Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle Verkaufs- und Lieferverträge mit der OH!S GmbH Projektpartner Verpackungen

werden zu nachstehenden Bedingungen geschlossen:

Inhalt

1 Geltungsbereiche
2 Angebote – Preise
3 Lieferung, Annahmeverzug
4 Zahlungsbedingungen
5 Auftragsherstellung
6 Gewährleistung und allgemeine Haftungsbeschränkung
7 Eigentumsvorbehalt
8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1 Geltungsbereiche

1.1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer im Sinn der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2 Angebote – Preise

2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ?ab Werk?, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers unsere Preise
entsprechend zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die unseren Angeboten beiliegen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als ?vertraulich? bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3 Lieferung, Annahmeverzug

3.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen des Bestellers voraus. Angegebene Lieferzeiten sind stets als annähernd und unverbindlich zu betrachten. Die Lieferung erfolgt unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

3.2. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringen der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

3.3. Für unterwegs beschädigte oder in Verlust geratene Waren leisten wir keinen Ersatz.

3.4. Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Streiks, Aussperrungen sowie sonstige gesetzliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh-, Betriebs- und Brennstoffen, Transportschwierigkeiten und ähnliche Fälle berechtigen uns, unsere Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfange der Zwangslage abzuändern und teilweise oder ganz aufzuheben. Ansprüche auf Schadensersatz irgendwelcher Art aus der Nichtlieferung bzw. Nichtleistung können nicht erhoben werden. Nach Fortfall der Behinderungen sind wir berechtigt, nicht ausgeführte Lieferungen oder Leistungen nachzuholen.

3.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Rücktrittsvorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, und für den Fall, dass ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer vorliegt. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und unseren Rücktritt unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4 Zahlungsbedingungen

4.1. Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wechsel oder Schecks gelten nicht als Zahlung an Erfüllungs statt.

4.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.3. Wir behalten uns ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vor, für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Besteller falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bekannt wird, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist, und hierdurch Ansprüche des Verkäufers gefährdet würden. Das Gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, auch aus früheren Verträgen, nicht erfüllt.

4.4. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns erkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5 Auftragsherstellung

5.1. Bei der Auftragsherstellung ist eine Abweichung von der vereinbarten Liefermenge um bis zu 10% Über- oder Unterschreitung zulässig.

5.2. Von uns hergestellte Muster können nur als ungefähre Typenmuster gelten.

5.3. Der Kunde haftet für die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs der in Auftragsherstellung gefertigten Waren sowie für die Folge ihrer Anwendung bzw. Verwendung nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, es sei denn, die Beachtung bestimmter Herstellungs- und Kontrollvorschriften ist von uns in schriftlicher For übernommen worden.

5.4. Rohstoffe, die uns auf Veranlassung des Kunden zur Verfügung gestellt werden, untersuchen wir lediglich auf Identität. Zu einer weitergehenden Untersuchung etwa hinsichtlich Qualität, Reinheit, chemische Zusammensetzung etc. sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Verlust, Untergang oder Qualitätsminderung der auf Veranlassung des Kunden zur Verfügung gestellten Rohstoffe haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Einstandspreise bzw. Herstellungskosten des Kunden.

5.5. Der Kunde hat uns die Herstellungsvorschriften in unmissverständlicher Form schriftlich bekanntzugeben. Sonderwünsche, etwa wegen Löslichkeit, Zerfallbarkeit, Tropentauglichkeit etc. müssen uns bei jedem einzelnen Auftrag schriftlich mitgeteilt werden. Anderenfalls gilt als vereinbart, dass wir nach den uns geeignet erscheinenden Verfahren, die vom Kunden als genehmigt gelten, zu arbeiten haben.

5.6. Bei Waren, die wir nach Rezepturen herstellen, die uns der Kunde gegeben hat oder die wir im Auftrag des Kunden erarbeitet haben und die von ihm genehmigt wurden, übernehmen wir keine   Gewährleistung oder Haftung für therapeutische, pharmakologische, toxikologische oder sonstige, die Wirksamkeit betreffende Eigenschaften oder für irgendwelche Folgen ihrer Anwendung, soweit wir dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. 5.7. Stellt sich bei Ausführung des Auftrages heraus, dass er nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zu den vom Kunden gegebenen Anweisungen ausgeführt werden kann, können wir die entstehenden Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen, wenn wir ihm die Erschwernis mitgeteilt haben.

6 Gewährleistung und allgemeine Haftungsbeschränkung

6.1. Die Besteller müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs- anspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, sowie für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Die ?? 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.2. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.

6.3. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertrags- verletzungen arglistig verursacht haben.

6.4. Für den Besteller beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

6.5. Wir haften nicht für Mängel an der vom Auftraggeber oder auf seine Veranlassung angelieferten Ware. Der Auftraggeber ist für die Versicherung der von ihm beigestellten Ware verantwortlich. Für Verarbeitungsfehler sowie für Schäden an der angelieferten Ware und daraus folgenden Mangelfolgeschäden haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur begrenzt in Höhe des vereinbarten Arbeitslohnes. Dies gilt auch für Schäden, die während oder bedingt durch die Einlagerung von durch den Auftraggeber gelieferter Ware eintreten. Eine Haftung im Rahmen der Verwahrung wird ausgeschlossen.

6.6. Bei leicht fährlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unsererseits, auch solche Forderungen aus anderen laufenden Geschäftsbeziehungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 18%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

7.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach ? 950 BGB in unserem Auftrag. Einigkeit besteht gleichfalls darüber, dass wir bei werkvertraglichen Leistungen als Hersteller im Sinne von ? 950 BGB gelten und das Eigentum an den Erzeugnissen bzw. Waren erwerben. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

7.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Dadurch entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.

7.4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen dem Besteller für diesen Fall nicht zu. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: 30.07.2011