Verpackungslexikon · Recht & Nachhaltigkeit
Erweiterte Herstellerverantwortung (englisch Extended Producer Responsibility, kurz EPR) bedeutet, dass Hersteller verpackter Produkte für die Abfallphase ihrer Verpackungen einstehen: Sie registrieren sich, melden Mengen und finanzieren Sammlung, Sortierung und Verwertung. Die Grundlage bilden die PPWR und in Deutschland das VerpackDG, das seit dem 12. August 2026 gilt.
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01 · Definition
Wer verpackte Ware auf den Markt bringt, ist auch für das Ende der Verpackung verantwortlich: Er finanziert Sammlung und Verwertung und weist das über ein Register nach.
Die erweiterte Herstellerverantwortung, englisch Extended Producer Responsibility, ist ein zentraler Baustein der Kreislaufwirtschaft. Das Prinzip verlagert die Verantwortung für die Abfallphase vom Staat auf diejenigen, die verpackte Produkte bereitstellen. Wie die erweiterte Herstellerverantwortung in der EU organisiert ist, regeln die Artikel 44 ff. der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR).
Sie bleibt national organisiert: Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem ihre Verpackung zu Abfall wird, und dort die Entsorgung finanzieren und Daten melden. In Deutschland läuft das über das Verpackungsregister LUCID und die dualen Systeme.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| EPR | englisch Extended Producer Responsibility, deutsch erweiterte Herstellerverantwortung |
| Hersteller | producer nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, Träger der EPR |
| Erzeuger | manufacturer nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Träger der Produktkonformität |
| Systembeteiligung | Vertrag mit einem dualen System zur Finanzierung der Entsorgung |
| LUCID | Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) |
02 · Rechtsgrundlage
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in der gesamten EU. Als deutsches Durchführungsgesetz ist am selben Tag das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten. Es wurde am 13.07.2026 ausgefertigt und am 17.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207). Das bisherige Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten; Verweise darauf gehören in Verträgen und Spezifikationen umgestellt. Damit gilt die erweiterte Herstellerverantwortung im Grundsatz einheitlich in der EU, im Vollzug aber national.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) führt LUCID und überwacht die Systembeteiligung. Betreiber des Registers ist die ZSVR, nicht das Umweltbundesamt. Als Vorgänger der PPWR galt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Was bei der erweiterten Herstellerverantwortung gleich geblieben istRegistrierung in LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldung laufen unverändert weiter. Neu sind ein erweiterter Herstellerbegriff, der Bevollmächtigte für ausländische Direktvertreiber, die Zulassung für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht ab dem 01.01.2028 und gestaffelte Bußgelder.
03 · Wer ist Hersteller
Die erweiterte Herstellerverantwortung trifft den Hersteller im Sinn der PPWR. Seit dem 12. August 2026 ist das ein weiterer Kreis als früher, denn maßgeblich ist die erste Bereitstellung im Land.
| Akteur | Rolle bei der EPR | Hinweis |
|---|---|---|
| Unternehmen, das verpackte Ware in Deutschland erstmals bereitstellt | Hersteller | Die Pflichten gelten ab der ersten Verpackung, ohne Mindestmenge |
| Importeur | Hersteller, wenn er die Ware erstmals im Land bereitstellt | Ohne inländischen Zwischenhändler selbst zur Systembeteiligung verpflichtet |
| Onlinehändler, auch Marktplatzverkäufer | Hersteller dort, wo er im Fernabsatz erstmals bereitstellt | Sitz außerhalb Deutschlands: Bevollmächtigter seit 12.08.2026 |
| Markeninhaber bei Lohnabfüllung | je Projekt klären | Nach der ZSVR lässt sich die Pflicht des Handels bei Eigenmarken nicht auf Lieferanten oder Lohnabfüller verlagern |
| Hersteller leerer Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen | kann Hersteller sein | Früher traf die Pflicht den Befüller |
| Marktplatz oder Fulfillment-Dienstleister | Hersteller nur, wenn er selbst erstmals bereitstellt | Nach Fachquellen eigene Prüfpflicht für die LUCID-Registrierung der Händler |

Die Erzeugerrolle (Konformität der Verpackung, belegt durch die Konformitätserklärung) ist von der Herstellerrolle (EPR) getrennt zu bestimmen. Beide können bei einem Unternehmen liegen, müssen es aber nicht. Typische Konstellationen vom Lohnabfüller bis zum Importeur zeigt der Eintrag Erzeuger und Hersteller nach PPWR.
