Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit

Umweltaussagen auf Verpackungen: was die EmpCo Richtlinie erlaubt

Umweltaussagen sind Angaben auf Verpackung, Etikett oder in der Werbung, die ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen als gut für Umwelt oder Klima darstellen, auch durch Bilder, Symbole und Namen. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 regelt sie gegenüber Verbrauchern streng und ist seit dem 27. September 2026 anwendbar.

  • Seit 27.09.2026 anwendbar: Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ brauchen gegenüber Verbrauchern einen anerkannten Nachweis oder eine konkrete Erläuterung
  • Konkret statt pauschal: Material, Anteil, Bezugsgegenstand und Datum machen eine Aussage belegbar
  • Kompensation trägt kein „klimaneutral“: Für Produkte ist das Verbot ausdrücklich geregelt, ebenso eigene Siegel ohne Drittprüfung

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Umweltaussagen auf Verpackungen – Beutelmuster mit leeren Etikettenflächen neben einer Lupe und einer Mappe
27.09.2026EmpCo anwendbar
27.09.2026Regeln für Umweltaussagen
in Deutschland anzuwenden
Nr. 43BGBl. 2026 I: UWG-Änderung
vom 19.02.2026
27.09.2028Ende der geplanten Härtefallregel
§ 15b UWG (Stand Bundestag)
48 hbis zur Antwort
auf Ihre Anfrage

01 · Definition

Was sind Umweltaussagen im Sinne der EmpCo Richtlinie?

Umweltaussagen sind alles, was eine Verpackung oder ihr Inhalt als gut für Umwelt oder Klima darstellt, in Worten, Bildern oder Namen. Seit dem 27. September 2026 gelten dafür neue, strengere Regeln.

Die EmpCo-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2024/825, richtet sich gegen Greenwashing: vage, unbelegte oder irreführende Werbung mit Umweltvorteilen. Sie wirkt über das nationale Lauterkeitsrecht. In Deutschland geschieht das durch die UWG-Novelle, die seit dem 27. September 2026 anzuwenden ist.

Für Verpackungen ist das besonders relevant, weil dort Umweltaussagen besonders häufig stehen: „nachhaltig“, „recyclingfähig“, „plastikfrei“. Auch Bilder, Symbole und Namen können Umweltaussagen sein, etwa ein grünes Blatt, ein Globus oder ein Produktname mit „Eco“.

Der Eintrag zeigt, welche Umweltaussagen problematisch sind, wann sich andere belegen lassen und wie Sie als Markeninhaber Umweltaussagen sauber spezifizieren und kommunizieren.

EmpCo auf einen Blick (Stand 05.10.2026)
MerkmalAngabe
RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024
Umsetzung in Deutschland3. UWG-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 43
Anwendungseit 27.09.2026
Wirkungüber das UWG; Anlage zu § 3 Abs. 3 und § 5 UWG
Adressat der VerboteUnternehmen gegenüber Verbrauchern
Abverkaufsfristkeine allgemeine; begrenzte Härtefallregel (§ 15b UWG) beschlossen

02 · Rechtsstand

Rechtsstand mit Datum: was in Deutschland gilt

Die Regeln gelten, die Übergangsregel ist noch offen und die Green-Claims-Richtlinie ist nicht in Kraft. Die Tabelle nennt jeden Punkt mit Stand.

Rechtsstand zu Umweltaussagen (Stand 05.10.2026)
RegelwerkStandBedeutung
Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo)Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026; anwendbar ab 27.09.2026ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU; bindet Unternehmen nicht unmittelbar
3. UWG-Änderungsgesetzausgefertigt 12.02.2026, verkündet 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43); anzuwenden ab 27.09.2026neue Nummern in der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, neuer § 5 Abs. 3 Nr. 4
§ 15b UWG (Bestandsware)vom Bundestag am 24.09.2026 beschlossen; Bundesrat und Verkündung nach Fachquellen ausstehendkeine Abverkaufsfrist, nur Verhältnismäßigkeitsprüfung bis 27.09.2028
Green-Claims-Richtlinie (Vorschlag COM(2023) 166)nicht in Kraft; Rückzug am 20.06.2025 angekündigt, nach Klarstellung vom 25.06.2025 nicht förmlich zurückgezogen; Verhandlungen ruhenmaßgeblich bleiben EmpCo und UWG
PPWR (EU) 2025/40, Art. 12gilt seit 12.08.2026; harmonisierte Materialkennzeichnung frühestens ab 12.08.2028Kennzeichnung nach PPWR ersetzt keinen Nachweis für weitergehende Umweltaussagen (Auslegung)

