Fristen in vier Arbeitspakete übersetzen. Die Reihenfolge folgt dem Risiko, nicht dem Kalender.

Arbeitspakete für die PPWR Fristen, nach Risiko geordnet
ZeitraumAufgabeGrundlage
JetztRolle als Erzeuger oder Hersteller je Produkt klären; PFAS-, Schwermetall- und Materialnachweise aller Packmittel einholen; LUCID-Registrierung und Systembeteiligung prüfen, Markennamen und Verpackungsarten bis 12.11.2026 anpassenArt. 3, 5, 16; ZSVR
Bis Ende 2027Verträge, Spezifikationen und Lieferantenerklärungen auf PPWR und VerpackDG umstellen; Sortiment nach Material und Barriere inventarisieren; Zulassungspflicht prüfen, falls Verpackungen ohne Systembeteiligung betroffen sindVerpackDG, § 19
2028Jede Verpackung nach den Design-for-Recycling-Kriterien einstufen; Platz für das harmonisierte Etikett im Layout vorsehenArt. 6, 12
Bis 2030Aufbauten ohne Aussicht auf eine zulässige Leistungsstufe ersetzen; Rezyklatbeschaffung klären; Versandkartons auf Leerraum prüfenArt. 6, 7, 24

Der Engpass liegt erfahrungsgemäß beim Material: Barrierefolien lassen sich nicht über Nacht umstellen. Bei Mono-PE kann die Siegelung kritisch werden, weil Außenlage und Siegelschicht derselben Polymerfamilie angehören und ihre Schmelzbereiche nahe beieinander liegen. Deshalb gehört ein Maschinentest in den Plan, auch wenn der Aufbau auf dem Papier passt. Klären Sie vorab, aus welchem Material der Beutel besteht, wer die Verpackung in welchem Land in Verkehr bringt und ob ein Materialwechsel geplant ist.

Bei OH!S liegen Nachweise vor Produktionsstart vor. Orientierung zu Materialalternativen bieten unsere nachhaltigen Verpackungslösungen und der Eintrag Monomaterial.

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  • Marke und Markeninhaber: unter wessen Namen wird verkauft?
  • Zielländer, in denen verkauft wird
  • Vorhandene Nachweise: PFAS- und Schwermetallwerte, Konformitätserklärungen
  • Geplanter Materialwechsel und Umstellungstermin
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09 · Anfrage

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Den Gesamtzusammenhang finden Sie im Eintrag PPWR.

10 · FAQ

Häufige Fragen zu den PPWR Fristen

Ab wann gilt die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026. Ab diesem Tag gelten unter anderem die Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS, die Konformitätsbewertung mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung sowie die Registrierung für die erweiterte Herstellerverantwortung. Viele Gestaltungspflichten setzen erst ab 2028 und 2030 ein.

Gibt es eine Übergangsfrist für die PPWR?

Zwischen Inkrafttreten und Geltungsbeginn lagen 18 Monate. Eine allgemeine Aufbrauchfrist nach dem 12. August 2026 gibt es nicht. Nach Auffassung der Kommission dürfen Verpackungen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, weiter bereitgestellt werden; neu in Verkehr gebrachte müssen die Anforderungen erfüllen. Übergänge gibt es nur für einzelne Punkte, etwa im deutschen VerpackDG für Zulassungen bis Ende 2027.

Welche PPWR Fristen gelten 2030?

Frühestens zum 1. Januar 2030 sind nur noch Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C zulässig, oder 24 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts, je nachdem, was später liegt. Gleichzeitig beginnen die Mindestrezyklatanteile für Kunststoff, die 50-Prozent-Grenze für Leerraum bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen, die Minimierungspflicht, die Formatverbote nach Anhang V und erste Wiederverwendungsziele.

Wie hoch sind die Rezyklatquoten nach Artikel 7 PPWR?

Ab 2030 gelten 30 Prozent für kontaktsensitive Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, 10 Prozent für kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 Prozent für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und 35 Prozent für übrige Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen die Werte auf 50, 25, 65 und 65 Prozent. Der Beginn hängt vom Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode ab; gerechnet wird als Jahresdurchschnitt je Fertigungsstätte.

Wann kommt das neue Verpackungsetikett?

Das harmonisierte Etikett zur Materialzusammensetzung ist ab dem 12. August 2028 Pflicht oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts, der die Piktogramme festlegt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Wiederverwendbare Verpackungen müssen frühestens ab dem 12. Februar 2029 mit einem eigenen Etikett und einem Datenträger gekennzeichnet sein.

Können sich PPWR Fristen noch verschieben?

Ja, bei den Fristen, die an einen Rechtsakt der Kommission gekoppelt sind. Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Leerraum und Etikett gelten ab einem festen Datum oder eine bestimmte Zeit nach dem zugehörigen Rechtsakt, je nachdem, was später ist. Kommt der Rechtsakt verspätet, verschiebt sich die Pflicht. Die Stoffgrenzwerte und Nachweispflichten seit August 2026 sind davon nicht betroffen.

11 · Fazit

Fazit: die PPWR Fristen richtig lesen

Die PPWR Fristen lassen sich auf drei Daten verdichten: August 2026 für Stoffe und Nachweise, 2028 für Kriterien und Kennzeichnung, frühestens 2030 für Recyclingfähigkeit, Rezyklat, Leerraum und Formate. Alles danach verschärft, was 2030 beginnt. Wo eine Frist an einem Rechtsakt der Kommission hängt, ist der Kalendertermin der früheste, nicht der sichere.

Für Lebensmittelverpackungen ist die Reihenfolge klar: zuerst die Nachweise, die schon gelten, dann die Materialentscheidung, die am längsten dauert. Wer 2027 mit der Umstellung beginnt, hat für Maschinentests und Lieferantenwechsel genug Luft; wer 2029 beginnt, nicht.

Die Rechtsgrundlage jeder Pflicht erklärt der Eintrag zur PPWR, die deutsche Seite der Eintrag VerpackDG.

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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Art. 5, 6, 7, 9, 10, 12, 16, 24, 25, 29, 38, 39, 43, 44, 45, 50 und Anhang V. Amtsblatt der EU vom 22.01.2025. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: PPWR (öffnet in neuem Tab)
  2. Europäische Kommission: Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40, ABl. C/2026/3084 vom 10.06.2026 (rechtlich nicht bindend). Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: Leitlinien (öffnet in neuem Tab)
  3. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, insbesondere § 19, § 66 und § 68. Stand: in Kraft seit 12.08.2026. Bundesgesetzblatt (öffnet in neuem Tab)
  4. Zentrale Stelle Verpackungsregister: PPWR, Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Stand: 05.10.2026. ZSVR: Zulassungsverfahren (öffnet in neuem Tab)
  5. Verordnung (EU) 2024/2462 zur Beschränkung von PFHxA (REACH, Anhang XVII). Stand: 05.10.2026. EUR-Lex: PFHxA (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 14.05.2025 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Tabelle mit Rechtsgrundlage und Bedingung „oder später“, Rechtsakte der Kommission als Auslöser, deutsche Stichtage im VerpackDG und bei LUCID, Rezyklatquoten 2030 und 2040, Fristenplan, Anfrage-Checkliste; unbelegte Details und die Kleinserien-Zusage aus dem Bestand entfernt.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

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