ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN
Alle Verkaufs- und Lieferverträge mit der OH!S GmbH Projektpartner Verpackungen
werden zu nachstehenden Bedingungen geschlossen:
Inhalt
1 Geltungsbereiche
1.1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende
oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer im Sinn
der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung
einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung; sie gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2 Angebote - Preise
2.1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
2.2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot
innerhalb von 4 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder
schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise ?ab Werk?, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns vor, unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers unsere Preise
entsprechend zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die unseren
Angeboten beiliegen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als ?vertraulich? bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
3 Lieferung, Annahmeverzug
3.1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen des Bestellers
voraus. Angegebene Lieferzeiten sind stets als annähernd und unverbindlich zu betrachten.
Die Lieferung erfolgt unversichert und auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
3.2. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Beibringen der vom Kunden zu beschaffenen Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben etc. sowie einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Gefahr des zufälligen
Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Sache an
den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen
oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug
der Annahme ist.
3.3. Für unterwegs beschädigte oder in Verlust geratene Waren leisten wir keinen Ersatz.
3.4. Ereignisse höherer Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Streiks, Aussperrungen sowie sonstige
gesetzliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh-, Betriebs- und Brennstoffen,
Transportschwierigkeiten und ähnliche Fälle berechtigen uns, unsere Lieferungs- und
Leistungsverpflichtungen nach dem jeweiligen Umfange der Zwangslage abzuändern und
teilweise oder ganz aufzuheben. Ansprüche auf Schadensersatz irgendwelcher Art aus der
Nichtlieferung bzw. Nichtleistung können nicht erhoben werden. Nach Fortfall der
Behinderungen sind wir berechtigt, nicht ausgeführte Lieferungen oder Leistungen
nachzuholen.
3.5. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Rücktrittsvorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass
die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, und für den Fall, dass ein kongruentes
Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer vorliegt. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung und unseren Rücktritt unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
4 Zahlungsbedingungen
4.1. Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wechsel oder Schecks gelten
nicht als Zahlung an Erfüllungs statt.
4.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen berechnet in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.3. Wir behalten uns ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vor, für den Fall, dass sich nach
Vertragsabschluss herausstellt, dass der Besteller falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit
gemacht hat oder bekannt wird, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist, und hierdurch Ansprüche
des Verkäufers gefährdet würden. Das Gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnung
seine Zahlungsverpflichtungen, auch aus früheren Verträgen, nicht erfüllt.
4.4. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder durch uns erkannt wurden. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5 Auftragsherstellung
5.1. Bei der Auftragsherstellung ist eine Abweichung von der vereinbarten Liefermenge um
bis zu 10% Über- oder Unterschreitung zulässig.
5.2. Von uns hergestellte Muster können nur als ungefähre Typenmuster gelten.
5.3. Der Kunde haftet für die Zulässigkeit der Herstellung und des Vertriebs der in
Auftragsherstellung gefertigten Waren sowie für die Folge ihrer Anwendung bzw. Verwendung
nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Regelungen des
Arzneimittelgesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, es sei denn, die
Beachtung bestimmter Herstellungs- und Kontrollvorschriften ist von uns in schriftlicher Form
übernommen worden.
5.4. Rohstoffe, die uns auf Veranlassung des Kunden zur Verfügung gestellt werden,
untersuchen wir lediglich auf Identität. Zu einer weitergehenden Untersuchung etwa hinsichtlich
Qualität, Reinheit, chemische Zusammensetzung etc. sind wir nur verpflichtet, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für Verlust, Untergang oder Qualitätsminderung
der auf Veranlassung des Kunden zur Verfügung gestellten Rohstoffe haften wir nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Einstandspreise
bzw. Herstellungskosten des Kunden.
5.5. Der Kunde hat uns die Herstellungsvorschriften in unmissverständlicher Form schriftlich
bekanntzugeben. Sonderwünsche, etwa wegen Löslichkeit, Zerfallbarkeit, Tropentauglichkeit etc.
müssen uns bei jedem einzelnen Auftrag schriftlich mitgeteilt werden. Anderenfalls gilt als
vereinbart, dass wir nach den uns geeignet erscheinenden Verfahren, die vom Kunden als genehmigt
gelten, zu arbeiten haben.
5.6. Bei Waren, die wir nach Rezepturen herstellen, die uns der Kunde gegeben hat oder die wir
im Auftrag des Kunden erarbeitet haben und die von ihm genehmigt wurden, übernehmen wir keine
Gewährleistung oder Haftung für therapeutische, pharmakologische, toxikologische oder sonstige,
die Wirksamkeit betreffende Eigenschaften oder für irgendwelche Folgen ihrer Anwendung, soweit
wir dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
5.7. Stellt sich bei Ausführung des Auftrages heraus, dass er nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen zu den vom Kunden gegebenen Anweisungen ausgeführt werden kann, können wir die
entstehenden Mehraufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen, wenn wir ihm die Erschwernis
mitgeteilt haben.
6 Gewährleistung und allgemeine Haftungsbeschränkung
6.1. Die Besteller müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-
anspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel
selbst für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, sowie für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
Die ?? 377, 378 HGB bleiben unberührt.
6.2. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben
hiervon unberührt. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des
Herstellers als vereinbart.
6.3. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die Ware beim
Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertrags-
verletzungen arglistig verursacht haben.
6.4. Für den Besteller beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Schadensersatzansprüche verjähren in
einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
6.5. Wir haften nicht für Mängel an der vom Auftraggeber oder auf seine Veranlassung angelieferten
Ware. Der Auftraggeber ist für die Versicherung der von ihm beigestellten Ware verantwortlich.
Für Verarbeitungsfehler sowie für Schäden an der angelieferten Ware und daraus folgenden
Mangelfolgeschäden haften wir außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nur begrenzt in Höhe
des vereinbarten Arbeitslohnes. Dies gilt auch für Schäden, die während oder bedingt durch die
Einlagerung von durch den Auftraggeber gelieferter Ware eintreten. Eine Haftung im Rahmen der
Verwahrung wird ausgeschlossen.
6.6. Bei leicht fährlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung - ohne Rücksicht
auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern
haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Bestellers. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden
vorwerfbar ist.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unsererseits,
auch solche Forderungen aus anderen laufenden Geschäftsbeziehungen. Bei laufender Rechnung gilt
das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung
des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung
unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch
den Besteller als Bezogenen. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten
dessen Gesamtforderungen um mehr als 18%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
7.2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
nach ? 950 BGB in unserem Auftrag. Einigkeit besteht gleichfalls darüber, dass wir bei
werkvertraglichen Leistungen als Hersteller im Sinne von ? 950 BGB gelten und das Eigentum an
den Erzeugnissen bzw. Waren erwerben. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden
ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignung,
ist der Besteller nicht berechtigt.
7.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf Verlangen ist
der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur
Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich
anzuzeigen. Dadurch entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers,
soweit sie nicht von Dritten getragen werden. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender
Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch
macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.
7.4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen dem Besteller für diesen Fall nicht zu.
Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere
entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
8.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so wird hiermit die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren
wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 30.07.2011