Die Verbote für Umweltaussagen gelten gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt dagegen auch gegenüber anderen Marktteilnehmern, also im B2B-Verkehr. Wer Händlern Claims, Siegel oder Nachweise zur Weitergabe an Verbraucher liefert, sollte die Regeln deshalb beachten. Zu den PPWR-Terminen siehe PPWR Fristen und PPWR.

03 · Verbote

Was die EmpCo Richtlinie bei Verpackungsaussagen verbietet

Lupe über der leeren Etikettenfläche eines Beutels als Sinnbild für die Prüfung einer Aussage
Jede Aussage hat einen Bezugsgegenstand: Beutel, Verschluss, Etikett oder Umkarton

Die Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, die „schwarze Liste“, erklärt bestimmte Praktiken ohne Einzelfallprüfung für unlauter. Für Umweltaussagen auf Verpackungen zählen vor allem vier Nummern, dazu die Regel zu Zukunftsaussagen in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Beide sind verschiedene Normen und dürfen nicht vermischt werden.

Auch der Bundesgerichtshof hat Werbung mit „klimaneutral“ untersagt und die Forderung nach einer Erläuterung der Aussage bestätigt (Meldung der Wettbewerbszentrale, Aktenzeichen nicht geprüft).

Verbotene Umweltaussagen und Praktiken mit Beispiel für Verpackungen
NormVerboten ist …Beispiel auf der Verpackung
Nr. 2aein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem mit Drittprüfung beruht noch staatlich festgelegt istselbst gestaltetes Siegel „Eco-geprüft“
Nr. 4aeine allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis anerkannter hervorragender Umweltleistung oder konkrete Erläuterung auf demselben Medium„umweltfreundliche Verpackung“
Nr. 4beine Umweltaussage zum ganzen Produkt oder Unternehmen, die nur einen Teilaspekt betrifft„100 % recyclingfähig“, obwohl nur der Behälter gemeint ist, nicht Verschluss und Etikett
Nr. 4cdie Behauptung, ein Produkt habe wegen Kompensation eine neutrale, geringere oder positive Klimawirkung„klimaneutrale Verpackung“ durch Kompensation
Nr. 10agesetzliche Pflichten als Besonderheit des Angebots darzustellenHervorhebung eines ohnehin vorgeschriebenen Merkmals
§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWGeine Zukunftsaussage ohne detaillierten, messbaren, unabhängig geprüften Umsetzungsplan„bis 2030 klimaneutral“

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04 · Entscheidungstabelle

Umweltaussagen: zulässig, problematisch oder belegbar, wenn …

Die Tabelle ordnet typische Umweltaussagen auf Verpackungen ein. Sie ist redaktionelle Orientierung auf Basis der Fachquellen und keine amtliche Positivliste.

