Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
Umweltaussagen sind Angaben auf Verpackung, Etikett oder in der Werbung, die ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen als gut für Umwelt oder Klima darstellen, auch durch Bilder, Symbole und Namen. Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 regelt sie gegenüber Verbrauchern streng und ist seit dem 27. September 2026 anwendbar.
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01 · Definition
Umweltaussagen sind alles, was eine Verpackung oder ihr Inhalt als gut für Umwelt oder Klima darstellt, in Worten, Bildern oder Namen. Seit dem 27. September 2026 gelten dafür neue, strengere Regeln.
Die EmpCo-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2024/825, richtet sich gegen Greenwashing: vage, unbelegte oder irreführende Werbung mit Umweltvorteilen. Sie wirkt über das nationale Lauterkeitsrecht. In Deutschland geschieht das durch die UWG-Novelle, die seit dem 27. September 2026 anzuwenden ist.
Für Verpackungen ist das besonders relevant, weil dort Umweltaussagen besonders häufig stehen: „nachhaltig“, „recyclingfähig“, „plastikfrei“. Auch Bilder, Symbole und Namen können Umweltaussagen sein, etwa ein grünes Blatt, ein Globus oder ein Produktname mit „Eco“.
Der Eintrag zeigt, welche Umweltaussagen problematisch sind, wann sich andere belegen lassen und wie Sie als Markeninhaber Umweltaussagen sauber spezifizieren und kommunizieren.
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 |
| Umsetzung in Deutschland | 3. UWG-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 43 |
| Anwendung | seit 27.09.2026 |
| Wirkung | über das UWG; Anlage zu § 3 Abs. 3 und § 5 UWG |
| Adressat der Verbote | Unternehmen gegenüber Verbrauchern |
| Abverkaufsfrist | keine allgemeine; begrenzte Härtefallregel (§ 15b UWG) beschlossen |
02 · Rechtsstand
Die Regeln gelten, die Übergangsregel ist noch offen und die Green-Claims-Richtlinie ist nicht in Kraft. Die Tabelle nennt jeden Punkt mit Stand.
| Regelwerk | Stand | Bedeutung |
|---|---|---|
| Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) | Umsetzungsfrist endete am 27.03.2026; anwendbar ab 27.09.2026 | ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU; bindet Unternehmen nicht unmittelbar |
| 3. UWG-Änderungsgesetz | ausgefertigt 12.02.2026, verkündet 19.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43); anzuwenden ab 27.09.2026 | neue Nummern in der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, neuer § 5 Abs. 3 Nr. 4 |
| § 15b UWG (Bestandsware) | vom Bundestag am 24.09.2026 beschlossen; Bundesrat und Verkündung nach Fachquellen ausstehend | keine Abverkaufsfrist, nur Verhältnismäßigkeitsprüfung bis 27.09.2028 |
| Green-Claims-Richtlinie (Vorschlag COM(2023) 166) | nicht in Kraft; Rückzug am 20.06.2025 angekündigt, nach Klarstellung vom 25.06.2025 nicht förmlich zurückgezogen; Verhandlungen ruhen | maßgeblich bleiben EmpCo und UWG |
| PPWR (EU) 2025/40, Art. 12 | gilt seit 12.08.2026; harmonisierte Materialkennzeichnung frühestens ab 12.08.2028 | Kennzeichnung nach PPWR ersetzt keinen Nachweis für weitergehende Umweltaussagen (Auslegung) |
Die Verbote für Umweltaussagen gelten gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt dagegen auch gegenüber anderen Marktteilnehmern, also im B2B-Verkehr. Wer Händlern Claims, Siegel oder Nachweise zur Weitergabe an Verbraucher liefert, sollte die Regeln deshalb beachten. Zu den PPWR-Terminen siehe PPWR Fristen und PPWR.
03 · Verbote

Die Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, die „schwarze Liste“, erklärt bestimmte Praktiken ohne Einzelfallprüfung für unlauter. Für Umweltaussagen auf Verpackungen zählen vor allem vier Nummern, dazu die Regel zu Zukunftsaussagen in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Beide sind verschiedene Normen und dürfen nicht vermischt werden.