04 · Pflichten
| Pflicht | Wann | Wo geregelt |
|---|---|---|
| Registrierung in LUCID | vor dem ersten Bereitstellen, kostenlos und digital | Art. 44 PPWR; § 6 VerpackDG |
| Systembeteiligung | vor dem Bereitstellen, Vertrag mit einem dualen System | § 7 VerpackDG |
| Datenmeldung | bei Mengenänderung und jährlich, beim System und in LUCID | § 9 VerpackDG |
| Vollständigkeitserklärung | bis 15. Mai für das Vorjahr, bei Überschreiten von 80 t Glas, 50 t Papier und Karton oder 30 t übrigen Materialien | § 10 VerpackDG |
| Bevollmächtigter | vor der ersten Bereitstellung, für Hersteller ohne Niederlassung mit Direktvertrieb | Art. 45 Abs. 3 PPWR; § 5 Abs. 2 VerpackDG |
| Zulassung ohne Systembeteiligungspflicht | ab 01.01.2028, Übergang bis 31.12.2027 | § 19 VerpackDG |
Die Registrierung liefert die Registrierungsnummer, in der Praxis oft EPR-Nummer genannt. Sie ist öffentlich einsehbar; Kunden und Wettbewerber können den Status prüfen. Wie Registrierung und Mengenmeldung im Einzelnen ablaufen, erklärt der Eintrag LUCID.
Die Systembeteiligung erfüllt die Finanzierungspflicht: Die dem System gemeldeten Mengen sind auch in LUCID zu melden. Alles Weitere steht im Eintrag Systembeteiligung.
Unternehmen müssen seit dem 12.08.2026 prüfen, für welche Verpackungen sie Hersteller sind und welche Markennamen sie eintragen. Bestehende Registrierungen sind bis zum 12.11.2026 anzupassen.

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05 · Finanzierung
Die Beteiligungsentgelte richten sich nach Materialart und Masse der Verpackungen. Preise nennt dieser Eintrag nicht; sie legen die dualen Systeme fest. Neu ist die ökologische Staffelung: Die Systeme müssen Anreize für recyclingfähige Materialien, Rezyklat und nachwachsende Rohstoffe setzen (§ 26 VerpackDG).
Wie stark sie wirkt, ist offen, denn die Verordnung nach § 26a ist noch nicht abschließend konkretisiert. ZSVR und Umweltbundesamt haben den Mindeststandard 2026 zur Recyclingfähigkeit veröffentlicht, der auf 2027 bereitgestellte Verpackungen angewendet werden soll.

06 · Ausland und Register
Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endnutzer liefern, müssen einen Bevollmächtigten benennen, der alle EPR-Pflichten außer der Registrierung selbst übernimmt. Die Pflicht gilt seit dem 12.08.2026.
Die Kommission hat am 10.12.2025 vorgeschlagen, die Pflicht bis 01.01.2035 auszusetzen. Der Rat hat die Arbeit daran im Juni 2026 eingestellt; im Parlament ist ein engerer Entwurf in Beratung. Beschlossen ist keine Aussetzung (Stand 05.10.2026).
Der Durchführungsrechtsakt zu Registrierung und Mengenmeldung war zum 12.02.2026 fällig und ist nicht erlassen; die Kommission legte am 06.08.2026 einen Entwurf vor. Nationale Register sind 18 Monate nach Inkrafttreten einzurichten.
Planen Sie deshalb nicht mit einer Erleichterung: Die Pflichten gelten, solange kein Rechtsakt sie ändert.
07 · Folgen
Verstöße gegen die erweiterte Herstellerverantwortung ahndet das VerpackDG mit abgestuften Bußgeldern: bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro und bis zu 10.000 Euro (§ 66). Die Beträge sind Obergrenzen. Zuständig für die Ahndung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind erst ab dem 12.02.2027 anzuwenden (§ 68 Abs. 17); VerpackDG-eigene Verstöße wie eine fehlende Registrierung oder Systembeteiligung seit dem 12.08.2026.
Vertriebsverbot drohtDie ZSVR hat gewarnt, dass bei nicht angepasster Systembeteiligung ein Vertriebsverbot drohen kann. Einen Übergangszeitraum nannte sie nicht; die Beteiligung muss vor dem Vertrieb erfolgen. Dazu kommen die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und, nach Fachquellen, Prüfungen durch Marktplätze.
08 · Prüffragen
09 · Typische Fehler
Die Fehler stammen aus Praxisquellen und sind keine Statistik.
Mit diesen Punkten können wir Rollenverteilung, Packmittel und Nachweise für Ihr Projekt in der Regel ohne Rückfragen einordnen.
10 · Anfrage
Bei Projekten mit OH!S klären wir vor Produktionsstart, welche Partei nach PPWR Erzeuger ist und wer im Zielland die erweiterte Herstellerverantwortung trägt, und dokumentieren Marke, Gestaltungseinfluss, Verpackungsart und Lieferkette. Die Registrierung nehmen die verantwortlichen Unternehmen selbst vor; sie ist höchstpersönlich.
Eine verbindliche Rechtsprüfung ersetzt das nicht; sie bleibt Sache des Verantwortlichen und seiner Rechtsberatung. Mehr zu Formaten und Materialien finden Sie unter Nachhaltige Verpackungen.
11 · FAQ
Die erweiterte Herstellerverantwortung ist ein Prinzip der Kreislaufwirtschaft: Wer verpackte Produkte bereitstellt, trägt die Verantwortung für die Abfallphase der Verpackung. Konkret registrieren sich Hersteller, melden die bereitgestellten Mengen und beteiligen sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung. In der EU regelt das die PPWR, in Deutschland ergänzt durch das VerpackDG.