Typische Umweltaussagen auf Verpackungen: Einordnung und Voraussetzung
Aussage (Beispiel)EinordnungWarumBelegbar, wenn …
„klimaneutral“, „CO₂-neutral“ durch Kompensationverboten (Nr. 4c)Kompensation darf nicht als Grund für die Klimawirkung eines Produkts genannt werdennicht belegbar; konkrete Aussagen über tatsächlich verringerte Emissionen bleiben möglich, mit Methode, Bezugsjahr und Systemgrenze
„umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „öko“problematisch (Nr. 4a)allgemeine Aussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistungein anerkanntes Umweltzeichen vorliegt (etwa EU-Ecolabel oder Typ I nach ISO 14024) oder die Aussage auf demselben Medium konkret erläutert wird
„recyclingfähig“, „100 % recyclingfähig“belegbar, wenn …Umweltaussage; „100 %“ ist absolut und oft nur für Teile wahr (Nr. 4b)Bezugsgegenstand, Bewertungsmethode, Ergebnis und Datum dokumentiert sind und Verschluss, Zipper und Etikett einbezogen oder ausdrücklich ausgenommen werden
„plastikfrei“belegbar, wenn …Beschichtung, Siegelschicht, Zipper, Etikett und Klebstoff sind oft Kunststoff (Teilaspekt, Nr. 4b)die gesamte Verpackung einschließlich aller Bestandteile nachweislich ohne Kunststoff ist; sonst den Aufbau benennen
„kompostierbar“belegbar, wenn …wirkt wie ein Entsorgungshinweis; ohne Angabe von Norm und Bedingungen kann es täuschenNorm (etwa EN 13432), Zertifikat und Bedingungen genannt sind; kompostierbar heißt nicht automatisch recyclingfähig
„aus recyceltem Material“, „mit X % Rezyklat“belegbar, wenn …prüfbare MengenaussageAnteil, Bezug (Folie oder Gesamtverpackung), Messgrundlage, Zertifikat und Bezugsjahr vorliegen
„Monomaterial“, „aus einem Material“zulässig, wenn zutreffendMaterialangabe, kein Recyclingversprechender Aufbau laut Datenblatt tatsächlich aus nur einem Polymer besteht; keine Ableitung auf Recycling oder Umweltwirkung
„Karton aus Frischfaser, ohne Kunststofffenster“zulässig, wenn zutreffendkonkrete, überprüfbare Materialangabedie Angabe des Lieferanten zum Material vorliegt
eigenes Siegel „Green Pack“verboten (Nr. 2a)Siegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festlegungdas Siegel auf einem Zertifizierungssystem mit Drittprüfung beruht oder staatlich festgelegt ist und das Zertifikat vorliegt
„erfüllt die gesetzlichen Grenzwerte“ als Alleinstellungverboten (Nr. 10a)Pflichten für alle werden zur Besonderheitnicht als Besonderheit darstellen; sachliche Angabe im Datenblatt genügt
„bis 2030 …“ als Zukunftsaussagebelegbar, wenn … (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)Aussage über künftige Umweltleistungein detaillierter, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen vorliegt, regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft

Nummern nach der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG. „Belegbar, wenn …“ heißt: Der Beleg ist notwendig, aber nicht allein hinreichend; die Aussage bleibt am Irreführungsverbot zu messen.

05 · Formulierung

Vorher und nachher: so formulieren Sie Umweltaussagen konkret

Konkret formulieren heißt: Wertung streichen, Material, Anteil, Bezug und Datum nennen. Die Beispiele sind Muster, keine Freigabe; jede Angabe muss auf Ihr Produkt zutreffen und belegt sein.

Vorher und nachher bei Umweltaussagen
Vorher (problematisch)Nachher (konkret, wenn belegt)Was sich ändert
„Umweltfreundlicher Beutel“„Beutel aus einer Polyethylen-Folie (Monomaterial); Aufbau laut Datenblatt des Lieferanten“Wertung entfällt, überprüfbare Materialangabe
„Klimaneutrale Verpackung“„Treibhausgasemissionen je Beutel gegenüber Bezugsjahr JJJJ um X Prozent verringert; Methode, Systemgrenze und Prüfer genannt“Kompensation entfällt, tatsächliche Minderung mit Messbedingung
„100 % recyclingfähig“„Beutel ohne Verschluss und Etikett nach Mindeststandard 2026 der ZSVR bewertet: Ergebnis X Prozent, Stand TT.MM.JJJJ“Bezugsgegenstand, Methode und Datum statt Absolutaussage
„Nachhaltige Verpackung“„Karton aus Frischfaser, ohne Kunststofffenster“pauschal wird konkret
„Plastikfrei“ bei Papierbeutel mit Innenbeschichtung„Außenlage aus Papier, Innenseite mit Kunststoffbeschichtung“Teilaspekt-Falle entfällt
„Eco-Pack geprüft“ (eigenes Siegel)Siegel mit Drittprüfung samt Zertifikat oder Siegel entfernenSiegel braucht ein Zertifizierungssystem
„Gut für die Umwelt: mit 30 % Rezyklat“„Folie aus X Prozent Rezyklat; Messgrundlage, Zertifikat und Bezugsjahr dokumentiert“Wertung gestrichen, Anteil belegt