Auch der Bundesgerichtshof hat Werbung mit „klimaneutral“ untersagt und die Forderung nach einer Erläuterung der Aussage bestätigt (Meldung der Wettbewerbszentrale, Aktenzeichen nicht geprüft).
| Norm | Verboten ist … | Beispiel auf der Verpackung |
|---|---|---|
| Nr. 2a | ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem mit Drittprüfung beruht noch staatlich festgelegt ist | selbst gestaltetes Siegel „Eco-geprüft“ |
| Nr. 4a | eine allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis anerkannter hervorragender Umweltleistung oder konkrete Erläuterung auf demselben Medium | „umweltfreundliche Verpackung“ |
| Nr. 4b | eine Umweltaussage zum ganzen Produkt oder Unternehmen, die nur einen Teilaspekt betrifft | „100 % recyclingfähig“, obwohl nur der Behälter gemeint ist, nicht Verschluss und Etikett |
| Nr. 4c | die Behauptung, ein Produkt habe wegen Kompensation eine neutrale, geringere oder positive Klimawirkung | „klimaneutrale Verpackung“ durch Kompensation |
| Nr. 10a | gesetzliche Pflichten als Besonderheit des Angebots darzustellen | Hervorhebung eines ohnehin vorgeschriebenen Merkmals |
| § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG | eine Zukunftsaussage ohne detaillierten, messbaren, unabhängig geprüften Umsetzungsplan | „bis 2030 klimaneutral“ |
:::
04 · Entscheidungstabelle
Die Tabelle ordnet typische Umweltaussagen auf Verpackungen ein. Sie ist redaktionelle Orientierung auf Basis der Fachquellen und keine amtliche Positivliste.
| Aussage (Beispiel) | Einordnung | Warum | Belegbar, wenn … |
|---|---|---|---|
| „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ durch Kompensation | verboten (Nr. 4c) | Kompensation darf nicht als Grund für die Klimawirkung eines Produkts genannt werden | nicht belegbar; konkrete Aussagen über tatsächlich verringerte Emissionen bleiben möglich, mit Methode, Bezugsjahr und Systemgrenze |
| „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“, „öko“ | problematisch (Nr. 4a) | allgemeine Aussage ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung | ein anerkanntes Umweltzeichen vorliegt (etwa EU-Ecolabel oder Typ I nach ISO 14024) oder die Aussage auf demselben Medium konkret erläutert wird |
| „recyclingfähig“, „100 % recyclingfähig“ | belegbar, wenn … | Umweltaussage; „100 %“ ist absolut und oft nur für Teile wahr (Nr. 4b) | Bezugsgegenstand, Bewertungsmethode, Ergebnis und Datum dokumentiert sind und Verschluss, Zipper und Etikett einbezogen oder ausdrücklich ausgenommen werden |
| „plastikfrei“ | belegbar, wenn … | Beschichtung, Siegelschicht, Zipper, Etikett und Klebstoff sind oft Kunststoff (Teilaspekt, Nr. 4b) | die gesamte Verpackung einschließlich aller Bestandteile nachweislich ohne Kunststoff ist; sonst den Aufbau benennen |
| „kompostierbar“ | belegbar, wenn … | wirkt wie ein Entsorgungshinweis; ohne Angabe von Norm und Bedingungen kann es täuschen | Norm (etwa EN 13432), Zertifikat und Bedingungen genannt sind; kompostierbar heißt nicht automatisch recyclingfähig |
| „aus recyceltem Material“, „mit X % Rezyklat“ | belegbar, wenn … | prüfbare Mengenaussage | Anteil, Bezug (Folie oder Gesamtverpackung), Messgrundlage, Zertifikat und Bezugsjahr vorliegen |
| „Monomaterial“, „aus einem Material“ | zulässig, wenn zutreffend | Materialangabe, kein Recyclingversprechen | der Aufbau laut Datenblatt tatsächlich aus nur einem Polymer besteht; keine Ableitung auf Recycling oder Umweltwirkung |
| „Karton aus Frischfaser, ohne Kunststofffenster“ | zulässig, wenn zutreffend | konkrete, überprüfbare Materialangabe | die Angabe des Lieferanten zum Material vorliegt |
| eigenes Siegel „Green Pack“ | verboten (Nr. 2a) | Siegel ohne Zertifizierungssystem oder staatliche Festlegung | das Siegel auf einem Zertifizierungssystem mit Drittprüfung beruht oder staatlich festgelegt ist und das Zertifikat vorliegt |
| „erfüllt die gesetzlichen Grenzwerte“ als Alleinstellung | verboten (Nr. 10a) | Pflichten für alle werden zur Besonderheit | nicht als Besonderheit darstellen; sachliche Angabe im Datenblatt genügt |
| „bis 2030 …“ als Zukunftsaussage | belegbar, wenn … (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG) | Aussage über künftige Umweltleistung | ein detaillierter, öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen vorliegt, regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft |
Nummern nach der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG. „Belegbar, wenn …“ heißt: Der Beleg ist notwendig, aber nicht allein hinreichend; die Aussage bleibt am Irreführungsverbot zu messen.