Hersteller im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, also Erzeuger, Importeure und Vertreiber, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Gebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, auch im Fernabsatz. Eine Mindestmenge für Registrierung und Systembeteiligung gibt es nicht. Seit dem 12. August 2026 zählen auch Hersteller leerer Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen dazu.
Mit EPR-Nummer ist in Deutschland meist die Registrierungsnummer gemeint, die die Zentrale Stelle Verpackungsregister nach der Registrierung im Register LUCID vergibt. Sie ist zusammen mit den Stammdaten des Unternehmens öffentlich einsehbar und dient als Nachweis, dass die Registrierung vorliegt. Ohne Registrierung gibt es keine Nummer, und ohne Nummer ist der Vertrag mit einem dualen System nicht vollständig.
Ja, die Pflichten gelten auch dann, wenn ein Lohnabfüller die Ware herstellt. Wer bei Lohnabfüllung unter Kundenmarke Hersteller im Sinn der Herstellerverantwortung ist, ist Auslegungssache. Nach der Zentralen Stelle Verpackungsregister lässt sich die Pflicht des Handels bei Eigenmarken nicht auf Lieferanten oder Lohnabfüller verlagern. Halten Sie die Zuordnung je Projekt schriftlich fest.
Verstöße gegen die erweiterte Herstellerverantwortung sind nach dem VerpackDG bußgeldbewehrt: je nach Tatbestand bis zu 200.000, 100.000 oder 10.000 Euro. Dazu können ein Vertriebsverbot und die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils kommen. Die Beträge sind Obergrenzen. Bußgeldtatbestände für unmittelbar benannte PPWR-Verstöße sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden; die Pflichten selbst gelten seit August 2026.
Ja, wenn Sie ohne Niederlassung in Deutschland direkt an Endnutzer in Deutschland liefern. Die erweiterte Herstellerverantwortung verlangt dann seit dem 12.08.2026 müssen Sie einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen und in LUCID eintragen, bevor Sie erstmals Verpackungen bereitstellen. Eine Aussetzung der Pflicht hat die Kommission vorgeschlagen, beschlossen ist sie nach dem Stand vom 05.10.2026 nicht.
Die erweiterte Herstellerverantwortung ist das übergeordnete Prinzip mit mehreren Pflichten: Registrierung, Finanzierung und Mengenmeldung. Die Systembeteiligung ist der Teil, mit dem Sie die Finanzierung erfüllen, indem Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Die Registrierung in LUCID ersetzt die Systembeteiligung nicht, beide sind getrennte Pflichten.
12 · Fazit
Die erweiterte Herstellerverantwortung ist seit dem 12. August 2026 in PPWR und VerpackDG neu geordnet, ihr Kern blieb: Registrierung in LUCID, Systembeteiligung und Mengenmeldung, ohne Mindestmenge. Neu sind der weitere Herstellerbegriff, der Bevollmächtigte für ausländische Direktvertreiber und der Bußgeldrahmen bis 200.000 Euro.
Entscheidend ist die Rollenfrage: Erzeuger und Hersteller sind verschiedene Rollen, und beide gehören je Projekt schriftlich geklärt. Wer das früh erledigt, vermeidet Rückfragen bei Behörden und Handelspartnern. Wie die Systembeteiligung konkret abläuft, erklärt der Eintrag Systembeteiligung.
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Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Pflichten, Grenzwerte und Zeitplan.
Leistung
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Rechtlicher HinweisDie hier bereitgestellten Informationen dienen als fachliche Orientierung für Produktentwickler, Einkauf und Geschäftskunden der OH!S GmbH. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und keine rechtliche Einzelfallprüfung; maßgeblich ist der amtliche Wortlaut der genannten Rechtsakte und Normen. Für Produktkonformität, Kennzeichnung und Umweltaussagen ist die jeweils nach Gesetz verantwortliche Partei zuständig, in der Regel der Inverkehrbringer. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen auf Basis der genannten Quellen zusammengestellt; eine Haftung für Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit wird nicht übernommen.
Rechts- und Quellenstand: Oktober 2026. Änderungen: 05.05.2025 Erstveröffentlichung · 05.10.2026 vollständig überarbeitet: Rechtsstand nach PPWR und VerpackDG statt bisherigem Verpackungsgesetz, Rollen nach Art. 3 PPWR, Pflichtenübersicht mit Fristen, Bevollmächtigter, Bußgeldrahmen, Prüffragen, Anfrage-Checkliste; unbelegte Details und Anbietername aus dem Bestand entfernt.
Sam W. Pack · Fach- und Blogstimme der OH!S GmbH
Das offene Geheimnis: Hinter Sam steckt kein einzelner Mensch, sondern unser gesamtes OH!S-Team – über 30 Jahre Verpackungskompetenz, gebündelt in einer ehrlichen Stimme. Mehr davon im Schnack&Pack-Blog.
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