06 · Prüffragen

Sieben Prüffragen für Ihre Umweltaussagen

  • Wer wird angesprochen?Die Verbote gelten gegenüber Verbrauchern; § 5 UWG auch im B2B-Verkehr. Aufdruck und Webshop richten sich an Verbraucher.
  • Was genau wird behauptet?Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ brauchen Nachweis oder Erläuterung auf demselben Medium; konkrete Merkmale nicht.
  • Worauf bezieht sich die Aussage?Auf das ganze Produkt oder nur auf einen Teil? Beutel, Verschluss, Etikett und Umkarton einzeln betrachten.
  • Passt der Nachweis zum Wortlaut?Material, Anteil, Methode, Bezugsjahr und Datum müssen übereinstimmen. Ein Nachweis für die Folie belegt nichts für den Zipper.
  • Beruht das Siegel auf Drittprüfung?Eigene Siegel sind unzulässig; belegt ist, was ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Stelle trägt.
  • Beruht die Aussage auf Kompensation oder auf der Zukunft?Kompensation trägt keine Produktaussage; Zukunftsaussagen brauchen Plan und unabhängige Prüfung.
  • Ist es eine gesetzliche Pflicht?Was für alle gilt, ist keine Besonderheit des Angebots.

07 · Nachweise

Nachweisarten für Umweltaussagen auf Verpackungen

Folienmuster und ein Ordner mit Datenblättern auf einem Tisch als Beispiel für Nachweise zu Material und Aufbau
Datenblätter und Folienmuster: Der Materialaufbau ist die Grundlage fast jeder belegbaren Aussage

Ein Nachweis gehört zum Wortlaut der Aussage und zum Bezugsgegenstand. Legen Sie je Aussage ein kleines Dossier an: Wortlaut, Bezugsgegenstand, Beleg, Datum, Freigebender und Wiedervorlage. So lässt sich bei einer Abmahnung oder Behördenanfrage schnell zeigen, worauf die Aussage beruht. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.

Die Bewertung der Recyclingfähigkeit nutzen die Systeme künftig auch für die Staffelung ihrer Entgelte; Hintergrund im Eintrag Systembeteiligung.

Nachweisarten für Umweltaussagen im Überblick
AussageNachweisWas dokumentiert sein sollte
Material und AufbauDatenblatt des VerpackungsherstellersLagen, Materialien, Version, Datum
Stoffaussagen, etwa Schwermetalle oder PFASPrüfbericht eines nach ISO/IEC 17025 akkreditierten LaborsMethode, Werte, Probenbezug
RecyclingfähigkeitBewertung nach anerkannter Methode, etwa Mindeststandard 2026 der ZSVRBezugsgegenstand, Ergebnis, Datum; Leistungsstufen A bis C der PPWR frühestens ab 01.01.2030
RezyklatanteilZertifikat mit Messgrundlage; bei Lebensmittelkontakt Konformität nach Verordnung (EU) 2022/1616Anteil, Bezugsjahr, Bezugsgegenstand
KompostierbarkeitZertifikat nach der genannten NormNorm, Bedingungen, Zertifikatsnummer
SiegelZertifizierungssystem mit Drittprüfung oder staatliche FestlegungZertifikat, Gültigkeit
Klima- und ZukunftsaussagenBerechnung mit Methode und Systemgrenze; Umsetzungsplan mit unabhängiger PrüfungMethode, Bezugsjahr, Prüfer, Prüfintervall

::: Wie ein Material bewertet wird, erklären die Einträge Recyclingfähigkeit und Monomaterial. Konformitätsunterlagen für den Lebensmittelkontakt beschreibt der Eintrag Konformitätserklärung.