05 · Formulierung
Konkret formulieren heißt: Wertung streichen, Material, Anteil, Bezug und Datum nennen. Die Beispiele sind Muster, keine Freigabe; jede Angabe muss auf Ihr Produkt zutreffen und belegt sein.
| Vorher (problematisch) | Nachher (konkret, wenn belegt) | Was sich ändert |
|---|---|---|
| „Umweltfreundlicher Beutel“ | „Beutel aus einer Polyethylen-Folie (Monomaterial); Aufbau laut Datenblatt des Lieferanten“ | Wertung entfällt, überprüfbare Materialangabe |
| „Klimaneutrale Verpackung“ | „Treibhausgasemissionen je Beutel gegenüber Bezugsjahr JJJJ um X Prozent verringert; Methode, Systemgrenze und Prüfer genannt“ | Kompensation entfällt, tatsächliche Minderung mit Messbedingung |
| „100 % recyclingfähig“ | „Beutel ohne Verschluss und Etikett nach Mindeststandard 2026 der ZSVR bewertet: Ergebnis X Prozent, Stand TT.MM.JJJJ“ | Bezugsgegenstand, Methode und Datum statt Absolutaussage |
| „Nachhaltige Verpackung“ | „Karton aus Frischfaser, ohne Kunststofffenster“ | pauschal wird konkret |
| „Plastikfrei“ bei Papierbeutel mit Innenbeschichtung | „Außenlage aus Papier, Innenseite mit Kunststoffbeschichtung“ | Teilaspekt-Falle entfällt |
| „Eco-Pack geprüft“ (eigenes Siegel) | Siegel mit Drittprüfung samt Zertifikat oder Siegel entfernen | Siegel braucht ein Zertifizierungssystem |
| „Gut für die Umwelt: mit 30 % Rezyklat“ | „Folie aus X Prozent Rezyklat; Messgrundlage, Zertifikat und Bezugsjahr dokumentiert“ | Wertung gestrichen, Anteil belegt |
06 · Prüffragen
07 · Nachweise

Ein Nachweis gehört zum Wortlaut der Aussage und zum Bezugsgegenstand. Legen Sie je Aussage ein kleines Dossier an: Wortlaut, Bezugsgegenstand, Beleg, Datum, Freigebender und Wiedervorlage. So lässt sich bei einer Abmahnung oder Behördenanfrage schnell zeigen, worauf die Aussage beruht. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.
Die Bewertung der Recyclingfähigkeit nutzen die Systeme künftig auch für die Staffelung ihrer Entgelte; Hintergrund im Eintrag Systembeteiligung.
| Aussage | Nachweis | Was dokumentiert sein sollte |
|---|---|---|
| Material und Aufbau | Datenblatt des Verpackungsherstellers | Lagen, Materialien, Version, Datum |
| Stoffaussagen, etwa Schwermetalle oder PFAS | Prüfbericht eines nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Labors | Methode, Werte, Probenbezug |
| Recyclingfähigkeit | Bewertung nach anerkannter Methode, etwa Mindeststandard 2026 der ZSVR | Bezugsgegenstand, Ergebnis, Datum; Leistungsstufen A bis C der PPWR frühestens ab 01.01.2030 |
| Rezyklatanteil | Zertifikat mit Messgrundlage; bei Lebensmittelkontakt Konformität nach Verordnung (EU) 2022/1616 | Anteil, Bezugsjahr, Bezugsgegenstand |
| Kompostierbarkeit | Zertifikat nach der genannten Norm | Norm, Bedingungen, Zertifikatsnummer |
| Siegel | Zertifizierungssystem mit Drittprüfung oder staatliche Festlegung | Zertifikat, Gültigkeit |
| Klima- und Zukunftsaussagen | Berechnung mit Methode und Systemgrenze; Umsetzungsplan mit unabhängiger Prüfung | Methode, Bezugsjahr, Prüfer, Prüfintervall |
::: Wie ein Material bewertet wird, erklären die Einträge Recyclingfähigkeit und Monomaterial. Konformitätsunterlagen für den Lebensmittelkontakt beschreibt der Eintrag Konformitätserklärung.
Claims geplant?
Wir klären Material und Nachweise vor der Druckfreigabe
Nennen Sie uns Packmittel, geplante Aussagen und Zielmarkt. Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden mit einer ersten Einschätzung zu Material und Nachweisen. Eine rechtliche Prüfung Ihrer Aussagen ersetzt das nicht.
08 · Übergang

Die Frage, was mit bereits bedruckter Verpackung samt Umweltaussagen geschieht, ist die dringlichste im Herbst 2026. Eine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Die beschlossene Härtefallregel in § 15b UWG ist nur eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen, sie ist vom Bundestag beschlossen, nach Fachquellen aber noch nicht verkündet.
Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf. Erfassen Sie Aufdrucke und Mengen und holen Sie bei Bestand mit Pauschalclaims rechtlichen Rat ein.
| Situation | Rechtslage | Empfehlung |
|---|---|---|
| Website, Webshop, Social Media, Kataloge mit Pauschalclaims | gilt seit 27.09.2026; die Härtefallregel erfasst Werbung nach Fachquellen nicht | sofort anpassen |
| Bedruckte Verpackung im Lager, vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht | § 15b UWG: Verhältnismäßigkeitsprüfung bis 27.09.2028, noch nicht verkündet | Aufdruck und Menge erfassen, rechtlichen Rat einholen |
| Neue Drucke und Ware, die ab dem 27.09.2026 erstmals in Verkehr kommt | nicht privilegiert | Wortlaut vor Druckfreigabe prüfen |
| Verpackungsdruck beauftragt, Freigabe steht aus | keine Besonderheit | Claim-Prüfung als eigenen Schritt vor der Freigabe einplanen |
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09 · Praxis
Bei Lohnaufträgen liefern wir, was sich belegen lässt: den Materialaufbau laut Lieferant, Konformitätsunterlagen und die Dokumentation je Charge. Wir fordern diese Unterlagen vom Verpackungshersteller ein und archivieren sie je Artikel; sie müssen vor Produktionsstart vorliegen. Welche Umweltaussagen Sie damit auf Packung und Website machen, entscheiden Sie als Verantwortlicher.
Wir sagen weder PPWR-Konformität noch eine Recyclingstufe zu. Bei Aussagen wie „recyclingfähig“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ geben wir keine Pauschalfreigabe, sondern klären Material und Nachweise im Projekt. Aus der Praxis: Eine Papieroptik sagt nichts über Barriere, Beschichtung oder Recycling. Das PFAS-Risiko ist bei beschichtetem Papier und Karton mit fett- oder feuchtigkeitsabweisender Ausrüstung am höchsten, wie der Eintrag Standbodenbeutel aus Kraftpapier zeigt.
Was in die Spezifikation gehört, steht im Eintrag Verpackungsspezifikation; welche Aufgaben die Verpackung beim Verkauf hat, erklärt der Eintrag Produktverpackung. Für Material- und Nachweisfragen vor dem Druck bietet unsere Verpackungsberatung zu Material und Nachweisen einen Einstieg.
Mit diesen Punkten können wir einschätzen, welche Materialangaben und Nachweise Ihre geplanten Umweltaussagen brauchen, in der Regel ohne Rückfragen.
10 · Anfrage
Nennen Sie zuerst, was schon feststeht. Wortlaut und Bezugsgegenstand der Aussagen sind der wichtigste Punkt, weil sie bestimmen, welcher Nachweis nötig ist.
Die rechtliche Beurteilung Ihrer Aussagen bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Wir helfen, Material und Nachweise zu klären, bevor der Druck freigegeben wird.
11 · FAQ
EmpCo steht für Empowering Consumers. Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 ändert das EU-Lauterkeitsrecht und Verbraucherrecht. Die Umsetzungsfrist endete am 27. März 2026, anwendbar ist sie seit dem 27. September 2026. In Deutschland ist sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die Richtlinie wirkt über das nationale Recht, sie bindet Unternehmen nicht unmittelbar.
Nicht, wenn sich die Aussage auf Kompensation stützt. Die Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG verbietet es, ein Produkt wegen Kompensation von Treibhausgasen als „klimaneutral“, „klimaschonender“ oder „klimapositiv“ darzustellen (Nr. 4c). Aussagen über tatsächlich verringerte Emissionen fallen nicht darunter, müssen aber nach dem allgemeinen Irreführungsverbot belegt sein, mit Methode, Bezugsjahr und Systemgrenze.