Claims geplant?

Wir klären Material und Nachweise vor der Druckfreigabe

Nennen Sie uns Packmittel, geplante Aussagen und Zielmarkt. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden mit einer ersten Einschätzung zu Material und Nachweisen. Eine rechtliche Prüfung Ihrer Aussagen ersetzt das nicht.

  • Antwort in 48 Stunden
  • NDA auf Wunsch
  • Keine Rechtsberatung

08 · Übergang

Bestandsware und Druckfreigabe: was jetzt zu tun ist

Gedruckte Beutelvorlage mit leerer Textfläche auf einem Tisch vor der Druckfreigabe
Vor der Druckfreigabe entscheidet der Wortlaut, nicht erst das Layout

Die Frage, was mit bereits bedruckter Verpackung samt Umweltaussagen geschieht, ist die dringlichste im Herbst 2026. Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Die beschlossene Härtefallregel in § 15b UWG ist nur eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen, sie ist vom Bundestag beschlossen, nach Fachquellen aber noch nicht verkündet.

Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf. Erfassen Sie Aufdrucke und Mengen und holen Sie bei Bestand mit Pauschalclaims rechtlichen Rat ein.

Was tun mit welchem Bestand? (Stand 05.10.2026)
SituationRechtslageEmpfehlung
Website, Webshop, Social Media, Kataloge mit Pauschalclaimsgilt seit 27.09.2026; die Härtefallregel erfasst Werbung nach Fachquellen nichtsofort anpassen
Bedruckte Verpackung im Lager, vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht§ 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bis 27.09.2028, noch nicht verkündetAufdruck und Menge erfassen, rechtlichen Rat einholen
Neue Drucke und Ware, die ab dem 27.09.2026 erstmals in Verkehr kommtnicht privilegiertWortlaut vor Druckfreigabe prüfen
Verpackungsdruck beauftragt, Freigabe steht auskeine BesonderheitClaim-Prüfung als eigenen Schritt vor der Freigabe einplanen

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09 · Praxis

So gehen wir bei Umweltaussagen im Projekt vor

Bei Lohnaufträgen liefern wir, was sich belegen lässt: den Materialaufbau laut Lieferant, Konformitätsunterlagen und die Dokumentation je Charge. Wir fordern diese Unterlagen vom Verpackungshersteller ein und archivieren sie je Artikel; sie müssen vor Produktionsstart vorliegen. Welche Umweltaussagen Sie damit auf Packung und Website machen, entscheiden Sie als Verantwortlicher.

Wir sagen weder PPWR-Konformität noch eine Recyclingstufe zu. Bei Aussagen wie „recyclingfähig“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ geben wir keine Pauschalfreigabe, sondern klären Material und Nachweise im Projekt. Aus der Praxis: Eine Papieroptik sagt nichts über Barriere, Beschichtung oder Recycling. Das PFAS-Risiko ist bei beschichtetem Papier und Karton mit fett- oder feuchtigkeitsabweisender Ausrüstung am höchsten, wie der Eintrag Standbodenbeutel aus Kraftpapier zeigt.

Was in die Spezifikation gehört, steht im Eintrag Verpackungsspezifikation; welche Aufgaben die Verpackung beim Verkauf hat, erklärt der Eintrag Produktverpackung. Für Material- und Nachweisfragen vor dem Druck bietet unsere Verpackungsberatung zu Material und Nachweisen einen Einstieg.

Angaben, die wir für Ihr Projekt brauchen

Mit diesen Punkten können wir einschätzen, welche Materialangaben und Nachweise Ihre geplanten Umweltaussagen brauchen, in der Regel ohne Rückfragen.

  • Geplante Umweltaussagen auf Verpackung und Website: Wortlaut je Aussage
  • Bezugsgegenstand je Aussage: Beutel, Verschluss, Etikett oder Umkarton
  • Material und Aufbau laut Datenblatt, falls vorhanden
  • Vorhandene Nachweise: Recyclingbewertung, Rezyklatnachweis, Zertifikate
  • Zielmärkte und Adressat: Verbraucher oder Handel
  • Bestandsverpackungen mit älteren Aufdrucken: Aufdruck und Menge
  • Auflage, Termin der Druckfreigabe und Wunschtermin

10 · Anfrage

Diese Angaben brauchen wir für Ihr Projekt

Nennen Sie zuerst, was schon feststeht. Wortlaut und Bezugsgegenstand der Aussagen sind der wichtigste Punkt, weil sie bestimmen, welcher Nachweis nötig ist.

Die rechtliche Beurteilung Ihrer Aussagen bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Wir helfen, Material und Nachweise zu klären, bevor der Druck freigegeben wird.

11 · FAQ

Häufige Fragen zu Umweltaussagen und der EmpCo Richtlinie

Was ist die EmpCo-Richtlinie und seit wann gilt sie?

EmpCo steht für Empowering Consumers. Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 ändert das EU-Lauterkeitsrecht und Verbraucherrecht. Die Umsetzungsfrist endete am 27. März 2026, anwendbar ist sie seit dem 27. September 2026. In Deutschland ist sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die Richtlinie wirkt über das nationale Recht, sie bindet Unternehmen nicht unmittelbar.

Darf eine Verpackung noch „klimaneutral“ heißen?

Nicht, wenn sich die Aussage auf Kompensation stützt. Die Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet es, ein Produkt wegen Kompensation von Treibhausgasen als „klimaneutral“, „klimaschonender“ oder „klimapositiv“ darzustellen (Nr. 4c). Aussagen über tatsächlich verringerte Emissionen fallen nicht darunter, müssen aber nach dem allgemeinen Irreführungsverbot belegt sein, mit Methode, Bezugsjahr und Systemgrenze.

Sind „umweltfreundlich“ und „nachhaltig“ auf Verpackungen noch erlaubt?

Als allgemeine Aussagen nur, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, etwa durch ein anerkanntes Umweltzeichen wie das EU-Ecolabel, oder wenn die Aussage auf demselben Medium konkret erläutert wird (Nr. 4a). Auch Bilder, Symbole und Namen, etwa ein grünes Blatt oder ein Produktname mit „Eco“, können Umweltaussagen sein. Besser ist die konkrete Angabe von Material, Anteil und Bezugsgegenstand.

Darf ich „recyclingfähig“ auf die Verpackung drucken?

Nur mit belegbarem Bezug. „Recyclingfähig“ ist eine Umweltaussage. Sie brauchen den genau benannten Bezugsgegenstand, eine Bewertung nach anerkannter Methode mit Ergebnis und Datum und die Klarheit, ob Verschluss, Zipper und Etikett eingeschlossen sind. Gilt die Aussage nur für einen Teil, ist sie als Teilaspekt problematisch (Nr. 4b). Eine Recyclingstufe nach der PPWR wird erst nach den delegierten Rechtsakten bewertet, frühestens ab 1. Januar 2030.

Gibt es eine Übergangsfrist für bedruckte Altbestände?

Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Der Bundestag hat am 24. September 2026 mit § 15b UWG eine Härtefallregel beschlossen: Bei Unterlassungsansprüchen wegen EmpCo-Verstößen für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bis 27. September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten. Nach Fachquellen standen Bundesrat und Verkündung zum 5. Oktober 2026 noch aus. Werbung auf Website, Shop und Social Media muss bereits konform sein.

Gelten die Regeln für Umweltaussagen auch im B2B-Geschäft?

Die Verbote der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG gelten gegenüber Verbrauchern. Das Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt dagegen auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also im B2B-Verkehr. Wer Händlern Claims, Siegel oder Nachweise zur Weitergabe an Verbraucher liefert, sollte die Regeln deshalb ebenfalls beachten. Aufdruck und Webshop eines Markeninhabers richten sich in der Regel an Verbraucher, seine Umweltaussagen sind damit B2C-Kommunikation.

Was ist mit der Green-Claims-Richtlinie?