Als allgemeine Aussagen nur, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, etwa durch ein anerkanntes Umweltzeichen wie das EU-Ecolabel, oder wenn die Aussage auf demselben Medium konkret erläutert wird (Nr. 4a). Auch Bilder, Symbole und Namen, etwa ein grünes Blatt oder ein Produktname mit „Eco“, können Umweltaussagen sein. Besser ist die konkrete Angabe von Material, Anteil und Bezugsgegenstand.
Nur mit belegbarem Bezug. „Recyclingfähig“ ist eine Umweltaussage. Sie brauchen den genau benannten Bezugsgegenstand, eine Bewertung nach anerkannter Methode mit Ergebnis und Datum und die Klarheit, ob Verschluss, Zipper und Etikett eingeschlossen sind. Gilt die Aussage nur für einen Teil, ist sie als Teilaspekt problematisch (Nr. 4b). Eine Recyclingstufe nach der PPWR wird erst nach den delegierten Rechtsakten bewertet, frühestens ab 1. Januar 2030.
Eine allgemeine Abverkaufsfrist gibt es nicht. Der Bundestag hat am 24. September 2026 mit § 15b UWG eine Härtefallregel beschlossen: Bei Unterlassungsansprüchen wegen EmpCo-Verstößen für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bis 27. September 2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung gelten. Nach Fachquellen standen Bundesrat und Verkündung zum 5. Oktober 2026 noch aus. Werbung auf Website, Shop und Social Media muss bereits konform sein.
Die Verbote der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG gelten gegenüber Verbrauchern. Das Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt dagegen auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also im B2B-Verkehr. Wer Händlern Claims, Siegel oder Nachweise zur Weitergabe an Verbraucher liefert, sollte die Regeln deshalb ebenfalls beachten. Aufdruck und Webshop eines Markeninhabers richten sich in der Regel an Verbraucher, seine Umweltaussagen sind damit B2C-Kommunikation.
Der Vorschlag der Kommission für eine Green-Claims-Richtlinie ist nicht in Kraft. Die Kommission hat am 20. Juni 2025 angekündigt, ihn zurückzuziehen, am 25. Juni 2025 aber klargestellt, dass er nicht förmlich zurückgezogen ist. Das Arbeitsprogramm 2026 führt ihn als anhängig, die Verhandlungen ruhen. Maßgeblich bleiben die EmpCo-Richtlinie und das UWG.
Für Umweltaussagen ist die nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer, also der Markeninhaber. Ein Lohnabfüller kann Materialaufbau, Konformitätsunterlagen und Chargendokumentation liefern, gibt aber keine Zusage zur Zulässigkeit einer Aussage ab. Klären Sie Wortlaut und Nachweise deshalb vor der Druckfreigabe, nicht danach.
12 · Fazit
Seit dem 27. September 2026 gilt für Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern ein klarer Maßstab: Kompensation trägt kein „klimaneutral“, eigene Siegel sind unzulässig, allgemeine Begriffe brauchen Nachweis oder Erläuterung, und Teilaspekte dürfen nicht für das Ganze stehen. Wer Umweltaussagen konkret formuliert, Material, Anteil, Bezug und Datum nennt und die Belege geordnet vorhält, ist auf der sicheren Seite der Anforderungen, ohne damit eine Garantie zu haben.
Offen bleibt die Härtefallregel für Altbestände: Der Bundestag hat sie am 24. September 2026 beschlossen, verkündet ist sie nach den vorliegenden Quellen nicht. Planen Sie ohne sie. Passen Sie Website und Shop jetzt an und prüfen Sie jede neue Druckfreigabe.
Als Nächstes lesen Sie Recyclingfähigkeit für die Bewertung und Monomaterial für die Materialfrage.
Weiterlesen
Recht
Wann eine Verpackung als recyclingfähig gilt, nach PPWR-Klassen und Praxis.
Packmittel
Ein Kunststoff statt Verbund: was Monomaterial leistet und was es nicht belegt.
Recht
Rezyklatanteile, PCR und PIR, Quoten und Lebensmittelkontakt.
Recht
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Grundlagen
Das Pflichtenheft einer Verpackung: Angaben, Nachweise und Grenzwerte, die hineingehören.
Leistung
Ablauf, Formate und Anfrage
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.10.2026 Erstveröffentlichung (neuer Eintrag): Rechtsstand EmpCo und UWG-Umsetzung, Verbotstatbestände, Entscheidungstabelle für Verpackungsaussagen, Vorher-Nachher-Formulierungen, Prüffragen, Nachweisarten, Umgang mit Bestandsware und Anfrage-Checkliste.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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