Der Vorschlag der Kommission für eine Green-Claims-Richtlinie ist nicht in Kraft. Die Kommission hat am 20. Juni 2025 angekündigt, ihn zurückzuziehen, am 25. Juni 2025 aber klargestellt, dass er nicht förmlich zurückgezogen ist. Das Arbeitsprogramm 2026 führt ihn als anhängig, die Verhandlungen ruhen. Maßgeblich bleiben die EmpCo-Richtlinie und das UWG.

Wer ist bei Lohnabfüllung für Umweltaussagen verantwortlich?

Für Umweltaussagen ist die nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer, also der Markeninhaber. Ein Lohnabfüller kann Materialaufbau, Konformitätsunterlagen und Chargendokumentation liefern, gibt aber keine Zusage zur Zulässigkeit einer Aussage ab. Klären Sie Wortlaut und Nachweise deshalb vor der Druckfreigabe, nicht danach.

12 · Fazit

Fazit: Umweltaussagen belegen, nicht behaupten

Seit dem 27. September 2026 gilt für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern ein klarer Maßstab: Kompensation trägt kein „klimaneutral“, eigene Siegel sind unzulässig, allgemeine Begriffe brauchen Nachweis oder Erläuterung, und Teilaspekte dürfen nicht für das Ganze stehen. Wer Umweltaussagen konkret formuliert, Material, Anteil, Bezug und Datum nennt und die Belege geordnet vorhält, ist auf der sicheren Seite der Anforderungen, ohne damit eine Garantie zu haben.

Offen bleibt die Härtefallregel für Altbestände: Der Bundestag hat sie am 24. September 2026 beschlossen, verkündet ist sie nach den vorliegenden Quellen nicht. Planen Sie ohne sie. Passen Sie Website und Shop jetzt an und prüfen Sie jede neue Druckfreigabe.

Als Nächstes lesen Sie Recyclingfähigkeit für die Bewertung und Monomaterial für die Materialfrage.

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  1. Anfrage sendenProdukt, Format, Menge und Zeitrahmen genügen für den Start. NDA auf Wunsch.
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  3. Angebot nach Klärung der EckdatenPreise und Termine nennen wir verbindlich im Angebot.

Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (EmpCo). Stand: anwendbar seit 27.09.2026. EUR-Lex: EmpCo-Richtlinie (öffnet in neuem Tab)
  2. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19.02.2026, mit Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a) und § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Stand: 05.10.2026. BGBl. 2026 I Nr. 43 (öffnet in neuem Tab)
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Stand: 05.10.2026. Gesetze im Internet: UWG (öffnet in neuem Tab)
  4. Wettbewerbszentrale: UWG erhält begrenzte EmpCo-Übergangsregel (§ 15b UWG, Bundestagsbeschluss vom 24.09.2026). Stand: 05.10.2026. Wettbewerbszentrale: § 15b UWG (öffnet in neuem Tab)
  5. IHK Schwaben: Greenwashing wird verboten, Hinweise zu den neuen Umweltaussagen im UWG. Stand: 05.10.2026. IHK Schwaben: Greenwashing (öffnet in neuem Tab)
  6. Linklaters: EU-Nachhaltigkeitsinitiativen im Arbeitsprogramm 2026 der Kommission (Green-Claims-Vorschlag als anhängig geführt). Stand: 05.10.2026. Linklaters: Arbeitsprogramm 2026 (öffnet in neuem Tab)
  7. ZSVR und Umweltbundesamt: Mindeststandard 2026 zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Meldung vom 01.09.2026). Stand: 05.10.2026. Fachmeldung: Mindeststandard 2026 (öffnet in neuem Tab)
  8. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Art. 6, 7, 9 und 12. Stand: gilt seit 12.08.2026. EUR-Lex: PPWR (öffnet in neuem Tab)

Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung (neuer Eintrag): Rechtsstand EmpCo und UWG-Umsetzung, Verbotstatbestände, Entscheidungstabelle für Verpackungsaussagen, Vorher-Nachher-Formulierungen, Prüffragen, Nachweisarten, Umgang mit Bestandsware und Anfrage-Checkliste.

Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH

Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.

Veröffentlicht: · Zuletzt aktualisiert:

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